Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

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Moderator: Czauderna

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Audi4everever
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Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Audi4everever » 17.04.2024, 13:00

Hallo zusammen,
Ich habe rückwirkend zum 1.1.23 eine befristete volle EM Rente bekommen.

2023 habe ich Krankengeld erhalten und diese wurde mit der DRV mit meiner gesetzlichen Rente schon ausgeglichen und erledigt.

Nun habe ich auch rückwirkend meine Betriebsrente erhalten einmal als Einmalzahlung für 2023 und ab 1.01.24 als monatliche Zahlung .

Jetzt zu meiner Frage , da mein Krsnkengeld ja damals höher war als meine gesetzl. Rente wird nun das Krankegeld auch auf meine Betriebsrente rückwirkend angerechnet ?

So das ich jetzt die Difenrenz zwischen Krankengeld und meiner gesetzlichen Rente von meiner Betriebsrente zurückzahlen muss ?

Hoffe meine Frage ist verständlich und bedanke mich schonmal herzlich für eure Antworten.

Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse erhalten wo u.a gefragt wird ob ich eine betriebrente erhalte und ab wann ...

Czauderna
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 17.04.2024, 15:15

Hallo,
nein, für die Betriebsrente gilt das nicht - einen Erstattungsanspruch hat die Krankenkasse ggf. nur gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger.
Was die Anfrage der Kasse betrifft, so muss die Kasse entscheiden, ob und ab wann Beitragspflicht für diesen Versorgungsbezug besteht und dies der Zahlstelle entsprechend mitteilen.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Kehlchen » 18.04.2024, 19:14

Hallo! Czauderna, ich habe SGB V so verstanden, dass seitens der Zahlstelle die Betriebsrente an die Krankenkasse gemeldet werden muss. Wird die Betriebsrente der KK nicht automatisch gemeldet?
MfG Kehlchen

Czauderna
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 18.04.2024, 19:52

Hallo,
ja, grundsätzlich ist die Zahlstelle verpflichtet eine solche Meldung abzugeben, trotzdem fragen die Kassen (vorsichtshalber) nach.
Gruss
Czauderna

Audi4everever
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Audi4everever » 02.05.2024, 18:24

[quote=Czauderna post_id=110273 time=1713359708 user_id=7033]
Hallo,
nein, für die Betriebsrente gilt das nicht - einen Erstattungsanspruch hat die Krankenkasse ggf. nur gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger.
Was die Anfrage der Kasse betrifft, so muss die Kasse entscheiden, ob und ab wann Beitragspflicht für diesen Versorgungsbezug besteht und dies der Zahlstelle entsprechend mitteilen.
Gruss
Czauderna
[/quote]

Hallo Czauderna ,
Vielen lieben Dank da bin ich schonmal beruhigt , das bei der Betriebsrente kein Erstattungsgeldanspruch geltend gemacht werden kann.

Mein Arbeitgeber (auzahlende Stelle meiner Betriebsrente ) hat mit meiner KK telefoniert um zu erfragen welchen DEV Schlüssel in meinem Fall eingetragen werden muss.

Und es wurde mitgeteilt das sie den 3101 angeben müssen.
Kennen Sie sich da vielleicht auch aus ?

Wäre dieser Schlüssel richtig bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis und einer vollen Erwerbsminderungsrente ?

Und stimmt es das ich somit auf die Betriebsrente dann die ganz normalen SV Abgaben habe wie z. B Rentenversicherung ?

Nochmals Danke und LG

Czauderna
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 02.05.2024, 21:55

Hallo,
hier ist alles super erklärt - https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen ... schluessel
Für die Betriebsrente fällt keine Rentenversicherung und keine Arbeitslosenversicherung an. Die Beiträge werden in der Regel von der Zahlstelle, und das muss nicht zwingend der Arbeitgeber sein, einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt
Gruss
Czauderna

Audi4everever
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Audi4everever » 02.05.2024, 22:48

Hi , danke für den Link jetzt verstehe ich wie der Schlüssel sich zusammensetzt. Aber schau mal dann ist die Aussage und Schlüssel ja richtig bei mir 3101 und Laut Erklärung (siehe unten bei den häufigen schlüssel) ein voller Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten.

