Mit 78 Wochen ist lange noch nicht Schluss

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Tabu
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Beitrag von Tabu » 26.04.2018, 10:53

Es ist noch eine Problematik bewusst geworden:

Die Aufbewahrungs.- und Archivierungspflichten sind wie folgt :

Patientenakte 10 Jahre nach Behandlungsabschluss

Arztbriefe 10 Jahre

bei chron. kranken Patienten länger als 10 Jahre ( wenn noch in ärztl. Behandlung )

D-Arzt Unterlagen 15 Jahre

Unterlagen welche der Strahlenschutz Verordnung unterliegen 30 Jahre

Rö-Aufnahmen 10 Jahre + Aufzeichnungen über Rö 30 Jahre

EEG/EKG 10 Jahre

Laborbefunde 10 Jahre

=============


Wenn die Erkrankungen viele Jahre zurückliegen und die KK die Blockfrist-Bildung ab der 1. Erkrankung aus diesem Grund nicht nachvollzierbar erklären kann, da ihr schlicht die Unterlagen dazu fehlen, dann wäre die Blockfrist-Bildung quasi nicht möglich oder?

Gruss
Tabu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.04.2018, 17:42

Hallo,
richtig erkannt - wenn Nachweise fehlen dann wird es schwierig und oftmals auch unmöglich. Die entsprechenden Nachweise müssen ja nicht zwangsläufig von einer Kasse kommen.
Gruss
Czauderna

Tabu
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Beitrag von Tabu » 26.04.2018, 19:01

Hallo, Czauderna,

Vor 20 Jahren gab es eine OP, danach Bestrahlung, Chemotherapie und Hormonbehandlung. Wir gehen davon aus, dass die Unterlagen für Bestrahlung noch existieren, denn es steht

Rö-Aufnahmen 10 Jahre + Aufzeichnungen über Rö 30 Jahre

Im Archiv der Allgemeinmedizinerin ist die Krankheit erfasst und einige Unterlagen sind auch in unserem privaten Archiv vorhanden.

Ich glaube nicht, dass die KK sich leisten kann, schlampig mit den Unterlagen umzugehen, das wird ihr Bild beim SG etwas trüben, nicht wahr?

Gruss
Tabu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.04.2018, 20:04

Hallo,
es geht ja nicht nur um den Nachweis der Erkrankung (Diagnose und Zusammenhang), sondern auch um den Nachweis, dass Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und ein Krankengeldanspruch. Nach meinem Wissen werden solche Daten 30 Jahre lang bei der Kasse archiviert - wenn es die gleiche Kasse war, dann dürfte es ja kein Problem sein - war es denn die gleiche Kasse ?.
Gruss
Czauderna

Tabu
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Beitrag von Tabu » 26.04.2018, 20:56

Ja, Czauderna, das war die gleiche KK. Wir haben auch einige Unterlagen...

Gruss
Tabu

Gustav
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Beitrag von Gustav » 27.04.2018, 05:23

Es geht nur um den Nachweis der AU + KG Anspruch und auch ich habe in der Praxis schon Schwierigkeiten bei der Blockfristermittlung erlebt, weil eben Daten schon gelöscht waren. Ich hab mich noch nicht informiert wielang Daten gespeichert werden müssen aber AUs + kg Anspruchszeiten werden nie und nimmer 30 Jahre aufbewahrt(zumindest bei uns). Ich denke da eher an maximal 10 Jahre.

Grüße

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.04.2018, 06:38

.
Wenn die Krankenkasse keine Grundlage / Gründe dafür hat, das Krankengeld zu begrenzen, wird sie
dieses entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB V https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html
wohl zahlen müssen bis sie einen Beendigungsgrund hat. Das wären bis zu 2 x 78 Wochen minus 1 Tag.

Also Vorsicht, falls sich die Krankenkasse in dieser Situation einfach "dumm stellen" möchte, aber auch
beim "Liefern von Beendigungsgründen".
.

Tabu
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Beitrag von Tabu » 27.04.2018, 11:53

Danke, Anton, für die guten Nachrichten.

Von der KK haben wir die Bewilligungen zur KG-Zahlung (fast jeden Monat eine), Klinik-Berichte, Bewilligungen des Versorungsamtes usw. diverse Schreiben, also wird sicher reichen.

Aber warten wir ab, vielleicht schießt die KK ... noch einen Eigentor, sorry,
die Rache ist ein Gericht, das kalt serviert wird.

Gruss
Tabu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.04.2018, 16:13

Anton Butz hat geschrieben:.
Wenn die Krankenkasse keine Grundlage / Gründe dafür hat, das Krankengeld zu begrenzen, wird sie
dieses entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB V https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html
wohl zahlen müssen bis sie einen Beendigungsgrund hat. Das wären bis zu 2 x 78 Wochen minus 1 Tag.

