MDK Gutachten, Krankengeld bei Familienversicherung

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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holgerkoeln
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MDK Gutachten, Krankengeld bei Familienversicherung

Beitrag von holgerkoeln » 05.07.2018, 20:58

Hallo liebes Forum,


vielen Dank für die tolle Idee und ich habe auch schon im Erwerbslosen Forum viel mir anlesen können und Hilfe bekommen. Danke.


Jetzt allerdings habe ich noch spezielle Fragen in der Hoffnung dass mir Forimsmitglieder bei dieser kniffligen Frage helfen können.


Also folgende Situation:

AU seit 4.2018 vom Hausarzt

Psychologische Behandlung

Seit Ende Mai 18 Krankengeld TK

Anruf von TK wie es weiter geht. Abgewimmelt.

Vor einer  Woche  empfhielt der Hausarzt weitere Behandlung durch Facharzt. Der MDK hatte sich bei ihm gemeldet. Er würde noch max. 1 AU schreiben wenn ich eine FA Termin habe.

Am 30.6 erhalte ich die Gesundschreibung der TK durch den MDK zum Ende meiner jetzigen AU am 6.7.2018. also ab 7.7. wieder arbeitsfähig. Nach Aktenlage bei psychischer Diagnose und in Psychologischer Therapie. Wobei ich Arbeitssuchend bin.

Daraufhin zum Hausarzt den ich aufgefordert habe eine Zweitbegutachtung zu beauftragen. Er teilt mir mit dass er kein Einspruch erheben könnte das kann nur ich. daraufhin habe ich ihn aufgefordert einen medizinischen Einspruch zu erheben. Auch dieses könnte er nicht der MDK würde sich schon bei ihm melden. im Nachhinein habe ich ihn per Mail gefragt ob er zu einer zweitbegutachtung auffordern würde? Die Antwort steht aus.

Glücklicherweise habe ich am 4. 7. 2018 ein Facharzt Termin bei einem Psychiater gehabt.

Folge AU bis 12.09. wegen mehreren psychischen Diagnosen.


Jetzt meine Probleme


Der Facharzt hat behauptet er bräuchte keinen Einspruch zu erheben. Auch ich bräuchte keinen Einspruch zu erheben. ich sollte nur die Krankenkasse informieren wo ich die AU hin senden soll und wenn Sie weitere Fragen haben sollten sie sich an den Facharzt wenden. ich lese aber immer wieder ich muss zwingend Einspruch erheben. ich kann mir nicht vorstellen dass die FolgeAU auch die Beurteilung des mdks bzw Entscheidung der tk aufhebt. Oder? Aber wie kommt ein professioneller Arzt auf diese Idee. Was ist seine Aufgabe? Mir ist bekannt das ich normalerweise Akteneinsicht holen soll, dann Widerspruchsbund der Arzt parallel zweitgutachten beantragen soll, wenn er es denn macht...


Das zweite Problem. 

Ich soll nicht zu Agentur für Arbeit gehen und mich arbeitssuchend melden. Das wäre ein Eingeständnis ich bin ja krank geschrieben. Wenn ich das richtig verstehe wäre das nicht das große Problem, weil mein Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nur verschoben wird bis dass ich dann später beantrage und nicht gekurzt wird. Restanspruch noch ca 6 Monate. Aber mein Problem wer zahlt dann meine Krankenversicherungsbeiträge? Kann ich in die Familienversicherung meiner Frau (Arbeitnehmerin) wenn ich selbst bestimmt nicht zur AfA und Arbeitslosengeld beantrage? Kriege ich trotzdem Krankengeld wenn mein Einspruch Erfolg hat, da ich dann ja mittlerweile als Familienangehöriger kein Anspruch auf Krankengeld habe...aber vielleicht Rückabwicklung,


Und zuletzt,

Worin unterscheidet es sich ob ich gar kein ALG1 beantrage (bis zur Klärung des Einsoruchs) oder mit der neuen FolgeAU  ALG 1 beantrage was ja wahrscheinlich abgelehnt wird da ich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe...


Wenn der ÄD mich zum Teil arbeitsfähig sieht wird dann mein ALG reduziert?


Wenn ich hier Hilfe von den Experten bekomme würde ich mich riesig freuen.

