Neue Blockfrist, alte Erkrankung

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Annaanna
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Re: Neue Blockfrist, alte Erkrankung

Beitrag von Annaanna » 11.07.2020, 16:06

Vielen Dank. Dann hoffe ich jetzt, das ich die Nahtlosigkeit bekomme von der Agentur für Arbeit.

Nicogrumo62
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Re: Neue Blockfrist, alte Erkrankung

Beitrag von Nicogrumo62 » 30.09.2022, 10:55

Hallo zusammen, ich wollte Heuch Fragen ob jemand mich helfen kann meine Situation zur kapieren.
praktisch ich war das erstmal wegen Bandscheibenvorfall am 21.12.2018 für einen Wochen krank geschrieben,
und dann weiter gearbeitet bis am 07.03.2019 danach ab den 08.03.2019 bin ich unterbrochen bis am 19.08.2020 krankgeschrieben, und natürlich die 78 Wochen Krankengeld bekommen, inzwi habe ich einen Reha gemacht, dass ich entlassen würde dass ich meinen alte Arbeit nicht mehr üben kann, ab den
20.08.2020 habe ich mich Arbeitslos gemeldet woll zu verfūgung, ab den 11.11.2021 würde mich vom Arbeitsamt einen Teilhaber am Arbeitsleben genehmigt für 9 Monate, nach diesem Kurs dass bis am 08.07.2022 gegangen ist, bin ich wieder ab den 09.07.2022 Arbeitslosen gemeldet weil es noch 7 Monaten mir zusteth bis 05.02.2023 jetzt bin ich seit 5 Wochen wegen die selber Krankheit Bandscheibenvorfall
krankgeschrieben, und mei Frage ist: wenn ich jetzt nachdem die 6 Wochen vorbei sind und danach mich die Krankenkasse bezahlen sollte, werden ich wieder die 78 Wochen Krankengeld bekommen wegen die selber Krankheit? Oder nicht? Weil ich glaube dass der Blockfrist vorbei ist, und dass ich Hauch die 6 Monate zu Verfügung war und die krankbescheinigung bezahlt ist? vielen Dank dank

Czauderna
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Re: Neue Blockfrist, alte Erkrankung

Beitrag von Czauderna » 30.09.2022, 14:57

Hallo,
Wenn am 21.12.2018 die maßgebende Blockfrist beginnt, dann endet diese am 20.12.2021. wenn in dieser Zeit keine 546 Tage Krankengeldanspruch erfüllt wurden, dann beginnt mit der neuen Blickfrist ab dem 21.12.2021 ein neuer Anspruch von 78 Wochen, bis maximal 20.12.2024, natürlich immer vorausgesetzt, dass auch eine Krankenversicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht.
Gruss
Czauderna

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