Krankengeld würde gekündigt

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Moderator: Czauderna

Manolo
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Krankengeld würde gekündigt

Beitrag von Manolo » 13.01.2012, 15:59

Hallo, brauche Hilfe von euch!!!!!!!!!!!

von 28.12.2011 bis 02.01.2012 krank geschrieben
von 02.01.2012 bis 06.01.2012 krank geschrieben
von 09.01.2012 bis 18.01.2012 krank geschrieben
war wochenende

Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen.

Ihr Krankengeldanspruch - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrter Herr .......

Sie sind seit dem 28.12.2011 arbeitsunfähig erkrank. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet wurde, wird Ihre Mitgliedschaft lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten.

Die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs, also auch die ärztliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, müssen bei zeitlich befristeter Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil von 05.05.2009)

Zur Sicherung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durchgehend nachgewiesen und jeweils rechtszeitig von Ihren Arzt festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendigt, dass Sie immer spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Wird das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so endet der Krankengeldanspruch.

Uns liegt aktuell eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.01.2012 vor. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bleibt erhalten. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 09.01.2012 ausgestellt. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Folgetag. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.

Ihre Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse hat mit dem 06.01.2012 geendet. Bitte melden Sie sich entweder beim Arbeitsamt oder bei beim Jobcenter, damit Ihr Versicherungsschutz geklärt werden kann. Fall Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben, besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die Anträge können Sie dann bei uns anfordern.

Freundliche Grüße

...... ........



Habe folgendes im Internet gefunden

LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10

Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.


Folgenden Fragen.

1. Ich wusste nicht das ich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte,
meine Krankenkasse hat mich nicht über diese Regelung informiert oder beraten,
laut LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 sollten Sie doch es tun.
Werde Widerpruch einlegen. Habe ich da eine chance?

2. Werde am 18.01.2012 weiter zu Arzt gehen und mich krank schreiben lassen. Laut der kk ist meine Mitgliedschaft am 06.01.2012 beendet worden.
Wer zahlt die Arzt rechnung?

3.Habe das aus dem Internet, gilt das für mich auch?

Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.

4. Das Arbeitsamt ist für mich nicht zuständigt weil ich noch Arbeitsunfähig bin, beim Jobcenter habe ich keine ansprüche.
Wer ich für mich zuständigt?

5. Kann mir bitte jemand ein Muster für einen Widerspruch vorgeben!

Danke im Vorraus

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.01.2012, 16:14

Hallo,
die Foren sind voll mit solchen Fällen und es ist tatsächlich eine Frage des Vorgehens um weiterhin Krankengeld zu bekommen - ich will nun nicht wiederholt alle Aussagen wiederholen, nur soviel, dass sich die Kasse auf ein Bundessozialgerichtsurteil beruft, welches in einem ähnlichen Fall zugunsten der Kasse geurteilt hat.
Hier hilft nur ein schriftlicher Widerspruch, der neben deiner eigenen Begründung
(Aufklärungs- und Beratungspflicht) auch unbedingt eine Stellungnahme deines Arztes beinhalten sollte - dort sollte sinngemäß drinstehen, dass
seitens des Arztes die durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird und
das die Terminvergabe (9.1.) durch die Arztpraxis einseitig erfolgte, du also, zu der fehlenden Info durch die Kasse ohnehin keine Chance gehabt hättest am 6.1. zum
Arzt zu gehen um den Krankengeldauszahlschein ausfüllen zu lassen.
Zur Auskunfts- und Beratungspflicht vielleicht noch etwas -
Während deines Status als Beschäftigter Krankengeldbezieher kann diese "Methode" der Kasse, Krankengeld zu sparen, nicht erfolgreich sein, denn sie
kann nicht einseitig, ohne medizinische Begründung von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen - bei Arbeitslosen geht es hier nicht um die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sondern nur um die formelle und zeitgerechte Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit. Wie dein Gesundheitszustand tatsächlich war, das ist bei der Entscheidung deiner Kasse sekundär gewesen.
Nehmen wir mal an, du hättest beide Beine in Gips gehabt und dich absolut nicht bewegen können, trotzdem hätte diese Kasse die Arbeitsunfähigkeit beendetweil die Meldung nicht zeitgerecht bei ihr vorlag - meiner Meinung nach, ein schon fast "schizophrener" Zustand. Dies nur als Hintergrund für dein Widerspruchsschreiben.

