Krankengeld bei erneuter Krankheit

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Moderator: Czauderna

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Harryi
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Krankengeld bei erneuter Krankheit

Beitrag von Harryi » 21.01.2010, 17:09

Hallo zusammen,

ich bekomme schon einige Wochen Krankengeld und werde bzw. muss
nun wieder arbeiten gehen.
Wie ist der Ablauf wenn ich jetzt erneut wegen der gleichen Erkrankung
nicht arbeiten kann?
Der Arbeitgeber braucht ja erst wieder 6 Wochen zahlen wenn bereits 6 Monate durchgehend gearbeitet wurde, somit müsste dann ja eigentlich die KK erneut Krankengeld zahlen, oder?
Könnt ihr mir sagen wie das läuft und was ich dann unternehmen muss?
Darf mich der MDK überhaupt einfach wieder zur Arbeit schicken obwohl ich nicht in der Lage bin und der Hausarzt das auch so sieht?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG

Czauderna
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Re: Krankengeld bei erneuter Krankheit

Beitrag von Czauderna » 22.01.2010, 11:50

[quote="Harryi"]Hallo zusammen,

ich bekomme schon einige Wochen Krankengeld und werde bzw. muss
nun wieder arbeiten gehen.
Wie ist der Ablauf wenn ich jetzt erneut wegen der gleichen Erkrankung
nicht arbeiten kann?
Der Arbeitgeber braucht ja erst wieder 6 Wochen zahlen wenn bereits 6 Monate durchgehend gearbeitet wurde, somit müsste dann ja eigentlich die KK erneut Krankengeld zahlen, oder?
Könnt ihr mir sagen wie das läuft und was ich dann unternehmen muss?
Darf mich der MDK überhaupt einfach wieder zur Arbeit schicken obwohl ich nicht in der Lage bin und der Hausarzt das auch so sieht?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG[/quote

Hallo,
bei einer erneuten Krankschreibung muss der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann wieder zahlen wenn zwischenzeitlich 6 Monate vergangen sind, d.h. vorher setzt die Kasse wieder mit Krankengeld ein. Voraussetzung ist natürlich dass es sich um die gleiche Erkrankung handelt und das die Gesamtleistungsdauer (78 Wochen innerhalkb von drei Jahren) noch nicht ausgeschöpft sind. Ausser sofort die Krankmeldung an die Kasse und den Arveitgeber zu senden musst du nichts unternehmen - das machen die schon.
Ja, der MDK darf dich "wieder zur Arbeit schicken", denn er hat entsprechend der ihm vorliegenden Befundberichte (ggf. sogar nach persönlicher Begutachtung) keine medizinischen Gründe gefunden die eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Wenn du und dein behandelnder Arzt das anders sehen, dann könnt ihr natürlich dagegen Widerspruch einlegen, aber immer darauf achten dass die Widerspruchsbegründung medizinische Gründe enthalten sollte. Grundsätzlich geht aber die MDK-Beurteilung vor die des Hausarztes.
Gruß
Czauderna

Harryi
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Beitrag von Harryi » 22.01.2010, 12:14

Vielen Dank :D

Wenn ich jetzt nach einiger Zeit doch wieder zum Arzt muss und dieser schreibt mit der gleichen Diagnose krank, dann wäre das doch wieder gegen den MDK, somit wäre das eigentlich nicht möglich?

LG

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.01.2010, 14:18

Hallo,
nein, das ist selbstverständlich möglich - natürlich kann eine Verschlimmerung eintreten oder eine Erkrankung wiederkommen nach einer zwischenzeilichen Arbeitsfähigkeit. Man sollte aber wissen, dass die Krankenkasse in diesem Falle den MDK sofort wieder einschalten wird (wo man sich sonst Zeit damit lässt). Das ändert aber nichts daran, dass die Kasse wieder mit mit Krankengeld beginnen muss.
Gruß
Czauderna

rig291
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Beitrag von rig291 » 22.01.2010, 18:12

