Reha-Antrag nach Paragraf 51 SGB V

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Moderator: Czauderna

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ella2
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Reha-Antrag nach Paragraf 51 SGB V

Beitrag von ella2 » 30.04.2010, 12:33

Ich erhalte seit 6 Monaten Krankengeld wegen Depressionen und nun hat mich die KK aufgefordert, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen.

-lt. aerztlichem Gutachten-

Ich gehe davon aus, dass dies das Gutachten meines behandelnden Psychiaters ist( ich kann z.Zt. wegen dessen Urlaub nicht nachfragen)

Nun halte ich mich-ebenso mein Arzt- auf Grund meiner Erkrankung derzeit nicht faehig fuer eine Reha-aber ich habe ja diese 10 Wochen und dann werd ich ja auch nicht gleich am naechsten Tag zur Reha gehen.

Fragen dazu:

Ich habe mir zusammen mit meinem Arzt fuer eine moegliche Reha eine bestimmte Klinik ausgesucht-man hat da ja glaub ich ein bestimmtes Mitspracherecht.

Nun weiss ich von einer frueheren Reha, dass so ein Wunsch in der Regel erst einmal nicht beachtet wird.
Damals wurde dann nach einem Widerspruch doch meinem Klinikwunsch entsprochen.

Wenn es jetzt wieder so waere, wuerde ich dann auf Grund dieses Paragrafen 51 SGB Probleme mit der KK, bzw. Zahlung von KG bekommen, weil sich ja durch einen Widerspruch gegen den Ort der Reha diese verzoegern wuerde?

Vielleicht werde ich auch gleich einen Antrag auf eine EU-Rente stellen.

Kann ich dies anstelle des Rehaantrags tun-ohne Schwierigkeiten zu bekommen-oder ist das eigentlich egal, da eine evtl. Rente dann sowieso geprueft wird( immer erst in oder nach einer Reha?).

Kann ich jetzt bis zum Ablauf dieser 10 Wochen darauf hoffen, von der KK ( MDK) "in Ruhe gelassen zu werden"?

Und letzte Frage:
Kann sich ein evtl. Arzt-Psychiaterwechsel negativ auf das Ganze auswirken?

Viele Fragen, aber vielleicht gibts ja doch n paar Infos und Meinungen!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.04.2010, 15:53

Hallo,
von der Antragstellung her genügt es durchaus wenn der Antrag erst in der 10. Woche gestellt wird, allerdings wird sich die Kasse damit nicht so ohne Weiteres zufrieden geben, denn sie will Dich so schnell als möglich aus der Krankengeldzahlung haben. Von daher wird die Kasse sich schon bei dir melden solange der Antrag nicht gestellt wurde. Ist dies geschehen ist zunächst Ruhe.
Was die Klinikauswahl betrifft so ist die Kasse der falsche Ansprechpartner immer dann wenn die Reha über die Rentenversicherung läuft, was in 99 von 100 Fällen so ist. Da während der Reha der Rentenversicherungsträge Übergangsgeld zahlt ist die Auswahl der Klinik der Kasse ziemlich egal.
Du darfst aber eines nicht vergessen - wenn Du eine Reha-Bewilligung ablehnst weil dir die Klinik nicht gefällt dann darefst du das nicht ohne das Einverständnis der Kasse machen, denn dann wird dir das Krankengeld gesperrt. Das muesste in dem Aufforderungsschreiben der Kasse auch so ähnlich drinnestehen.
Gruß
Czauderna

ella2
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Reha-Antrag nach Paragraf 51 SGB V

Beitrag von ella2 » 03.05.2010, 17:23

Ich werde ja die Reha auf keinen Fall ablehnen( da wird in dem Schreiben auf moegliche Einstellung des KG hingewiesen), sondern evtl. einen Widerspruch gegen die geplante Klinik einlegen.?

Gibt es noch Antworten auf die Fragen zum Arztwechsel, oder wenn ich statt eines Rehaantrages gleich einen Antrag auf eine EU-Rente stelle?

Und kann ich den Antrag auch direkt zur DRV senden?

RHW
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Beitrag von RHW » 04.05.2010, 11:17

Hallo,
die Krankenkasse möchte auf jeden Fall zeitnah informiert sein, wenn der Antrag bei der DRV gestellt wurde.
Sinnvoll kann es sein, mit allen Unterlagen zu einer Beratungsstelle der DRV zu gehen. Dort dann eine Bestätigung geben lassen, dass der vollständige Antrag gestellt wurde. Der Antrag wird von der DRV an die KK gesandt, weil dort noch eine Bestätigung über Daten der Krankenkasse erforderlich ist.
Normalerweise hat die Krankenkasse keine Bedenken gegen die Stellung eines Rentenantrages anstelle eines Rehaantrages (nur bei einem Antrag auf Altersrente legt die Kasse Veto ein!).
Der Krankenkasse ist nur wichtig, dass alle Formulare vollständig ausgefüllt werden und alle später erforderlich werdenden Unterlagen zeitnah nachgereicht werden.
Zum Thema Arztwechsel würde ich die Krankenkasse kontaktieren:
Wenn man dort deutlich macht, dass es um eine Beschleunigung der Heilung geht, gibt es keine Probleme. Sonst es ggf. nochmal zu einem Termin beim Medizinischen Dienst kommen. Hilfreich ist es, wenn der bisherige Behandler ausführliche Krankenakte angelegt hat. Ggf. auch die DRV informieren, welcher Arzt welche Infos vorliegen hat oder erteilen kann. Manche Ärzte sind niocht mehr so kooperationsfreudig, wenn man dort nicht mehr Patient ist. Evtl. kann man die Unterlagen auch selber in Kopie (gegen Erstattung Kopierkosten) bekommen.
Gruß
RHW

Grampa
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Beitrag von Grampa » 06.05.2010, 12:24

wenn anstelle des Reha-Antrages ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird, ist der Mitwirkungspflicht genüge getan, der Rententräger prüft eh nach dem Grundsatz "Reha vor Rente", sollte also durch eine Reha-Maßnahme die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (voraussichtlich), wird auch bei einem Rentenantrag erstmal die Reha bewilligt

die Einschränkung des Dispositionsrechts (Gestaltungsrecht) gemäß § 51 SGB V hebt meines Wissens nicht das grundsätzliche Recht auf einen Rechtsbehelf in einem Verwaltungsverfahren auf (in dem Fall wäre das der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid), allerdings habe ich hier schon die abenteuerlichsten Sachen von eingen Kassen gelesen, im Zweifelsfall wird da nur juristischer Beistand helfen

den Antrag direkt an den Rententräger senden ist zwar nicht gewollt (dafür gibts mehrere Gründe, z.B. wird beim §51 das sozialmedizinische Gutachten des MDK anstelle des sonst erforderlichen Befundberichtes beigefügt, ausserdem weisen wir per Anschreiben den Rententräger daraufhin, dass das Gestaltungsrecht eingeschränkt ist-->es ist verwaltungstechnisch auch für den Rententräger einfacher wenn alles über die Kasse läuft), direkt verboten ist es aber nicht und kann auch nicht zum Ruhen des Krankengeldes führen, solange man die 10-Wochen-Frist einhält

bezüglich Arztwechsel: in Deutschland gibt es eine freie Arztwahl, niemanden kann vorgeschrieben werden bei welchem Arzt man in Behandlung ist oder bleibt, ob es Sinn macht muss jeder selbst entscheiden, gibt Vor- und Nachteile

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