GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Das von mir zitierte Urteil des BUNDESsozialgerichts gilt.
Und das darin verbaute Konstruktionsteil?
... dass eine ärztliche "Feststellung" der AU kein bloßer rein praxisinterner Vorgang ist, der lediglich in den den Patienten betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen (formlos) festgehalten werden müsste. Dies ergibt sich schon mittelbar aus § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V und ist jedenfalls im - vorliegend betroffenen - Bereich der AU-Feststellung durch Vertragsärzte bezüglich der technischen Ausgestaltung näher geregelt (vgl dazu BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 13). Erforderlich ist dafür vielmehr ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher zu dokumentieren ist.
Und was ist hiermit?
„Danach ist bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte (hier:
insbesondere dasjenige auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB I)
"möglichst weitgehend" verwirklicht werden (zu Gehalt und Bedeutung des § 2 Abs 2 SGB I in der
Rechtsprechung des BSG - jeweils mit umfangreichen Rspr-Nachweisen - näher zB Bürck in von Wulffen/
Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 139 ff; Fichte, SGb 2011, 492 ff; Dirk Heinz, ZfSH/SGB 2012, 9,
13 ff; exemplarisch aus der BSG-Rspr BSGE 81, 231, 238 = SozR 3-2500 § 5 Nr 37 S 145 (Aufgabe der
Rechtsfigur vom missglückten Arbeitsversuch)). In diese Richtung geht letztlich auch die Rechtsprechung
des BVerfG, wonach trotz des grundsätzlich fehlenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf bestimmte
Leistungen der GKV gesetzliche bzw auf dem Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegren-
zungen ebenso wie die nachteilige Auslegung und Anwendung von Regelungen des Leistungsrechts der GKV
durch die Fachgerichte stets daran gemessen werden müssen, ob sie im Rahmen des Art 2 Abs 1 GG
gerechtfertigt sind, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen; das gilt insbeson-
dere für diejenigen Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen, die in der GKV pflichtversichert
sind und denen die Möglichkeit einer davon abweichenden Absicherung nicht offen steht (vgl BVerfGE 115,
25, 42 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 20 ff). In Anbetracht des Umstandes, dass das Gesetz die Versa-
gung von Leistungsansprüchen aus dem Recht der GKV bei unstreitiger Krankheit und ansonsten gegebenen
Anspruchsvoraussetzungen nur unter qualifizierten Anforderungen ermöglicht (vgl §§ 52, 52a SGB V ("Lei-
stungsbeschränkung bei Selbstverschulden"), auch § 146 Abs 1 S 1 SGB III zur Alg-Fortzahlung im Krank-
heitsfall), erschiene es unverhältnismäßig, einem Versicherten, der alle sonstigen Anspruchsvoraus-
setzungen erfüllt, die wegen derselben Krankheit für die Dauer von 78 Kalenderwochen inner-
halb eines Dreijahreszeitraums in Betracht kommenden Krg-Ansprüche (vgl § 48 Abs 1 SGB V)
selbst bei einer nur einen Tag lang dauernden Lücke bei den AU-Feststellungen uneingeschränkt
zu versagen (vgl auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des GKV-VSG, BT-Drucks 18/4095
S 80 f Zu Nummer 15 Zu Buchst b: die Rechtslage sei "nicht sachgerecht" und "in der Praxis gelangen
Versicherte oftmals unverschuldet und ohne genaue Kenntnis über die Rechtslage in diese Situation";
kritisch insoweit bereits zB Knispel, NZS 2014, 561, 568). ..."
Auszug:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Schönen Gruß an die Tiefen des Sozialstaats und an die SPD-Spitze!
https://www.zeit.de/kultur/2018-11/hans ... schwoerung
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