Hallo!
Grundsätzlich gilt einfach SGB V, das die KK im Falle einer ärztlich bescheinigten AU zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet PUNKT

Zusammenfassend – und ich hatte viel Zeit für Recherchen – hat sich mir das Bild ergeben, daß die Krankenkassen in vielen Fällen OHNE DIE GERINGSTE GESETZLICHE GRUNDLAGE auf die Angst und Obrigkeitshörigkeit der Versicherten spekulieren, damit der KG-Bezieher dem einfachen Schreiben eines KK-Mitarbeiters (nunmal jederzeit ersetzbar, der im Zweifelsfall eben seine Kompetenzen überschritten hat und deshalb abgemahnt wird) gehorchend quasi „aus freiem Willen“ die AU zu beenden und sich wieder zur Arbeit zu schleppen. Daß es unter den KG-Beziehern – wie überall, siehe Politik, Wirtschaft etc. einige, vielleicht sogar viele schwarze Schafe gibt möchte ich nicht bestreiten, daß dieser Kampf aber auf dem Rücken von schwerkranken Menschen ausgetragen wird, macht mich extrem wütend. Inzwischen lasse ich aber – auch aus Selbstschutz - dieser Wut gegenüber denjenigen Systemsklaven, die auf Kassen- und Ärzteseite mitspielen, freien Lauf: Wenn denen sowohl meine Psyche als auch meine Physis egal ist, nehme ich auf deren Psyche schon mal gar keine Rücksicht mehr, deswegen habe ich jetzt auch schon den dritten Sachbearbeiter und den vierten Hausarzt in sieben Monaten!:)

Nun zu deinem konkreten Fall:

Vermutlich hast du ein Schreiben der KK (wenn möglich den Text mal posten, damit ein Vergleich der Vorgehensweisen der Kassen möglich wird! Gilt auch für geneigte Mitleser, bitte macht euch die Mühe, es hilft allen!!!), daß nach Rücksprache mit dem MDK eine AU nur noch bis zum xx.xx. besteht und du dann wieder arbeitsfähig bist.
Konkret hieß es Anfang Dezember bei mir (AU seit 26.03., u.a. halbseitig erblindet und Schmerzen, die mit Tramadol/Tilidin nicht in den Griff zu kriegen sind): „Nach Stellungnahme des ärztlichen Beraters kann diesen (Unterlagen) nicht entnommen werden, daß Ihre AU über den 15.12.2009 andauert.“ Prima Amtsdeutsch, es heißt aber im Klartext nur:

DAß DIE AU NICHT LÄNGER ALS BIS ZUM 15.12.2009 DAUERT!

Was auch korrekt ist, da meine damals aktuelle AU nur bis 11.12.2009 lief.

An meinem Zustand, auch an der medizinischen Anerkennung und damit der Zahlungsverpflichtung der AOK ändert das gar nichts!!!

Fazit: Die Aussage hat KEINE Relevanz (u.A. deshalb weigert sich die Kasse wahrscheinlich auch bis jetzt, mir den Namen des medizinischen Beraters zu nennen …)

Ich habe das Schreiben in meiner Antwort gar nicht als Bescheid gewertet – stand da nirgends, auch keine Fristen, gesetzliche Grundlagen usw., sondern nur auf meine neue AU hingewiesen und bezweifelt, daß die Ferndiagnose eine unbekannten Arztes die Diagnose und AU-Bescheinigung meines Hausarztes aufheben kann.

Dein Vorgehen sollte sein:
1. Widerspruch gegen den Bescheid unter Hinweis auf
a) die weiterhin bescheinigte AU
b) die Forderung nach einer persönlichen Begutachtung durch den MDK, die nach ständiger Rechtsprechung notwendig ist zur Beurteilung einer AU/AF.

