LTA von der Rentenversicherung: Ruht das Krankengeld?

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Koulchen
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LTA von der Rentenversicherung: Ruht das Krankengeld?

Beitrag von Koulchen » 22.02.2010, 20:33

Hallo allerseits,

kann mir jemand sagen, ob das Krankengeld nur ruht oder der 78-Wochen-Zeitraum unterbrochen wird, wenn man eine von der Rentenversicherung finanzierte Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert?

Der Sachverhalt ist folgender: Mein Mann ist seit Anfang September 2008 arbeitsunfähig, erhielt bis Anfang Oktober 2009 Krankengeld (ab 2009 aus einem Wahltarif, den er als selbständiger Handwerksmeister abgeschlossen hatte) und hat dann eine Weiterbildung als LTA angefangen. Das Startdatum dieser Maßnahme haben wir auf dem letzten Auszahlschein vermerkt. Die Maßnahme und das Überbrückungsgeld werden von der Rentenversicherung finanziert.

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß die AU weiterhin besteht und damit unweigerlich die 78-Wochen-Frist fürs Krankengeld weiterläuft, gemäß § 48 Abs. 3 SGB V. Das hatte ich aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 abgeleitet, nach dem der Anspruch auf Krankengeld ruht, "soweit und solange Versicherte [...] Übergangsgeld [...] beziehen".

Das war eine der Fragen, die wir vor knapp sechs Wochen schriftlich an unsere Krankenkasse gestellt hatten, zu denen aber erst heute eine telefonische Teilantwort kam. Die Sachbearbeiterin geht interessanterweise davon aus, daß keine AU besteht - folglich auch nicht der Anspruch auf Krankengeld abläuft -, solange mein Mann an der Maßnahme teilnimmt. Arbeitsunfähig wäre er nach ihrer Aussage nur, wenn er nicht an der Weiterbildung teilnehmen könnte, ob nun vorübergehend oder für längere Zeit. Die Dame meinte außerdem, daß dieser Ruhenstatbestand sich vor allem auf stationäre Reha-Maßnahmen bezieht, während derer Übergangsgeld bezogen wird, aber nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Wir sind jetzt reichlich verwirrt und unsicher, ob wir wohl den Gesetzestext falsch verstanden haben. Kann jemand hier Licht ins Dunkel bringen?

Vielen Dank und Gruß
Koulchen

Koulchen
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Beitrag von Koulchen » 28.02.2010, 22:46

Hallo,

ich muß einfach noch mal nachfragen, weil leider niemand auf meine Frage geantwortet hat. Der ganze Sachverhalt schrumpft auf die Frage zusammen:

Ist man während der Teilnahme an einer LTA-Maßnahme grundsätzlich arbeitsfähig?

So, wie ich die Sachbearbeiterin unserer Krankenkasse verstanden habe, war mein Mann nur bis zum Tag vor Beginn der Maßnahme arbeitsunfähig, dann arbeitsfähig, sonst hätte er nicht an der Maßnahme teilnehmen können.

Wenn dem tatsächlich so ist, ruht also der Krankengeldanspruch nicht nur (mit Weiterlaufen der 78-Wochen-Frist bis zur Aussteuerung), sondern es besteht gar keiner mehr. Er kann aber wieder aufleben, wenn man während der Maßnahme für länger als sechs Wochen erkrankt. Das wirft für mich folgende weitere Frage auf:

Ist man nach erfolgreichem Abschluß einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, falls man nicht sofort eine Anstellung findet, arbeitsunfähig im alten Beruf oder arbeitsfähig in dem Beruf, auf den hin man sich weitergebildet oder umgeschult hat?

Vielen Dank schon mal für die Antworten und sonntagabendliche Grüße vom
Koulchen

Platon67
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Beitrag von Platon67 » 01.03.2010, 12:01

Nein der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht. Mit Beginn der Maßnahme endet die Arbeitsunfähigkeit. Die Begründung dürfte darin liegen, das sich die Arbeitsunfähigkeit auf die letzte Tätigkeit Ihres Mannes bezog.


Bei einer erneuten AU nach Abschluss der Maßnahme ist der alte Berif m. E. nicht mehr relevant. D. h. hier wäre auf den "neuen" Beruf abzustellen. Das macht ja auch dahingehend Sinn, da ja sonst der Sinn der Umschulung eher zweifelhaft wäre.....

Koulchen
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Beitrag von Koulchen » 01.03.2010, 12:23

Hallo Platon67,

so klingt das alles ausgesprochen logisch, und dann verstehe ich auch die Aussage der KK-Sachbearbeiterin. Sie sagte, die Schwierigkeit bestehe darin, daß es Übergangsgeld sowohl für medizinische Rehas gebe, in denen die Arbeitsfähigkeit erst wiederhergestellt werden soll, als auch für berufliche Reha-Maßnahmen, die üblicherweise ja erst dann befürwortet werden, wenn sich die Berufsunfähigkeit im alten Beruf deutlich genug abzeichnet. Dieselbe Bezeichnung also für ein Instrument, daß sich zumindest hinsichtlich des krankenversicherungsrechtlichen Status in den genannten Fällen deutlich unterscheidet.

Für Ihre Aussage zur Arbeitsfähigkeit im neuen Beruf spricht m.E. auch die Anforderung an die Rehabilitanden, sich rechtzeitig vor Beendigung der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Das würde ja nicht funktionieren, wenn man wegen Arbeitsunfähigkeit der Vermittlung gar nicht zur Verfügung stehen würde.

Daher vielen Dank für Ihre erhellende Antwort!

Gruß
Koulchen

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