Krankengeld nach befristeter Beschäftigung

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
struppi1970
Beiträge: 3
Registriert: 04.02.2010, 12:48

Krankengeld nach befristeter Beschäftigung

Beitrag von struppi1970 » 04.02.2010, 14:17

Hallo,

Ich würde mich freuen, wenn mir in folgendem Sachverhalt jemand die "Erleuchtung" bringen könnte.

- 01.04.09 - 31.07.09 Arbeitgeber A
- arbeitslos
- befristeter Arbeitsvertrag wieder beim Arbeitgeber A vom 19.10.09 - 31.12.09 (30h/Woche)

- am 18.12.2009 Erkrankung
- der Arbeitgeber leistete bis 31.12. Lohnfortzahlung
- AU liegt weiterhin vor

Krankenkasse lehnt Antrag auf Krankengeld mit der Begründung ab, Beschäftigung sei nur kurzzeitig gewesen, deshalb sei der Versicherte nur mit dem ermäßigten Beitragssatz krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und somit hätte dieser keinen Anspruch auf Krankengeld.

Die Dame von der KK-Hotline eiert rum und kann mir keinen Gesetzestext nennen, in dem das so drinne steht. Ich hab schon in §§ 5, 44, 243 SGBV; § 8 SGBIV und im Entgeltfortzahlungsgesetz gelesen - ich habe nichts gefunden, mit der ich die Begründung der KK nachvollziehen kann.

Meine Frage: Kann ein Forenteilnehmer eventuell die Passage im Gesetz nennen kann, aus der hervorgeht, das bei einer Beschäftigung, die von vornherein befristet ist, kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Und gibt es da eine Zeitgrenze, wie lange die Beschäftigung befristet sein muss, damit der Anspruch auf Krankengeld entsteht?

Vielleicht hat die KK ja recht und man kann sich das alles sparen….

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Struppi

Czauderna
Beiträge: 11184
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Krankengeld nach befristeter Beschäftigung

Beitrag von Czauderna » 04.02.2010, 14:28

struppi1970 hat geschrieben:Hallo,

Ich würde mich freuen, wenn mir in folgendem Sachverhalt jemand die "Erleuchtung" bringen könnte.

- 01.04.09 - 31.07.09 Arbeitgeber A
- arbeitslos
- befristeter Arbeitsvertrag wieder beim Arbeitgeber A vom 19.10.09 - 31.12.09 (30h/Woche)

- am 18.12.2009 Erkrankung
- der Arbeitgeber leistete bis 31.12. Lohnfortzahlung
- AU liegt weiterhin vor

Krankenkasse lehnt Antrag auf Krankengeld mit der Begründung ab, Beschäftigung sei nur kurzzeitig gewesen, deshalb sei der Versicherte nur mit dem ermäßigten Beitragssatz krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und somit hätte dieser keinen Anspruch auf Krankengeld.

Die Dame von der KK-Hotline eiert rum und kann mir keinen Gesetzestext nennen, in dem das so drinne steht. Ich hab schon in §§ 5, 44, 243 SGBV; § 8 SGBIV und im Entgeltfortzahlungsgesetz gelesen - ich habe nichts gefunden, mit der ich die Begründung der KK nachvollziehen kann.

Meine Frage: Kann ein Forenteilnehmer eventuell die Passage im Gesetz nennen kann, aus der hervorgeht, das bei einer Beschäftigung, die von vornherein befristet ist, kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Und gibt es da eine Zeitgrenze, wie lange die Beschäftigung befristet sein muss, damit der Anspruch auf Krankengeld entsteht?

Vielleicht hat die KK ja recht und man kann sich das alles sparen….

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Struppi
Hallo,
die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung liegen hier nicht vor - kurzfristig ist eine Beschäftiguing wenn sie von vorneherien auf weniger als 2 Kalendermonate bgzw. 50 Arbeitstage pro Jahr befristet ist. Und für Arbeitslose gibt es keine Kurzeitbeschäftigung.
Der ermäßigte Beitragssatz kommt nur dann zum Tragen wenn kein Anspruch auf Krankengeld bestünde, z.B. beschäftigter Altersruhegeldempfänger.
Mit anderen Worten, es handelt sich hier um ein ganz normales, bersfristetes Arbeitsverhältnis mit einem bestehenden Krankengeldanspruch.
Gruß
Czauderna

struppi1970
Beiträge: 3
Registriert: 04.02.2010, 12:48

Beitrag von struppi1970 » 04.02.2010, 16:37

Uiii, das ging ja schnell - vielen Dank.