Weiterhin würde ich auf Zusendung des Gutachtens und Nennung des MDK-Arztes bestehen, hat bei mir zumindest zu einer Weiterzahlung geführt. Und nachdem sie es erneut telefonisch versucht haben und ich wieder um Zusendung des Gutachtens bzw. Nennung des Gutachters sowie um Nennung der gesetzlichen Grundlagen gebeten (genaugenommen geschrien - bin da etwas ausgerastet:) habe, auch wieder bezahlt, die haben also Dreck am Stecken und wissen es genau! Ich habe deshalb in einem zweiten nachfolgenden Schreiben, nachdem sie in ihrer Antwort meinen Widerspruch bestätigt haben (von mir mit keinem Wort erwähnt!), aber auf meine Fragen in keinster Weise eingegangen sind, dem Mitarbeiter und dem (unbekannten) Arzt persönlich sowie der Kasse als Institution unter Fristsetzung Klage angedroht. Sie gingen zwar wieder nicht auf die Fragen ein, haben aber erstmal wieder bezahlt, so daß ich Weihnachten auch etwas zu essen hatte, sehr christlich!

DAHER WICHTIG: Nach leidvoller Erfahrung - „Ihr Zahlschein ist bei uns nicht eingetroffen!“ gibt es beim Zahlschein bei mir ab jetzt nur noch Einwurf-Einschreiben (Kasse ist bei mir nicht vor Ort, falls bei dir vor Ort, die persönliche Abgabe SCHRIFTLICH bestätigen lassen!!!), den Widerspruch würde ich nur noch als Einschreiben mit Rückschein schicken, da sie vielleicht auch bei dir versuchen werden, dich durch solche Formalien (Zahlschein nicht innerhalb 1 Woche erhalten, Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhalten usw.) aus dem KG-Bezug zu drängen!!! Ansonsten ALLES dokumentieren, auch Telefonate mit Datum/Uhrzeit/Inhalt/Name des KK-MA!!!
Übrigens gilt: Wenn in einem Bescheid keine Widerspruchsfrist genannt wird, beträgt diese EIN JAHR!

Dann werden Kasse/MDK wahrscheinlich (nochmal?) Unterlagen/Stellungnahme vom Arzt anfordern. Wichtig hier: Alles was der Arzt der KK geschrieben und an Unterlagen zukommen lassen hat solltest du wissen/gelesen haben, am besten Arzt bitten, bei Anfragen dich kurz zu informieren und Kopien die Dokumente anfertigen (lassen). Nicht vom Arzt einschüchtern lassen – Aufwand etc. - auch Ärzte machen Fehler, die dich dann evtl. um einige schmerzvolle und/oder nervende Erfahrungen reicher machen …

Bis dahin auch jedes Wehwehchen beim Arzt dokumentieren lassen (und darauf achten, daß er es wirklich DOKUMENTIERT), auch wenn die wenig Zeit haben, aber nach meiner Erfahrung neigt man schnell dazu, das eine oder andere zu übergehen, was später, vor allem wenn es vor Gericht gehen sollte, problematisch wird, da dann die Frage kommen wird: „Ja, wenn Sie schon seit Wochen XXX haben, warum haben Sie das dem Arzt denn nicht gesagt?“ Vermute ich mal … und nach meinen Erfahrungen im letzten dreiviertel Jahr nehme ich auf niemanden mehr Rücksicht!

In einer Widerspruchsbegründung gegen den MDK (erst notwendig, wenn auch etwas vom MDK vorliegt, die Kasse kann viel erzählen und Papier ist bekanntlich geduldig) sollte der Arzt vor allem konkret auf arbeitsplatzbezogene Einschränkungen eingehen (also Bewegungseinschränkung, Nebenwirkung von Medikamenten wg. Maschinenbedienung oder Kfz-Führung usw.). Es genügt da nicht, nur die Diagnosen zu wiederholen!

Dann wirst du wahrscheinlich eine persönliche Vorladung zum MDK bekommen! :)
Die werden dann hoffentlich Vorschläge zum weiteren Vorgehen machen, die auch dir etwas nützen könnten!
S. Auch http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/ ... -09-19.pdf §2, Abs. 5 und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... b&id=73236

rig291
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Beitrag von rig291 » 22.01.2010, 18:17

Noch was: Den Arzt beim MDK ruhig darauf aufmerksam machen, daß du ihn/sie im Falle eine Verschlimmerung oder eines krankheitsbedingten Unfalles aufgrund der Gesundschreibung PERSÖNLICH haftbar machst!