Audi4everever
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Audi4everever » 02.05.2024, 22:51

Beitragsgruppenschlüssel 3101
Diese Kombination greift, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegt. In der Krankenversicherung wird ein ermäßigter Beitragssatz (Ziffer 3) und in der Rentenversicherung der volle Beitrag ( Ziffer 1) fällig. Während in der Arbeitslosenversicherung in der Beitragsgruppe 3101 kein Beitrag zu zahlen ist, muss in der Pflegeversicherung der volle Beitrag (Ziffer 1) gezahlt werden.

Czauderna
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 03.05.2024, 08:13

Hallo,
die Betriebsrente ist aber kein Arbeitsentgelt, sondern ein Versorgungsbezug?
Gruss
Czauderna

Audi4everever
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Audi4everever » 03.05.2024, 15:11

Hallo , das kann ich nicht sagen ob die betriebsrente als Entgeld oder Versorgungsbezug laufen müsste...


es sind bei mir verschiedene Konstellation die da zusammen gekommen sind deshalb wissen die bestimmt nicht was, wann und wie abgerechnet werden müsste ..ich hab zum einen rückwirkende betriebsrente für ein jahr (also meine monatl. BR x 12 ) bekommen als kapitalzahlung dann eine urlaubsabgeltungszahlung und jetzt meine monatl. Betriebsrente alles wurde aber jetzt mit dem Schlüssel 3101 abgerechnet bzw korrigiert Wäre das jetzt richtig oder falsch nach Ihrer Meinung ?

Selbst unsere Personalabteilung hat da unterschiedliche Aussagen bekommen zu dem DEVÜ Schlüssel.

Danke und sorry für die vielen Fragen.

Herzliche Grüsse

Czauderna
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 03.05.2024, 15:26

Hallo,
was ich mit Sicherheit weiß ist, dass für einen Versorgungsbezug (Betriebsrente) keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug gesondert an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt werden.
Gruss
Czauderna

Audi4everever
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Audi4everever » 03.05.2024, 15:59

Hi , echt komisch vielleicht war das mal so und es hat sich geändert denn die Rentenversicherung hat ebenfalls bestätigt das bei allen vorzeitigen Renten auf die Betriebrente Beiträge zurRentenversicherung bezahlt werden müssen nur bei der der normalen Rente also bei erreichen des regulären Alters dann nicht mehr . Mmmhhh

Mal sehen ob ich dazu irgendwas offizielles im Netz noch finde ...Vielen Dank und ein schönes Wochenende !!

Czauderna
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Re: Krankengeld zurückzahlen bei rückwikender Rente bzw . Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 03.05.2024, 16:58

Hallo,
ich habe jetzt einfach mal die KI befragt und die hat mir Folgendes geantwortet:
In Deutschland unterliegen Betriebsrenten grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings gibt es Ausnahmen und Besonderheiten:

Direktzusage: Wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente direkt an den Arbeitnehmer zahlt, fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an.

Pensionskasse: Zahlt der Arbeitgeber Beiträge an eine Pensionskasse, werden diese Beiträge nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gezählt. Stattdessen ist die Pensionskasse für die Versteuerung und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Pensionsfonds: Ähnlich wie bei der Pensionskasse fallen auch beim Pensionsfonds keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Die Versteuerung und Sozialversicherungsbeiträge werden vom Pensionsfonds abgeführt.

Unterstützungskasse: Bei einer Unterstützungskasse sind die Beiträge des Arbeitgebers steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitnehmer muss jedoch Steuern auf die Auszahlungen zahlen, und es kann sein, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig werden.

Direktversicherung: Hier können Beiträge des Arbeitgebers steuer- und sozialabgabenfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Auszahlung der Direktversicherung sind jedoch Steuern und in einigen Fällen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen komplex sein können und von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich des Rentenversicherungsstatus des Arbeitnehmers, des Typs der Betriebsrente und der Art der Beitragszahlung. Es ist daher ratsam, sich bei Fragen zur Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung an einen Fachmann wie einen Steuerberater oder einen Rentenberater zu wenden.

Dem kann ich mich nur anschließen.
Gruss
Czauderna

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