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von Habssatt » 27.11.2012, 21:15
Soweit die Theorie zu Infozwecken wer solch eine Anordnung mit Verpflichtung in der Hand hält.
Teil 1.
Einstweilige Anordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren müssen innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 929 ZPO, LSG SchlH 13.12.2010 – L 5 KR 173/10, NZS 2011, S. 280). Erfolgt die Vollziehung nicht innerhalb der Monatsfrist, wird die einstweilige Anordnung wirkungslos.
1.Vollziehung = Vollstreckung
Der Antragsteller muss, wenn zB der Leistungsträger nach dem SGB II nicht rechtzeitig leistet, Vollstreckungshandlungen einleiten. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen, d.h. es muss ein vollstreckbarer Titel und die Zustellung des Titels erfolgt sein (§ 86b Abs. 2 S.4 SGG iVm §§ 928, 750 Abs. 1 S.1 ZPO). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 86b Abs. 2 S.4 SGG iVm § 929 Abs. 1 S.1 ZPO). Der Beschluss auf einstweilige Anordnung wird, wenn er nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist auch nicht im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zugestellt. Die Zustellung muss daher auch hier im Parteibetrieb erfolgen (§ 86b Abs. 4, 142 Abs. 1 SGG).
2. Die Zustellung kann gegen Empfangsbekenntnis des Leistungsträgers durchgeführt werden (§ 63 Abs.2 S.2 SGG iVm § 174 ZPO). Wobei die Zustellung am schnellsten und günstigsten durch Telefax erfolgt (§ 174 Abs. 2 S.1 ZPO). Alternativ kann die Zustellung auch durch Gerichtsvollzieher erfolgen. Ist in der einstweiligen Anordnung eine bestimmte Leistung vom Gericht festgelegt worden, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Regeln der ZPO (§ 198 Abs.1 SGG).
3. Probleme bei Grundentscheidung
Wurde der Leistungsträger lediglich zur Gewährung von Leistungen dem Grunde nach verpflichtet, könnte ggf. ein Antrag nach § 201 Abs.1 SGG in Betracht kommen. Hiernach wird auf Antrag vom Sozialgericht ein Beschluss erlassen, indem dem Leistungsträger ein Zwangsgeld angedroht wird. Die Regelung des § 201 Abs.1 SGG betrifft aber ausdrücklich nur Verpflichtungsklage und nicht die hier einschlägige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit einem Antrag auf Grundentscheidung (§ 54 Abs. 4, 130 Abs.1 SGG). Die Regelungen über die Klagearten sind hier auf den einstweiligen Rechtsschutz anzuwenden. Die Leistungsentscheidung in Form der Grundentscheidung ähnelt hier der Verpflichtungsentscheidung insoweit, als es dem Leistungsträger überlassen ist, die Entscheidung auszuführen (§§ 54 Abs. 1 S.1, 131 Abs. 2 S.1 SGG).
4. Einfache Vollstreckung = Zwangsgeldantrag (§ 201 SGG)
Die Regelung des § 201 Abs.1 SGG ist daher auch auf die Leistungsentscheidung in Form der Grundentscheidung anzuwenden.
Sollte das Gericht keinen Zwangsgeldbeschluss erlassen, weil es § 201 SGG in der „Leistungsvariante“ nicht für anwendbar hält muss es hierauf aufmerksam machen und dem Antragsteller Gelegenheit geben einen angemessen Antrag zu stellen.
In diesem Fall muss der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz um einen Zahlbetrag ergänzt werden um dann mit dem ergänzten Titel die Vollstreckung zu betreiben.
5. Was tun wenn die Frist abgelaufen ist?
Ist die Monatsfrist abgelaufen, kann nur ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.
6. Reaktionsmöglichkeit des Leistungsträgers
Die Leistungsträger müssen, wenn sie gegen eine einstweilige Anordnung Beschwerde einlegen und keine Leistungen erbringen wollen, einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung stellen (§ 199 Abs. 2 S.1 SGG). Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG). Im Beschwerdeverfahren das Sozialgericht und sobald es bei dem Landessozialgericht anhängig ist, das Landessozialgericht (§ 173 SGG