Gute Besserung

Richard

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.01.2010, 19:02

Hallo rig291,
auf deine Erfahrung und zu deinem persönlichen Fall will ich nicht eingehen, aber eines möchte ich schon richtig stellen.
Es ist nicht der MDK der der die Entscheidung rechtsverbindlich betrifft sondern wir als Krankenkasse - der MDK ist beratend für die Kasse tätig.
Klar ist natürlich, dass wir uns in hohem Maße an den Gutachten des MDK orientieren denn wir sind als Kassenmitarbeiter keine Ärzte.
Insofern ist es auch müßig darüber zu diskutieren ob der Versicherte ein Recht hat sich direkt mit dem MDK in Verbindung zu setzen oder gar das Recht auf eine körperliche Untersuchung durch den MDK hat.
Dies ist nicht der Fall. Natürlich unterstützen wir als Kasse bei einem Eiderspruch gegen eine Entscheidung durch uns unsere Versicherte auch wenn es gegen uns geht, in dem wir im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
den MDK schon um ein Widerspruchsgutachten und wenn notwendig um eine körperliche Begutachtung bitten.
Hier hast du übrigens vergessen dein PS. von deinem anderen Beitrag einzufügen, deshlab kann ich auch mit deinen Kommentaren zu Krankenlassen und deren Mitarbeitern leben - ich mach den Job seit 40 Jahren.
Gruß
Czauderna

rig291
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Beitrag von rig291 » 22.01.2010, 19:09

Hallo Czauderna!
Wenn du das schon seit 40 Jahren machst, nenne mir mal bitte die Gesetze, nach denen die KK über die Zahlung von Krankengeld ENTSCHEIDEN darf?
Gruß
Richard

Edit(h) sagt:
Und Czauderna mit der großen Berufspraxis, lies dir vielleicht mal wieder
§ 276 SGB V durch, ach, ich kopier ihn einfach:

(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.

und der besagt:
§ 25
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

hm, scheinst mir etwas leichtfertig zu sein mit deinen Aussagen, mal länger krank gewesen, Schulung verpaßt?
Zuletzt geändert von rig291 am 22.01.2010, 23:43, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.01.2010, 21:41

rig291 hat geschrieben:Hallo Czauderna!
Wenn du das schon seit 40 Jahren machst, nenne mir mal bitte die Gesetze, nach denen die KK über die Zahlung von Krankengeld ENTSCHEIDEN darf?
Gruß
Richard
Hallo, steht alles im SGB V. in den dazugehörigen Rundschreiben und in den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Krankenkassen, in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien und dem MDK-Richtlinien. Diese richtig anzuwenden bzw. auszulegen, dafür lernt man z.B. den Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten, wie ich z.B.
Wenn du in deinem ersten Satz eine Behauptung aufstellst die so geschrieben schlicht und ergreifend falsch ist und wenn du (wie ich meine) ausschliesslich aufgrund deiner persönlichen (negativen) Erfahrungen argumentierst, dann ist es für mich eine Notwendigkeit dazu etwas zu schreiben. Ich behaupte ja nicht das du mit allem was du schreibst unrecht hättest, nein, sehr vieles ist sogar sachlich richtig, aber eben nicht alles.
Gemeinsam haben wir bestimmt dies, das wir dem Fragesteller helfen wollen.
Gruß
Czauderna

rig291
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Beitrag von rig291 » 22.01.2010, 23:08

Hello again, Czauderna!
Also habe ich recht! :) SGB 5, wie ja in meinem ersten Satz steht ...
Vielleicht haben das einige bei all den vielen Bestimmungen und Richtlinien schon wieder vergessen, aber die Grundlage für alles nach SGB V von dir genannte ist eben SGB V! Also nenne mir doch konkret den Paragraphen des SBG V, von mir aus auch in Verbindung mit den weiteren Richtlinien und Bestimmungen, der besagt, daß die KV im Falle einer bestehenden unbestrittenen AU eines normalen Versicherten Entscheidungsbefugnis hat, kann doch nicht so schwer sein, mit der Erfahrung ... :D

