krankengeld wird abgelehnt?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

burger
Beiträge: 7
Registriert: 01.10.2009, 22:09

krankengeld wird abgelehnt?

Beitrag von burger » 02.10.2009, 12:23

hallo liebes forum,

habe da mal eine frage.
am 28.8.2009 wurde ich während meines beschäftigungsverhältnisses krank. die vertretung von meinem arzt hat mich bis zum 4.9.2009 krankgeschrieben-da mein arzt im urlaub war.

seit 31.8.2009 bin ich nicht mehr im beschäftigungsverhältniss-wurde krankheitsbedingt gekündigt.

mein arzt kam am 7.9.2009 und ich wurde wegen meiner kranheit folgebescheinigt.

nach ca. 1-2 wochen hat mich eine beraterin von meiner krankenkasse angerufen und wollte fragen ob ich weiterhin krank sei. ich dachte das ich jetz meine unterlagen bekomme um krankengeld zu beantragen.

als längere zeit nichts kam habe ich am 1.10.2009 bei der krankenkasse angerufen. habe mit der beraterin gesprochen die mich angerufen hat. sie meinte sie schickt mir es jetzt zu. da ich sauer war warum sie es nicht eher tat war sie eingeschnappt und ich wollte den vorgesetzten sprechen.

der sagte zu mir er spricht mit ihr und meldet sich bei mir.

dann rief die beraterin an und teilte mir mit das ich nur bis zum 4.9.2009 krankengeld bekomme- da ich nicht durchgehend krankgeschrieben worden bin? ich solle aber sofort vorbei kommen und einige unterlagen ausfüllen usw. und mich ab dem 4.10.2009 beim arbeitsamt melden. beim arbeitsamt meldet man sich doch erst wenn man wieder gesund ist? auf die aufforderung das ich vorbeikommen soll bin ich natürlich nicht eingegangen.

ich rief bei meinem arzt an er sagte zu mir das es alles quatsch ist und die krankenkasse mich nur schikanieren möchte.

was soll ich tun-bin verzweifelt. soll ich gesund werden oder in meiner krankheit mich auch noch mit der krankenkasse rumärgern. bitte um hilfe-danke euch allen im vorraus.

mfg
burger

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 02.10.2009, 12:33

Hallo,
der 04.09.2009 war ein Freitag und demzufolge der 07.09.2009 ein Montag.

Was will die Kasse eigentlich ?? Sie konnten doch nur am Montag sich eine Folge-Meldung von Ihrem Arzt geben lassen und deshalb muss die Krankenkasse auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit anerkennen.

Anders wäre es, wenn Sie beispielsweise erst am Mittweoch beim Arzt gewesen wären und selbst da ist es ganz normal (jedenfalls kenne ich es nur so) dass dann eine Folge-Meldung bzw. eine Bestätigung auf dem Krankengeldauszahlschein von der Kasse akzeptiert wird.

Mein Rat : nochmals hingehen und die Sache klären lassen.

Gruß

Czauderna

burger
Beiträge: 7
Registriert: 01.10.2009, 22:09

Beitrag von burger » 02.10.2009, 13:46

hallo,

vielen dank für die schnelle antwort. ich habe heute ein schreiben von der krankenkasse erhalten in dem steht, dass ab dem 5.9. kein versicherungsschutz mehr besteht.

ich hätte mir am 4.9. schon eine folgebescheinigung holen sollen.

kann mich mein arzt evtl. rückwirkend krankschreiben? ich habe was von zwei tagen gehört?

danke!

mfg

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 02.10.2009, 14:04

burger hat geschrieben:hallo,

vielen dank für die schnelle antwort. ich habe heute ein schreiben von der krankenkasse erhalten in dem steht, dass ab dem 5.9. kein versicherungsschutz mehr besteht.

ich hätte mir am 4.9. schon eine folgebescheinigung holen sollen.

kann mich mein arzt evtl. rückwirkend krankschreiben? ich habe was von zwei tagen gehört?

danke!

mfg

Hallo,

das ist ein dicker Hund den die Kasse sich da leistet - sie waren bis einschliesslich 04.09.2009 arbeitsunfähig - wo steht geschrieben dass Sie verpflichtet sind exakt an diesem Tag wieder den Arzt aufzusuchen ??

Das ist in meinen Augen seitens der Kasse absoluter Unsinn.

Wie hätte die Kasse denn argumentiert wenn am 04.09. kein Termin für Sie frei gewesen wäre oder die Praxis gar geschlossen war.

Sie sind am nächsten Arbeitstag, und das war der Montag zum Arzt - dann kann die Kasse nicht auf fehlende Mitwirkungspflicht noch auf
Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 04.09. erkennen.
Lassen Sie sich dies nicht gefallen.

Widerspruch einlegen und dies schriftlich - In diesem Widerspruch sinngemäß das reinschreiben was hier steht und abschliessend einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern.

