Krankengeldeinstellung wegen verspäteter Krankschreibung

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Betonmoewe
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Krankengeldeinstellung wegen verspäteter Krankschreibung

Beitrag von Betonmoewe » 18.03.2015, 19:56

Guten Abend,

die Krankenkasse meiner Frau hat heute telefonisch mitgeteilt, dass ihr Krankengeld eingestellt wird, da eine Krankschreibung 1 Tag verspätet vorlag (was noch zu prüfen ist).
Gehen wir davon aus, dass dies zutrifft, scheint die Rechtsprechung hierzu eindeutig zu sein.

Nun ist meine Frau aber weiterhin krank.
Was ist zu tun?

Familienversicherung bei mir ist klar.

Muss sie nun zur Arbeitsagentur und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen oder Erwerbsminderungsrente beantragen?

Zu Beginn der Krankheit war sie noch voll beschäftigt; erst ein paar Tage später wurde der Vertrag auf ihren Wunsch in eine geringfügige Tätigkeit umgewandelt (die sie aber krankheitsbedingt nie ausgeübt hat). Damals war noch nicht klar, dass die AU fortdauernd bestehen wird.
Mittlerweile liegt eine MdE von 30% vor.

Gibt es sonst noch etwas zu beachten?

Danke im Voraus
Carsten

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 18.03.2015, 23:59

Hallo Carsten,

sie muss sich weder bei der Agentur für Arbeit melden, noch muss sie Rente beantragen. Da sie wegen der Arbeitsunfähigkeit zur Zeit "dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht" hätte sie für die Dauer der AU ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Zum Rentenantrag kann ohnehin niemand zwingen.

Der Versicherungsschutz muss sichergestellt werden. Wenn du selbst gesetzlich versichert bist heißt das: umgehend Familienversicherung beantragen.

Wenn es durch das wegfallende Einkommen (weder Krankengeld noch Gehalt noch Arbeitslosengeld) finanziell sehr eng wird könnte je nach Vermögenssituation und deinem Einkommen ein Antrag auf Wohngeld (Ansprechpartner: Stadt- oder Gemeindeverwaltung) oder ein Antrag auf Arbeitslosengeld II (Ansprechpartner: Jobcenter) in Frage kommen.

Gruß
Swantje

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.03.2015, 11:19

Nun ja, Betonmöwe wollte vielleicht etwas anderes hören.

Deine Frau sollte mit dem Arzt sprechen und einfach nur abklären, ob sie vielleicht in der Lage ist, ganz ganz ganz niederschwellige bzw. leichte Tätigkeiten auszüben. Wenn dem so ist, dann schreibt der Arzt deine Frau nicht weiterhin arbeitsunfähig. Somit könnte sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und zumindest ALG I beantragen. Wenn sich der Gesundheitszustand während des ALG I-Bezuges verschlechtern sollte, dann muss sie sich ggf. wieder krank schreiben lassen und erhält zunächst für 6 Wochen das ALG I weiter und danach Krankengeld.

Betonmoewe
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Beitrag von Betonmoewe » 19.03.2015, 18:31

Vielen Dank für die Antworten,

wir werden erst mal abwarten, was der Arzt sagt und dann weitersehen.

Carsten

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 19.03.2015, 21:08

Rossi hat geschrieben:Nun ja, Betonmöwe wollte vielleicht etwas anderes hören.
Hallo Rossi,

so ist das nunmal wenn man Experten fragt: Häufig hört man dann nicht das, was man hören möchte, sondern die Wahrheit.
Rossi hat geschrieben:Deine Frau sollte mit dem Arzt sprechen und einfach nur abklären, ob sie vielleicht in der Lage ist, ganz ganz ganz niederschwellige bzw. leichte Tätigkeiten auszüben. Wenn dem so ist, dann schreibt der Arzt deine Frau nicht weiterhin arbeitsunfähig.
Carstens Frau war zu Beginn der AU noch beschäftigt. Damit hat sich die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu orientieren - und nicht danach, ob sie ganz ganz ganz niederschwellige bzw. leichte Tätigkeiten ausüben kann.

Was du vorschlägst unterscheidet sich in keiner Weise von der - zu Recht! - oft kritisierten Praxis mancher Kassen, Versicherte bei Kündigung der Beschäftigung - zu Unrecht! - an die AfA zu verweisen und das Krankengeld einzustellen.

So wie manche Kassen in manchen Fällen mit dem Verweis Erfolg haben, so mag auch dein Vorschlag eventuell Erfolg haben. Er bleibt aber schmutzig.

Gruß
Swantje

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.03.2015, 22:30

Och nee?!

Wenn der Arzt die Ehefrau nicht mehr weiter krank schreibt; dann ist das so.

Was ist, wenn die Ehefrau nach Ablauf der letzten AU überhaupt nicht mehr zum Arzt geht?

Wenn der Arzt die AU nicht mehr feststellt, dann ist sie arbeitsfähig (Umkehrschluss).