Ich trete mal in Vorleistung und nenne die, die das untermauern, was ich Laie so schreibe:
Krankengeld allgemein
§ 44 Krankengeld
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
§ 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
§ 48 Dauer des Krankengeldes
Da steht kein einziges Mal "Zahlung steht im Ermessen des KVT" o.ä., oder?
MDK
§ 275 Begutachtung und Beratung
§ 276 Zusammenarbeit
§ 277 Mitteilungspflichten
Da steht zwar nicht explizit, daß eine Begutachtung persönlich erfolgen muß, dies geht aber aus den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
hervor:
"Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit
und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat."

Wenn also ein Arzt des MDK meine AU beurteilen möchte, muß dies im persönlichen Kontakt stattfinden. Außerdem gibt es einige LSG-Urteile, die genau das bestätigen! Merke: Die gern genannte "Stellungnahme" ist KEIN GUTACHTEN, und nur das ist relevant! Stellung nehmen kann der MDK zu Furz und Feuerstein, die Krankengeldzahlung berührt das kein bißchen!

Daß die Kasse sich an das Gutachten nicht halten muß ist eine große Lücke im Gesetz, wozu dann das Gutachten? Und deine soziale Komponente mit der Unterstützung des Versicherten ... naja, ihr habt das Gutachten angefordert (wohlgemerkt Gutachten, nicht Stellungnahme), vielleicht sogar um neue Ansätze in der Behandlung zu finden, aber hier geht es ja schließlich darum, daß es gängige Praxis zu sein scheint, eine STELLUNGNAHME, die sich ausschließlich auf die bescheinigte Dauer der AU bezieht (und das kann jeder bestätigen, der lesen kann) als Gutachten zu verkaufen und den Versicherten zur Arbeit zu treiben!

Problem ist nur, das die meisten schon vorher aufgeben bzw. auch den Arzt des MDK nicht persönlich haftbar machen. Und auch du als Mitarbeiter bist, wenn du unterschreibst, für den Inhalt verantwortlich!

Und das alles ohne Ausbildung ...

Gruß

Richard

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.01.2010, 12:42

Hallo,

Wenn also ein Arzt des MDK meine AU beurteilen möchte, muß dies im persönlichen Kontakt stattfinden. Außerdem gibt es einige LSG-Urteile, die genau das bestätigen! Merke: Die gern genannte "Stellungnahme" ist KEIN GUTACHTEN, und nur das ist relevant! Stellung nehmen kann der MDK zu Furz und Feuerstein, die Krankengeldzahlung berührt das kein bißchen!

Stimmt, eine Stellungnahme ist kein Gutachten - habe ich auch nie behauptet, nur die Befragung des Patienten durch den Arzt muss nicht zwingend von Angesicht zu Angesicht erfolgen und die von dir zitierten LSG-Urteile beziehen sich allesamt auf konkrete Einzelfälle und haben nur insofern Auswirkungen auf den Einzelfall wenn identisch.
Gleichwohl ist es natürlich sinnvoll und für beide Seiten die beste Lösung wenn der MDK den Patienten einbestellt.

Deinen dezenten Hinweis "Schulung verpasst" nehme ich natürlich ernst, bin ich doch selbst bundesweit als Schulungsleiter für meinen Artbeitgeber derzeit unterwegs.

Und noch etwas, mit 40jähriger Berufserfahrung heutzutage gehört man zur "alten Garde" und für die steht immer noch der Kunde im Vordergrund und demzufolge steht auch eine positive Auslegung der Gesetze, Richtlinien und Besprechungsergebnisse im Vordergrund und nicht starr der geschriebene Text - nur, da wo nix geht, da geht eben nix.
Gruß
Czauderna

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