Gruss
Czauderna

PS: Ich hoffe nicht, dass ich mich eines Tages mal beruflich mit einem solchen Widerspruch befassen muss, weil ich diese Art der Behandlung eines Versicherten absolut nicht verstehe.

Manolo
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Beitrag von Manolo » 13.01.2012, 16:24

Brauche bitte antworten auf meine 5 fragen.

danke

Czauderna
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Re: Krankengeld würde gekündigt

Beitrag von Czauderna » 13.01.2012, 16:35

Manolo hat geschrieben:Hallo, brauche Hilfe von euch!!!!!!!!!!!

von 28.12.2011 bis 02.01.2012 krank geschrieben
von 02.01.2012 bis 06.01.2012 krank geschrieben
von 09.01.2012 bis 18.01.2012 krank geschrieben
war wochenende

Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen.

Ihr Krankengeldanspruch - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrter Herr .......

Sie sind seit dem 28.12.2011 arbeitsunfähig erkrank. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet wurde, wird Ihre Mitgliedschaft lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten.

Die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs, also auch die ärztliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, müssen bei zeitlich befristeter Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil von 05.05.2009)

Zur Sicherung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durchgehend nachgewiesen und jeweils rechtszeitig von Ihren Arzt festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendigt, dass Sie immer spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Wird das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so endet der Krankengeldanspruch.

Uns liegt aktuell eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.01.2012 vor. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bleibt erhalten. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 09.01.2012 ausgestellt. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Folgetag. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.

Ihre Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse hat mit dem 06.01.2012 geendet. Bitte melden Sie sich entweder beim Arbeitsamt oder bei beim Jobcenter, damit Ihr Versicherungsschutz geklärt werden kann. Fall Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben, besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die Anträge können Sie dann bei uns anfordern.

Freundliche Grüße

...... ........



Habe folgendes im Internet gefunden

LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10

Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.


Folgenden Fragen.

1. Ich wusste nicht das ich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte,
meine Krankenkasse hat mich nicht über diese Regelung informiert oder beraten,
laut LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 sollten Sie doch es tun.
Werde Widerpruch einlegen. Habe ich da eine chance?

weiß ich nicht, kommt auf deine Widerspruchsbegründung an - sieh meinen Beitrag dazu.

2. Werde am 18.01.2012 weiter zu Arzt gehen und mich krank schreiben lassen. Laut der kk ist meine Mitgliedschaft am 06.01.2012 beendet worden.
Wer zahlt die Arzt rechnung?
Die Kasse mit Sicherheit erst dann, wenn dein Versicherungsverhältnis ab dem 07.01. geklärt ist - ich empfehle dir dringend zum Arbeitsamt zu gehen und Leistungen zu beantragen, auch wenn du Widerspruch einlegst und warum wartest du bis zum 18.1. - warum nicht heute, am Montag, am Dienstag ??
3.Habe das aus dem Internet, gilt das für mich auch?

Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.

Kannst du zwar probieren, wird aber wahrscheinlich nix bringen, denn hier gibt es zwischen der Aufsichtsbehörde (BVA) und den Kassen unterschiedliche Rechtsauffassungen - ich kenne keine Kasse, die sich daran hält, zumal auch nicht alle Kassen der Aufsicht des BVA unterstehen.

4. Das Arbeitsamt ist für mich nicht zuständigt weil ich noch Arbeitsunfähig bin, beim Jobcenter habe ich keine ansprüche.
Wer ich für mich zuständigt?

Tja, das ist eben die Frage - lass dir für die Kasse vom Arbeitsamt schriftlich bestätigen, dass sie deinen Antrag wegen Nichtzuständigkeit, eben weil du arbeitsunfähig bist und somit dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehst, nicht annehmen.

