Krankengeldbezug - gestellter Erwerbsminderungsantrag

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Moderator: Czauderna

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Fee123
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Krankengeldbezug - gestellter Erwerbsminderungsantrag

Beitrag von Fee123 » 09.04.2018, 10:11

Hallo zusammen,

ich beziehe derzeit bereits Krankengeld (4 Monate). Habe von mir aus letzte Woche den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung eingereicht. Ich bin NICHT von der Krankenkasse dazu aufgefordert worden.

Irgendwo habe ich gelesen, dass ich der KK schriftlich mitteilen muss, dass ich am XX einen Antrag auf EMR gestellt habe. Somit kann die KK mich nicht auffordern einen EMR Antrag oder eine med. Reha bei der RV zu beantragen/stellen.

Ist das richtig, das ich die KK über den gestellten Antrag zu informieren?

Liebe Grüße
Fee

Tabu
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Beitrag von Tabu » 09.04.2018, 14:25

Die KK ist nicht für die Deine Rente zuständig, obwohl die KK oft genug ihre Kompetenzen überschreiten.

Bitte mache keine Mitteilungen an die KK, damit bestärkst Du Deine KK, dass sie ihre Grenzen als KK in der Sache Deiner Rentenantragstellung ruhig überschreiten darfst. Der Schuster (KK) soll lieber bei seinen Leisten bleiben.

Achte lieber streng auf Dein Dispositionsrecht und sichere bei der DRV/RV dieses Recht, d.h. Dein Recht, wann Du in die Rente gehen willst. Die KK würde Dich lieber heute als morgen als Rentnerin sehen, es geht um KG.

Bitte frag bei der Tante Google nach "Dispositionsrecht" "Umdeutung eines Reha-Antrags" nach. Es ist sehr wichtig, dass Du sich selbst nicht in eine ungünstige Lage bringst. Ohne Not und ohne Pflicht.

LG
Tabu

Fee123
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Beitrag von Fee123 » 09.04.2018, 15:13

Hallo Tabu,

naja habe gegenüber der KK auch eine Mitteilungspflicht (steht im Flayer zu Krankengeld) das ich bei Änderung von mir, Umzug, Antrag auf Rente ect. der KK es mitteilen muss.

Wie oben geschrieben, ich wurde NICHT aufgefordert von der KK weder in eine med. Reha oder einen Antrag auf EM-Rente zu veranlassen.

Ich habe selbst den Antrag auf EM bei der RV gestellt.

Uns das rote Tuch von Dispositionsrecht verstehe ich bis heute nicht.
Wie gesagt, mein Antrag auf EM liegt der RV seit letzter Woche vor (Sendebestätigung).

Liegt nicht dann automatisch das Dispositionsrecht bei mir weil ICH zuerst den Antrag bei der RV auf EM gestellt habe? Also kann die KK doch im nachhinein nicht auch das Dispositionsrecht haben. Also sehe ich das so, dass ich hier nichts sichern muss. Nach dem Motto, wer zu erst kommt ... ! Also ich!?

Oder sehe ich das falsch?

LG
Fee

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 09.04.2018, 17:29

Hallo Fee,

wenn die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erhält, nachdem deine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist, kann sie dich auch nachträglich in deinem Dispositionsrecht einschränken. Dieses Gutachten ist in jedem Fall notwendig. Ein "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gibt es nicht.

Von dem Antrag auf Rente erfährt die Krankenkasse sowieso sofort, ob du es nun mitteilst oder nicht.

Fee123
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Beitrag von Fee123 » 09.04.2018, 17:47

Hi D-S-E,

danke für deine Antwort.
Also siehst du es auch so, dass ich die RV anschreibe und mir das Dispositionsrecht sichere?

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 09.04.2018, 18:48

Nein, denn die Kasse kann dich auch später einschränken.

Aber letztendlich hast du mit der Antragstellung ja das getan, was die Kasse möchte. Wenn sie dich jetzt in deinem Dispositionsrechr einschränken, hieße das vor allem, dass du den Antrag nicht zurücknehmen darfst.

Fee123
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Beitrag von Fee123 » 09.04.2018, 19:30

Was auch nicht in mein Interesse ist den Antrag zurück zuziehen. Gibt ja immer Gründe einen Antrag selbst zu stellen.
Ich werde derzeit weder RV/Dispositionsrecht noch die KK/das ich einen EM Antrag gestellt habe, anschreiben.
Werde abwarten was nun kommen mag.
Danke dir/euch für die Hinweise.

Tabu
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Beitrag von Tabu » 10.04.2018, 08:12

Hallo, Fee,

schreibe bitte an die RV

"Sehr geehrte Damen und Herrn,

Bezug nehmend auf meinen Antrag auf die EM-Rente vom... sichere ich mein Dispositionsrecht. MfG". (Natürlich mit dem Übergabe-Einschreiben!)

Danach kannst Du die KK informieren, wenn Dir danach ist. Die KK informiert Dich auch nicht, wenn sie die Gutachten erstellen lässt. Glaubst Du nicht, dann verlange die Akteneinsicht.


Dein Recht auf Deine Disposition, wann Du in die Rente gehst, bleibt bei Dir. Wenn die KK, dieses Dein Recht nachträglich, einschränkt, dann müssen dazu die Voraussetzungen vorliegen und da sind die KK oft schlampig, die schieben einfach die Einschränkung des Dispositionsrechts nach, ohne die Versicherten zu informieren und zu beraten, was dies für sie bedeutet. Wenn dies unterbleibt ist das Verwaltungsakt unwirksam bis der Mangel geheilt ist.