Übrigens - wie hat Ihnen denn Ihr Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit
am 07.09.2009 bestätigt - mittels einer "gelben" Arbeitsunfähigkeitbescheinigung oder auf einem Krankengeldauszahlschein der Kasse ??

Gruß

Czauderna

burger
Beiträge: 7
Registriert: 01.10.2009, 22:09

Beitrag von burger » 02.10.2009, 15:51

danke für die mühe! also mein arzt hat mir den gelben arbeitsunfähigkeitbescheinigung ausgestellt. war das falsch?

mfg

Marcel75
Beiträge: 71
Registriert: 11.09.2009, 22:29

Beitrag von Marcel75 » 02.10.2009, 20:09

Leider scheint die Krankenkasse im Recht zu sein bzw. eine Lücke gefunden zu haben, um dem Versicherten die Zahlung von Krankengeld verweigern zu können.


Zitat:
Es genügt nicht, wenn die AU z.B. am 26.5. bis zum 31.5.2008 (Samstag) bescheinigt wird, der Versicherte dann aber erst am Montag, den 2.6.2008 den Arzt zur Feststellung der Fortdauer der AU aufsucht, selbst wenn der Arzt rückwirkend ab 1.6.2008 AU bescheinigt oder für dieselbe Erkrankung eine Folgebescheinigung ab 1.6.2008 erstellt (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 8/07 R; B 1 KR 2/07 R).
Tritt eine Lücke bei Feststellung der AU auf, endet die über das frühere Arbeitsverhältnis vermittelte und infolge des Krankengeldanspruchs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft.

Quelle: info also, 2/2008 (Udo Geiger, Richter Sozialgericht Berlin)

burger
Beiträge: 7
Registriert: 01.10.2009, 22:09

Beitrag von burger » 02.10.2009, 23:16

danke an alle für die infos!

werde am montag ein gespräch mit meinem arzt führen. den bescheid widersprechen und auf rechtlichen wege einklagen. mal sehen was dabei rauskommt. wird meiner genesung nicht gut tun aber ich muss da durch. bin für weitere tips sehr dankbar werde aber auch den fortlauf des falles hier reinschreiben.

grüße

Marcel75
Beiträge: 71
Registriert: 11.09.2009, 22:29

Beitrag von Marcel75 » 04.10.2009, 13:55

Czauderna hat geschrieben: Übrigens - wie hat Ihnen denn Ihr Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit am 07.09.2009 bestätigt - mittels einer "gelben" Arbeitsunfähigkeitbescheinigung oder auf einem Krankengeldauszahlschein der Kasse ??
@ Czauderna: Gibt´s da gravierende Unterschiede im Hinblick auf den Nachweis der bescheinigten AU?

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 04.10.2009, 19:33

Hallo,

ja, die gibt es schon - zum einen ist der Arzt nicht mehr verpflichtet die gelben bescheinigungen aszufüllen wenn der Betreffende bereits Krankengeld von der Kasse erhält - da genügt die Bestätigung auf dem Auszahlschein.
Zum anderen ist es so (grundsätzlich und im Allgemeinen), dass auf der gelben Bescheinigung ein Datum bei Arbeitsunfähig voraussichtlich bis :
einzutragen ist - sehr oft bleiben diese Felder leer oder die Ärzte schreiben
"bis auf weiteres" da rein - natürlich stehen da auch feste Daten, welche dann zu den Zwecken benutzt werden wie in diesem Falle geschehen, was ich trotz eine BSG-Urteils für verwerflich halte.
Also die Arbeitsunfähigkeit wird für künftige Zeiträume bestätigt.

Beim Krankengeldauszahlschein dagegen wird die Arbeitsunfähigkeit immer für vergangenene Zeiträume bestätigt und eine Frage nach der weiteren AU. lediglich mit einem "ja" Kreuzchen bestätigt - (ich glaube es muss auch noch der Tag des nächsten Arzt-Patienten-Kontaktes eingetragen werden).
Interessant ist aber dass dann Leistungen (Krankengeld) fliessen für zurückliegende Zeiträume.
Ich werde mir mal das Urteil zu Gemüte führen - irgend etwas stimmt da nicht

Gruß

Czauderna

Marcel75
Beiträge: 71
Registriert: 11.09.2009, 22:29

Beitrag von Marcel75 » 04.10.2009, 20:14

Hallo Czauderna!
Czauderna hat geschrieben: ja, die gibt es schon - zum einen ist der Arzt nicht mehr verpflichtet die gelben bescheinigungen aszufüllen wenn der Betreffende bereits Krankengeld von der Kasse erhält - da genügt die Bestätigung auf dem Auszahlschein.
Was aber, wenn die Krankenkasse das Ende der AU bescheinigt, sich daraufhin weigert, Krankengeld zu zahlen und diesbezüglich vom Patienten Widerspruch eingelegt wurde?
Genügt in diesem Fall während des laufenden Widerspruchverfahrens der Auszahlschein oder bedarf es des gelben "Zettels"?
Eigentlich müsste ja der Auszahlschein auch in einem späteren Klageverfahren ausreichen, um den zurückliegenden Zeitraum der AU nachweisen zu können, da darauf alle wichtigen Daten und Fakten vom Arzt vermerkt sind. Oder sehe ich das falsch?