Lieben Dank
Holger
Zuletzt geändert von holgerkoeln am 06.07.2018, 15:40, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.07.2018, 12:31

Hallo,
hast du Einsichtnahme in das Gutachten beantragt oder vielleicht das Gutachten sogar schon gelesen - wäre schon gut, wenn es so wäre.
Dein Arzt kann meiner Kenntnis nach selbst kein Einspruch gegen das MDK-Gutachten vornehmen, denn es war die Kasse, die dein Krankengeld beendet hat und nicht der MDK. Der hat zwar ein entsprechendes Gutachten verfasst, allerdings die Entscheidung hat die Kasse getroffen. Der Widerspruch ist von di zu führen, allerdings kann dir dein Arzt die medizinische Widerspruchsbegründung liefern. Eine Facharztbehandlung, in deinem Fall , die eines Psychotherapeuten, geht nicht einher mit einer gleichzeitigen Arbeitsunfähigkeit - das hängt vom behandelnden Facharzt ab. Es ist durchaus gängig in der Praxis, dass gerade Behandlungen durch Psychotherapeuten nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit sind.
Deshlab wäre in deinem Fall die Einsichtnahme in das MDK-Gutachten wichtig - meine ich.
Gruss
Czauderna

holgerkoeln
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Beitrag von holgerkoeln » 06.07.2018, 15:38

Czauderna vielen Dank,

den Ablauf des Widerspruchs habe ich schon gut beleuchtet .

Allerdings geht es mir hier genau um die Fragen...

Vielen Dank
Und liebe Grüsse

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.07.2018, 18:22

Hallo,
na denn -
Der Facharzt hat behauptet er bräuchte keinen Einspruch zu erheben. Auch ich bräuchte keinen Einspruch zu erheben. ich sollte nur die Krankenkasse informieren wo ich die AU hin senden soll und wenn Sie weitere Fragen haben sollten sie sich an den Facharzt wenden. ich lese aber immer wieder ich muss zwingend Einspruch erheben. ich kann mir nicht vorstellen dass die FolgeAU auch die Beurteilung des mdks bzw Entscheidung der tk aufhebt. Oder? Aber wie kommt ein professioneller Arzt auf diese Idee. Was ist seine Aufgabe? Mir ist bekannt das ich normalerweise Akteneinsicht holen soll, dann Widerspruchsbund der Arzt parallel zweitgutachten beantragen soll, wenn er es denn macht...
Das kommt eben auf die Ausführungen im Gutachten an, da könnte eben sinngemäß drinnen stehen, dass ohne Facharztbehandlung eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar ist. Deine zweite Frage verstehe ich jetzt nicht so ganz - wie meinst du und vor allen Dingen welchen Arzt, den MDK-Arzt oder den neu hinzugezogenen Facharzt ?
Ich soll nicht zu Agentur für Arbeit gehen und mich arbeitssuchend melden. Das wäre ein Eingeständnis ich bin ja krank geschrieben. Wenn ich das richtig verstehe wäre das nicht das große Problem, weil mein Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nur verschoben wird bis dass ich dann später beantrage und nicht gekurzt wird. Restanspruch noch ca 6 Monate. Aber mein Problem wer zahlt dann meine Krankenversicherungsbeiträge? Kann ich in die Familienversicherung meiner Frau (Arbeitnehmerin) wenn ich selbst bestimmt nicht zur AfA und Arbeitslosengeld beantrage? Kriege ich trotzdem Krankengeld wenn mein Einspruch Erfolg hat, da ich dann ja mittlerweile als Familienangehöriger kein Anspruch auf Krankengeld habe...aber vielleicht Rückabwicklung,
Ich meine schon, dass du das solltest, von irgend etwas musst du doch leben wenn es denn kein Krankengeld mehr gibt und das Widerspruchsverfahren erfolglos bleibt. Außerdem wäre gewährleistet, dass das Arbeitsamt auch deine Beiträge übernimmt
Worin unterscheidet es sich ob ich gar kein ALG1 beantrage (bis zur Klärung des Einsoruchs) oder mit der neuen FolgeAU ALG 1 beantrage was ja wahrscheinlich abgelehnt wird da ich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe...


Wenn der ÄD mich zum Teil arbeitsfähig sieht wird dann mein ALG reduziert?

Über die Berechnung des ALG-1 kann ich dir leider nichts sagen, nur darüber, dass, solltest du kein ALG-1 beantragen, muss dich die Kasse zwar nahtlos weiter versichern, aber die Beiträge musst du dann solange selbst zahlen, bis entweder dein Widerspruchsverfahren erfolgreich ist, also Beiträge zurück und Krankengeldnachzahlung oder du eben dann ALG-1 oder auch ALG-2 beziehst und die Beiträge dann vom Arbeitsamt oder Job-Center bezahlt werden - ob das dann allerdings rückwirkend, also zum Tag der Krankengeldeinstellung erfolgt, das darf bezweifelt werden.
Gruss
Czauderna

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