5. Kann mir bitte jemand ein Muster für einen Widerspruch vorgeben!

nein, das kann ich nicht, aber vielleicht macht sich ein anderer Experte die Mühe - ich glaube aber, wenn du hier im Forum dich mal einliest, dass irgendwo mal einer gestanden hat.

Danke im Vorraus

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 13.01.2012, 19:04

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Manolo
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Beitrag von Manolo » 13.01.2012, 19:24

nee, ich wohne in NRW.

Sorry, mit den Urteilr blicke ich nicht ganz durch

Gruß

vlac
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Beitrag von vlac » 13.01.2012, 19:46

...
Zuletzt geändert von vlac am 12.04.2013, 23:15, insgesamt 1-mal geändert.

Manolo
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Beitrag von Manolo » 13.01.2012, 20:32

Ich habe mich doch beim Arbeitsamt vorgestellt, und die meinten zu mir, so lange ich Arbeitsunfähig bin ( bis zum 18.01.2012, und das wird noch einige zeit dauern) wären Sie für mich nicht zuständig, weil ich nicht auf den Arbeitsmarkt vermitellt wäre.

Gruß

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.01.2012, 20:45

Hallo,
und genau diese "Meinung" solltest du dir schriftlich bestätigen lassen - das ist immens wichtig für deinen Widerspruch.
Gruss
Czauderna

Manolo
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Beitrag von Manolo » 13.01.2012, 21:00

das ist alles schön und gut, aber mir geht es darum, dass ich zum ersten Krankengeld bekomme ( seit 27 Jahren am arbeiten) und ich das doch nicht wissen kann.
Die kk hätte sich doch bei mir melden können und Sachlage erklären können. Dan wäre das ja kein Problem.
Ich brauche einfach nur Hilfe, was ich dagegen tun kann.

Gruß

Manolo
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Beitrag von Manolo » 13.01.2012, 21:04

das ist alles schön und gut, aber mir geht es darum, dass ich zum ersten Krankengeld bekomme ( seit 27 Jahren am arbeiten) und ich das doch nicht wissen kann, das ich mich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte
Die kk hätte sich doch bei mir melden können und Sachlage erklären können. Dan wäre das ja kein Problem.
Ich brauche einfach nur Hilfe, was ich dagegen tun kann.

Gruß

vlac
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Beitrag von vlac » 13.01.2012, 21:24

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 13.01.2012, 21:28

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Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 13.01.2012, 21:41

Hallo,

wir wissen ja nicht, ob die Kasse mit derm ersten Schreiben - oder dem ersten Auszahlschein das Verfahren so dem Versicherten erklärt hat.

Ich selbst arbeite bei einer Kasse, die immer Krankengeld rückwirkend bis zum Tag zahlt, an dem der Auszahlschein ausgestellt ist. Und das steht auch in dem ersten Schreiben. Und ich weiß, dass das Verfahren auch bei anderen Kassen so ist.
Und jeden Tag - wirklich jeden Tag habe ich die Diskussionen, warum wir nicht in die Zukunft bis zu dem Ende des bescheinigten AU-Zeitraums bezahlen. Denn: Das Schreiben liest kaum einer durch. Dafür ist das Geschrei nachher um so lauter, weil die böse Kasse ja unrechtmäßig Geld zurück hält.

Ich glaube kaum, dass die Kassen, die das hier geschriebene Verfahren praktizieren so dumm sind, dass sie sich vorher nicht entsprechend absichern und Textpassagen in Briefe einbauen.

Andererseits muss man auch sagen, dass in der normalen Arbeitswelt, wenn man am Freitag eine Terminarbeit abzugeben hat, man auch nicht am Montag mit einer Entschuldigung um die Ecke kommen kann, dass es leider doch nicht geklappt hat - ohne Konsequenzen.

Darf man mal fragen, auf welche Diagnose Du krank geschrieben bist?

LG, Fee

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 13.01.2012, 22:12

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

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