Czauderna hat geschrieben: Beim Krankengeldauszahlschein dagegen wird die Arbeitsunfähigkeit immer für vergangenene Zeiträume bestätigt und eine Frage nach der weiteren AU. lediglich mit einem "ja" Kreuzchen bestätigt - (ich glaube es muss auch noch der Tag des nächsten Arzt-Patienten-Kontaktes eingetragen werden).
Der Auszahlschein wird sowohl vom Arzt als auch vom Versicherten ausgefüllt. Hierbei muss der Arzt den letzten Besuch in der Praxis, die noch voraussichtliche Arbeitsunfähigkeits-Dauer, ggf. den letzten Arbeitsunfähigkeitstag und die Diagnose/n angeben. Das vom Arzt eingetragene Datum des nächsten Praxisbesuches ist von großer Bedeutung. Kommt man nämlich an diesem Tag nicht in die Praxis bzw. wird der nachfolgende Auszahlschein nicht an diesem vom Arzt festgesetzten Tag ausgestellt, endet der zusammenhängende Zeitraum der AU.
Der Versicherte muss außerdem seine Bankverbindung, Rentenzahlungen, sonstige Zahlungen/Einnahmen und ggf. Beantragungen von Renten angeben. Der Schein muss von beiden unterschrieben werden.
Neben den amtlichen Auszahlscheinen im Format DIN A5 mit rotem bzw. schwarzem Aufdruck haben mittlerweile einige Ärzte die Möglichkeit, Formulare direkt per Laserdrucker auszudrucken. Hier muss ausschließlich der Arzt Angaben machen. Die Angaben und Unterschrift des Versicherten sind hier nicht erforderlich.
Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld ausschließlich bis zum Unterschriftsdatum des Auszahlscheines aus. Auch wenn auf dem Auszahlschein eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.

Czauderna hat geschrieben: Interessant ist aber dass dann Leistungen (Krankengeld) fliessen für zurückliegende Zeiträume.
Dieser Zahlungsrythmus hat folgende Hintergründe: Aus Sicherheitsgründen ist die Auszahlung des Krankengeldes nur rückwirkend möglich, denn die voraussichtliche Dauer kann in der Praxis oftmals viel kürzer sein. Dies würde zu einer Überzahlung des Krankengeldes führen. Das überzahlte Krankengeld zurückzufordern ist für die Krankenkasse meist sehr aufwändig. Einige Krankenkassen machen beim Zahlungsrythmus eine Ausnahme und zahlen in die Zukunft. Dies trifft dann zu, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt und der Auszahlschein an einem Freitag ausgestellt wurde. Nur unter diesen Umständen zahlen einige Krankenkassen das Krankengeld maximal zwei Tage voraus.


Eines ist mir jedoch bezüglich der Auszahlung des KG noch immer unklar:

Man kann den Zeitpunkt der Auszahlung (ob 14-tägig oder monatl.) durch entsprechende Vorlage des Auszahlscheins bei der Krankenkasse selbst wählen, wie man dem Beiblatt entnehmen kann.
Wie muss man da vorgehen?
Dem Arzt sagen, dass er mich, also den Patienten, gleich 4 Wochen krankschreiben soll, wenn man das KG nur einmal im Monat ausbezahlt bekommen möchte oder den Auszahlschein - ggf. auch mehrere - einfach am Ende des Monats abgeben? Hier heisst es aber, dass man den Auszahlschein innerhalb einer Woche der Krankenkasse vorlegen muss, um den Anspruch auf KG nicht zu verlieren. Irgendwie widersprüchlich!

Wie muss man vorgehen?

Viele Grüße
Marcel

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 05.10.2009, 10:32

Hallo,

"Eines ist mir jedoch bezüglich der Auszahlung des KG noch immer unklar:

Man kann den Zeitpunkt der Auszahlung (ob 14-tägig oder monatl.) durch entsprechende Vorlage des Auszahlscheins bei der Krankenkasse selbst wählen, wie man dem Beiblatt entnehmen kann.
Wie muss man da vorgehen?
Dem Arzt sagen, dass er mich, also den Patienten, gleich 4 Wochen krankschreiben soll, wenn man das KG nur einmal im Monat ausbezahlt bekommen möchte oder den Auszahlschein - ggf. auch mehrere - einfach am Ende des Monats abgeben? Hier heisst es aber, dass man den Auszahlschein innerhalb einer Woche der Krankenkasse vorlegen muss, um den Anspruch auf KG nicht zu verlieren. Irgendwie widersprüchlich!