Schmutzig ist das meines Erachtens überhaupt nicht; es ist materielles Recht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

@Betonmoewe
Ich will hoffen, dass Du ggf. in der Lage bist zwischen den Zeilen zu lesen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 20.03.2015, 10:41

Rossi hat geschrieben:Och nee?!
Ja doch. Es gibt nämlich einen gravierenden Unterschied zwischen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die für den Krankengeldanspruch wichtig ist und der Arbeitsunfähigkeit an sich.
Rossi hat geschrieben: Wenn der Arzt die Ehefrau nicht mehr weiter krank schreibt; dann ist das so.
Ja.
Rossi hat geschrieben: Was ist, wenn die Ehefrau nach Ablauf der letzten AU überhaupt nicht mehr zum Arzt geht?
Wenn eine ärztliche Behandlung notwendig ist, würde ich mal sagen, dass das eine schlechte Entscheidung ist, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen kann.
Rossi hat geschrieben: Wenn der Arzt die AU nicht mehr feststellt, dann ist sie arbeitsfähig (Umkehrschluss).
Nein. Dazu gibt es die einschlägige BSG-Rechtssprechung. Auch dann, wenn der MDK sagt arbeitsfähig, der behandelnde Arzt sich dem anschließt, keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, kann tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Rossi hat geschrieben: Schmutzig ist das meines Erachtens überhaupt nicht; es ist materielles Recht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
Es ist schmutzig. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nichts, was man steuern kann, um materielle Vorteile daraus zu gewinnen oder Nachteile zu vermeiden. Entweder sie liegt vor oder nicht. Und je nachdem sind die Folgen.

Betonmoewe
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Beitrag von Betonmoewe » 24.03.2015, 21:40

Hallo,

ich melde nun nochmal, weil der Einstellungsbescheid der KK nun vorliegt.

Begründung: eine Krankschreibung meiner Frau endete 30.05.2014 (Freitag); die Folgebescheinigung wurde erst am 02.06.2014 (Montag) ausgestellt.
Meine Frau wollte die Arztpraxis am 30.05. aufsuchen, jedoch war diese an jenem Tag geschlossen (Monatsabrechnung o.ä.).

Kulanterweise verzichtet die KK auf eine Rückforderung (weil sie ihren Fehler erst jetzt festgestellt hat) und stellt das KrG lediglich zum 23.03.2015 ein.

Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, die KK umzustimmen (Bescheinigung der Ärztin bzgl. Schließung) oder war's das?

Gruß
Carsten

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.03.2015, 21:47

Betonmoewe hat geschrieben:Hallo,

ich melde nun nochmal, weil der Einstellungsbescheid der KK nun vorliegt.

Begründung: eine Krankschreibung meiner Frau endete 30.05.2014 (Freitag); die Folgebescheinigung wurde erst am 02.06.2014 (Montag) ausgestellt.
Meine Frau wollte die Arztpraxis am 30.05. aufsuchen, jedoch war diese an jenem Tag geschlossen (Monatsabrechnung o.ä.).

Kulanterweise verzichtet die KK auf eine Rückforderung (weil sie ihren Fehler erst jetzt festgestellt hat) und stellt das KrG lediglich zum 23.03.2015 ein.

Hallo, da stimmt doch etwas nicht - es ging also um Zeiten aus 2014 - die Kasse hat auf eine Rückforderung verzichtet - nach fast einem Jahr ?
Wie passt dann der 23.03.2015 als Krankengeldende ??


Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, die KK umzustimmen (Bescheinigung der Ärztin bzgl. Schließung) oder war's das?

Gruß
Carsten
Zuletzt geändert von Czauderna am 24.03.2015, 23:51, insgesamt 1-mal geändert.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 24.03.2015, 22:19

Na super; die Kasse hat wohl eine interne Prüfung durchgeführt und jetzt ist es aufgefallen.

Nun ja, das BSG hat hierzu auch schon etwas festgehalten.

Versicherte müssen alles in ihrer Macht stehende unternehmen und die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen lassen.

Jenes dürfte wohl im Klartext heißen, dass Du an diesem Tag einen anderen Arzt hättest aufsuchen müssen, wenn ich mich nicht irre.

Gleichwohl kann die Kasse natürlich nicht das Krankengeld ab Mai 2014 zurückfordern. Hier besteht Vertrauensschutz.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 26.03.2015, 20:30

Hallo Betonmoewe,

selbst wenn der Anspruch damals nicht bestanden hätte, darf die Krankenkasse
die Zahlung jetzt nicht einstellen. Die Mitgliedschaft blieb nämlich durch den tat-
sächlich weiteren Bezug des Krankengeldes erhalten, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html

Viel Erfolg!

Schönen Gruß
Anton Butz

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.03.2015, 20:40

Hallo Anton,
Willkommen zurück, ich freue mich wirklich .
Und wenn du Anton bleibst, freut es mich um so mehr, ich bin zwar nicht nachtragend, vergesse aber auch nix, würde in meinen Augen auch keinen Sinn machen.
Gruß
Czauderna

traene1
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Beitrag von traene1 » 30.03.2015, 01:35

sie soll sich rückwirkend krank schreiben lassen....das darf der Arzt doch auch!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.03.2015, 03:53

traene1 hat geschrieben:sie soll sich rückwirkend krank schreiben lassen....das darf der Arzt doch auch!!
Hallo,
Grundsätzlich kann und darf er das, aber nicht in Verbindung mit dem Krankengeldanspruch, denn wenn es so einfach wäre, gäbe es die berühmte Krankenfeldfalle nicht.
Gruß
Czauderna

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