Wenn Deine KK Dein Dispositionsrecht, nachdem sie das Kenntnis von Deinem EM-Antrag erlangt hatte, einschränkt, dann achte darauf wie vollständig sie Dich informiert, denn bei der Unterlassung dieser Beratung kannst später wie ich auf das Bestehen Deines Dispositionsrechts pochen:

Zitat:

Als Versicherte habe ich ohne Aufforderung der KK einen Reha-Antrag bei der RV gestellt. Daraufhin wurde ich von der KK weder im Schreiben vom 19. April 2017 noch im Schreiben vom 10. Mai 2017aufgeklärt, dass mein bei der RV gestellte Reha-Antrag der Versicherten gemäß § 116 Abs 2 SGB VI grundsätzlich die Wirkung eines Antrages auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben konnte. Nach der Rechtsprechung des BSG müsste ich als Versicherte angesichts der weit reichenden Rechtsfolgen, die ein Vorgehen der KK mir gegenüber auf der Grundlage des § 51 Abs 1 SGB V auslösen konnte, eindeutige Klarheit darüber erhalten, welche Konsequenzen für mich mit einer daraufhin erfolgenden Beantragung von Leistungen zur Rehabilitation verbunden sind (so schon BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 12; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 11). Dazu ist mit Rücksicht auf die Beratungspflichten eines Sozialleistungsträgers (§ 14 SGB I) insbesondere eine Information über die sich als Rechtsfolge ergebende mögliche Einstellung des Krankengeldes nach Ablauf des Zehn-Wochen-Zeitraums gemäß § 51 Abs 3 SGB V erforderlich. Ebenso nötig wäre ein Hinweis darauf, dass ich mit meiner durch das Vorgehen der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 SGB V abverlangten Entscheidung, ob ich einen Reha-Antrag stelle oder nicht, vor die Situation gestellt werden kann, nicht mehr ohne Weiteres und frei über meine Rentenantragstellung entscheiden zu können. (vgl BSGE 76, 218, 224 aE = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 12; ebenso Terdenge in: Hauck/Noftz, SGB VI K § 116 RdNr 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, § 116 SGB VI RdNr 53). Eine solche vollständige Information habe ich nicht von der KK, sondern erst mit dem Schreiben der RV vom 16. August 2017 erhalten, d.h. in einem Verfahrensstadium, als ich meinen Reha-Antrag vom 24. April 2017 bereits gestellt hatte und als diesem die Wirkung eines Rentenantrags beigemessen werden sollte. Die KK selbst hätte mich rechtzeitig vor Beginn der Reha-Maßnahme unterrichten müssen, dass kraft des daraufhin gestellten Reha-Antrages das Dispositionsrecht über die Rentenantragstellung (möglicherweise) verloren ging, wenn Erwerbsunfähigkeit vorlag und (weitere) Rehabilitationsmaßnahmen nicht angezeigt waren.

Die Beratungspflichtverletzung der KK ist insoweit nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu kompensieren (zu diesen Grundsätzen allgemein zuletzt z.B. BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1 RdNr 24 ff mwN; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3; BSGE 87, 280, 283 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 34, 37 f, jeweils mwN; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 8 S 39, 45 f). Nach diesen Grundsätzen muss eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung vorliegen, dem Berechtigten dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden sein, und durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers muss - auf der Rechtsfolgenseite - ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (so zusammenfassend BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1 RdNr 24 mwN). Da die KK pflichtwidrig die nach dem Gesetz geschuldete vollständige Beratung unterlassen hatte und mir dadurch die zeitnahe Ausübung des Dispositionsrechts hinsichtlich der Rentenantragstellung versagt wurde, muss ich nunmehr im Nachhinein so gestellt werden als wäre eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt (BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R).
Zitat-Ende

In meinem Fall geht um die Umwandlung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag, aber das Wichtigste ist der Streit, wem das Dispositionsrecht gehört. Sorry, das Thema ist nicht einfach, aber lass Dir Dein Dispositionsrecht nicht einfach wegnehmen. Dann bist Du ein Spielball zwischen der KK und RV.

P.S.

Damit das Chaos in Deinem Kopf komplett wird noch zwei Links:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicher ... B6_116R4.4

und

http://www.coburg.de/Portaldata/2/Resou ... M_chen.pdf

Lies es 2 mal an ersten Tag ... und dann wieder 2 mal zwei Tage später...und irgendwann macht es Klick (so war es bei mir, sorry, es gibt keinen leichteren Weg. Aufgeben ist schlimmer!)

LG
Tabu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.04.2018, 17:17

Hallo Fee,
warum denn umständlich wenn es einfacher besser geht - mein Rat, halte dich an das was D-S-E geschrieben hat und alles ist okay.
Gruss
Czauderna

Fee123
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Beitrag von Fee123 » 10.04.2018, 17:55

Hallo Czauderna,
werde ich. Ich möchte einfach keinen Fehler aus Unwissenheit machen, daher bin ich für jeden Ratschlag dankbar. EM-Antrag ist bei der RV gestellt nun warte ich ab was kommen mag.
Danke auch dir für die Einschätzung/Rat.
LG Fee

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