Also Vorsicht, falls sich die Krankenkasse in dieser Situation einfach "dumm stellen" möchte, aber auch
beim "Liefern von Beendigungsgründen".
.
Hallo Anton,
und wo gibt er § 48 SGB V her, dass die Krankenkasse, wenn es keine entsprechenden Unterlagen (Nachweise) gibt, der Aussage des Versicherten folgen und dessen Berechnung der Blockfristen übernehmen muss ?.
Gruss
Guenter

Anton Butz
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objektive Beweis- oder Feststellungslast

Beitrag von Anton Butz » 28.04.2018, 09:19

Moin Guenter,

das hatten wir hier schon:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post25117

Schönes Wochenende!
Anton

billy
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Beitrag von billy » 28.04.2018, 16:00

Naja Czauderna, beweispflichtig wäre im Streitfall wohl die Krankenkasse.......

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.04.2018, 18:05

billy hat geschrieben:Naja Czauderna, beweispflichtig wäre im Streitfall wohl die Krankenkasse.......
Hallo Billy,

das heißt also konkret, wenn der Versicherte der Kasse mittteilt, dass er 1996 schon mal Krankengeld wegen der Erkrankung, wegen der er jetzt arbeitsunfähig ist, erhalten hat und demzufolge sich die Blockfristen errechnen, die Kasse aber auch der Vrsicherte keine konkreten Unterlagen darüber haben, dass die Kasse dann der "Behauptung" des Versicherten folgen muss ??
Wie soll denn die Kasse da beweisen, dass sie nichts (mehr), bzw. nie etwas bekommen hatte und für den Versicherten gilt das natürlich auch ?.
Wenn also niemand etwas nachweisen kann, dann muss die Kasse ggf. weitere 78 Wochen Krankengeld zahlen - ja, wenn da so einfach ist, dann gilt doch für jeden Versicherten, dem ein Leistungsende droht - da war doch etwas vor 10, 15 oder gar 20 Jahren.
Gruss
Czauderna
@Anton - dein Link taugt nicht zu Klärung !!

broemmel
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Beitrag von broemmel » 28.04.2018, 18:34

billy hat geschrieben:Naja Czauderna, beweispflichtig wäre im Streitfall wohl die Krankenkasse.......
Beweispflichtig wären vor Gericht beide Parteien. Und der Richter entscheidet wenn keine Beweise vorgelegt werden können

billy
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Beitrag von billy » 28.04.2018, 19:58

Ganz so einfach ist es denn nicht.

Nehmen wir folgenden Fall:
Da ist ein Versicherter, der hat Rücken. Die Kasse ermittelt anhand der aktuellen AU eine Blockfrist und eine Höchstanspruchsdauer, die beide mit dem Beginn der aktuellem AU starten. Nun biegt der Versicherte um die Ecke und sagt „ Nee, Rücken hatte ich schon vor 20 Jahren und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das ausschlaggebend“. Er bringt auch noch ein Schreiben seines Arztes bei, der bestätigt, dass vor 20 Jahren schon mal AU wegen derselben Rückenerkrankung bestand. Und nu?

Kann die Kasse nun einfach das Gegenteil behaupten und sagen „Nö, stimmt nicht“ oder muss sie ermitteln? Und wenn sie keine Daten mehr hat, was dann?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.04.2018, 20:05

billy hat geschrieben:Ganz so einfach ist es denn nicht.

Nehmen wir folgenden Fall:
Da ist ein Versicherter, der hat Rücken. Die Kasse ermittelt anhand der aktuellen AU eine Blockfrist und eine Höchstanspruchsdauer, die beide mit dem Beginn der aktuellem AU starten. Nun biegt der Versicherte um die Ecke und sagt „ Nee, Rücken hatte ich schon vor 20 Jahren und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das ausschlaggebend“. Er bringt auch noch ein Schreiben seines Arztes bei, der bestätigt, dass vor 20 Jahren schon mal AU wegen derselben Rückenerkrankung bestand. Und nu?

Kann die Kasse nun einfach das Gegenteil behaupten und sagen „Nö, stimmt nicht“ oder muss sie ermitteln? Und wenn sie keine Daten mehr hat, was dann?
Hallo,
es ist doch nicht nur die Diagnose, die zu einer Blickfrostbildung führt sondern auch der bestehende Krankengeldanspruch vor 20 Jahren und außerdem genügt es nicht nur den Zusammenhang zu bestätigen sondern es müssen auch genaue Daten von vor 20 Jahren vorliegen - begann nun die Blockfrist am 0.10. 1998 oder am 15.01. oder am 10.04., usw., usw. - so einfach ist das dann auch wieder nicht. Die Kasse wird nicht das Gegenteil behaupten sondern es müssen genaue Daten her, Diagnosen allein reichen da mit Sicherheit nicht. Wenn keine genauen Daten vorliegen, kann auch keine Festsetzung von Blockfristen erfolgen, meine ich - oder wie soll das gehen - nehmen wir dann 01.01.1998 ?? - Was wäre aber, wenn es dann zum Nachteil des Versicherten wäre ?.
Gruss
Czauderna
Gruss
Czauderna

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