Krankengeldbezug 3-Jahres-Blockfrist?

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Moderator: Czauderna

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roli776
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Krankengeldbezug 3-Jahres-Blockfrist?

Beitrag von roli776 » 05.01.2012, 12:40

Hallo,

irgendwie habe ich daß mit der 3-Jahres-Blockfrist bisher noch nicht richtig verstanden. Die max. Bezugsdauer von Krankengeld ist doch 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (gleiche Diagnose). Beginnt dann nach 3 Jahren eine neue 3-Jahres-Frist mit 78 Wochen Krankengeldanspruch ?

Hier mal mein ein konkreter Fall:

AU vom 18.08.2008 - 30.03.2009 (ca. 32 Wochen)

voll gearbeitet vom 01.04.2009 - 03.07.2011

erneut AU (gleiche Diagnose) vom 04.07.2011 - 30.09.2011 ( 13 Wochen)

wieder voll in Arbeit seit 01.10.2011 ...

Wie verhält sich daß nun in diesem Fall? Die 3-Jahres-Frist ist doch dann am 18.08.2008 - 17.08.2011 beginnt dann am dem 18.08.2011 eine neue Frist bzw. wie wird dann die 2.AU-Phase (ab 04.07.2011) behandelt ?

Hoffe zwar sehr, daß ich das Krankengeld nicht mehr so schnell in Anspruch nehmen muß, aber die Sachlage würde mich trotzdem interessieren.

Grüße
roli

Czauderna
Beiträge: 11175
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Beitrag von Czauderna » 05.01.2012, 13:27

Hallo,
vielleicht hilft das weiter :

"Bei der Ermittlung des maßgebenden 3-Jahres-Zeitraums ist von einer starren Rahmenfrist auszugehen.
Diese bezeichnet man auch als Blockfrist. Das heißt, der - erstmalige - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt
für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender 3-Jahres-Zeiträume (Blockfristen)
in Gang. Innerhalb der Blockfrist kann jeweils bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zu 78
Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen werden.
Die Kette beginnt auch dann mit dem erstmaligen Eintritt der AU, wenn es nicht oder nicht sofort zur
Zahlung von Krankengeld kommt. Dies also z. B. auch dann, wenn der RV-Träger vom Beginn der AU an
eine medizinische Maßnahme durchführt oder das Krankengeld ruht.
Für jede AU verursachende Krankheit, die nicht dieselbe Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen
Sinne ist, ist eine eigene Blockfrist zu bilden.
Für die Bildung der Blockfrist ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den AU-Zeiten in diesem
3-Jahres-Zeitraum fortlaufend behandlungsbedürftig war.
BSG-Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R

Natürlich ist immer Voraussetzung, dass zu Beginn der Au. auch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht.
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 05.01.2012, 15:28

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