Die Dame der KK hat auf meine Argumentation mit § 8 (1) SGB IV und sicherheitshalber noch mit (2) - (Zusammenrechnung) geantwortet, die Beschäftigung sei keine geringfügige gewesen, deswegen ist der § 8 nicht anwendbar. Wo die Begründung aus dem Ablehnungsbescheid hergeleitet werden kann, konnte sie mir nicht sagen. Rückruf wurde mir zugesichert, bis jetzt kein Rückruf.

Zum Verständnis, ich bin Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur, die Leute kommen dann zu uns in der Hoffnung, wir würden was zahlen. Können wir aber nicht, solange die AU besteht. Es ist immer die gleiche KK, die ihre Kunden mit für uns nicht nachvollziehbaren Gründen ohne Krg im Regen stehen lässt. Wir werden unserer Kundin leider wieder mal nur einen Widerspruch empfehlen können.

Keek
Beiträge: 5
Registriert: 18.12.2009, 19:33

Beitrag von Keek » 11.02.2010, 21:35

hey, also ich glaub mit den 2 monaten bzw 50 arbeitstage ist hier nicht ganz richtig.. Wie es genau richtig ist weiß ich jetzt aber gerad auch nicht..

weiß aber ganz sicher, dass 100 pro kein Anspruch auf KG besteht, wenn jemand nur den ermäßigten BS zahlt. Hab gerad mal bisschen geoogelt und folgendes gefunden:

ermäßigter Beitragssatz
Gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Folgende Personengruppen zahlen nur den ermäßigten Beitragssatz:

* Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist,
(ab 01.08.2009 können diese Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen; die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen)
* Unständig Beschäftigte,
(ab 01.08.2009 können diese Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen; die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen)
* Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit,
* Vorruhestandsgeldbezieher,
* Arbeitnehmer, die eine Rente beziehen (wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Vollrente wegen Alters, Rente aus einer Versorgungseinrichtung),
* Arbeitnehmer, die eine Pension beziehen

quelle: http://www.lohn-info.de/krankenversicherung.html

Grampa
Beiträge: 343
Registriert: 23.09.2008, 08:29

Beitrag von Grampa » 19.02.2010, 09:35

die Beurteilung einer befristeten Beschäftigung übernimmt grds. in erster Linie der Arbeitgeber, sicherlich kann die Kasse oder auch der RVT z.B. im Rahmen einer Einzugsstellenprüfung oder Betriebsprüfung eine andere Beruteilung treffen, ABER:

grds. gilt Leistungsrecht folgt Beitragsrecht, solange wie der ermäßigte Beitragssatz gilt gibt es defintiv kein Krankengeld, schliesslich wurden ja auch weniger Beiträge gezahlt, das muss erstmal geprüft/ggf. korrigiert werden

struppi1970
Beiträge: 3
Registriert: 04.02.2010, 12:48

Beitrag von struppi1970 » 22.02.2010, 00:32

@ grampa,

die Versicherte bekam für ihre Tätigkeit den normalen Beitragssatz abgezogen.

Viele Grüße
Struppi

Grampa
Beiträge: 343
Registriert: 23.09.2008, 08:29

Beitrag von Grampa » 22.02.2010, 08:16

ok das habe ich so nicht aus dem Einganspost gelesen, ändert ja aber auch nichts an meiner Aussage "Leistungsrecht folgt Beitragsrecht", wenn der allg. BS gezahlt wurde dann besteht aus der Beschäftigung auch ein Anspruch auf KRG, ohne Wenn und Aber (restlichen Voraussetzungen für KRG setze ich mal als gegeben voraus)

gibt es denn eine schriftliche Ablehnung? kann mir schwer vorstellen dass eine Kasse sowas schriftlich zu Papier bringt, das wäre nicht nur dreist sondern auch noch selten dumm

Antworten