Wie muss man vorgehen? "

Das hängt ganz allein vom Arzt ab - wenn er den Patienten erst in zwei Wochen wieder sehen will, trägt er das Datum des nächsten Termins in den Auszahlschein ein und bestätigt die Dauer der AU. mit "nicht absehbar" oder "auf weiteres".
Er könnte auch hingehen und bei dem nächsten Termin kein bestimmtes Datum angeben, sondern lediglich schreiben "in zwei Wochen".
Dass die Kasse verlangt dass der Auszahlschein innerhalb einer Woche vorgelegt werden muss bezieht sich meiner Meinung nach auf die Zeit zwischen Bestätigung durch den Arzt und Einreichung bei der Kasse.

Ungeachtet dessen kann die Kasse allerdings auf ggf. kürzere Zeiträume bestehen und auch den behandelnden Arzt auffordern die Auszahlscheine
"konkret" zu bestätigen.

Das eigentliche Problem hier ist ja nicht das Bestehen und der Nachweis
einer AU. sondern hier steht im Vordergrund das Versicherungsverhältnis
des Betreffenden. Nach dem zitierten Urteil liegt für den Tax "X" keine Meldung vor, also ist die AU. mit dem Vortag beendet und deshalb
besteht für den Tag "X" keine Versicherung mit Krankengeldanspruch -
ja, und das ist der Grund warum dann auch kein Krankengeld (mehr)
gezahlt wird - selbst wenn der Betreffende todsterbenskrank sein sollte und die AU. ganz klar auf der Hand liegt - nur die Meldung ist einen tag zu spät ausgestellt.

Ich finde das perfide !!!!

Gruß

Czauderna

burger
Beiträge: 7
Registriert: 01.10.2009, 22:09

Beitrag von burger » 24.10.2009, 15:24

es geht weiter...
jetzt habe ich der ganzen sache widersprochen. erhalte aber kein ablehnungsbescheid? heute erhalte ich von der kk das ich seit dem 4.9.2009 nicht mehr versichert bin. aber ich trotzdem am 16.10.2009 zum arzt bin mit meiner
(alten) karte. aber sie weigern sich mir ein ablehungsbescheid zuzuschicken. was ist da los? da rechtlich nichts entschieden ist kann ich doch weiterhin zum arzt mit meiner alten karte-oder nicht? kann mich die krankenkasse einfach kündigen? bitte um infos. danke im voraus. mfg

ratte1
Beiträge: 894
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 24.10.2009, 17:34

burger hat geschrieben:es geht weiter...
jetzt habe ich der ganzen sache widersprochen. erhalte aber kein ablehnungsbescheid? heute erhalte ich von der kk das ich seit dem 4.9.2009 nicht mehr versichert bin. aber ich trotzdem am 16.10.2009 zum arzt bin mit meiner
(alten) karte. aber sie weigern sich mir ein ablehungsbescheid zuzuschicken. was ist da los? da rechtlich nichts entschieden ist kann ich doch weiterhin zum arzt mit meiner alten karte-oder nicht? kann mich die krankenkasse einfach kündigen? bitte um infos. danke im voraus. mfg
Mit dem Ende des Krankengeldes endet hier auch die Mitgliedschaft. Eine Kündigung durch die KK ist das nicht, es besteht hierüber einfach kein Versicherungsschutz mehr. Ein Widerspruch gegen die Eisntellung des Krankengeldes hat keine aufschiebende Wirkung.

Daher ist hier zu prüfen, wie der weitere Versicherungsschutz sicherzustellen ist.

MfG

ratte1

burger
Beiträge: 7
Registriert: 01.10.2009, 22:09

Beitrag von burger » 25.10.2009, 22:11

ja das ist schon klar-nur wir streiten uns mit der kk ob sie rechtens handelt oder nicht. die kk meint das der versicherungsschutz am 4.9.2009 für mich endet.weil ich erst am 7.9.2009 eine folgebescheingung geholt habe. mein arzt bestätigt durch die folgebescheinigung am 7.9.2009 das ich weiterhin au bin. also ist es keine unterbrechung. sonst würde man ja von einer neuen krankheit sprechen. die bedeutet ja das die kk weiterhin mich als versicherter akzeptieren muss. bis sich die sache vor gericht klärt? oder nicht?

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 26.10.2009, 09:55

Grundsätzlich § $ 5Abs. 1 Nr. 13, das heißt das die letzte Krankenkasse eigentlich für dich zuständig ist, da du nicht mehr krnakenversichert bist,.
Meine frage hast du dich bei Agentur für Arbeit, arbeitslos gemeldet?

Antworten