Wann gilt neue Krankheit als hinzugetreten?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
jupiter70
Beiträge: 51
Registriert: 04.01.2017, 01:53

Wann gilt neue Krankheit als hinzugetreten?

Beitrag von jupiter70 » 22.05.2023, 19:43

Mal angenommen man war bis zum 28.02.2023 AU geschrieben auf Krankheit X und wird auch zu diesem Tag ausgesteuert. Danach war man 3 Wochen arbeiten mit einigen AU Tagen wegen Krankheit Y dazwischen. Am 22.03.2023 wird man nun wegen Krankheit Z durch den Arzt AU geschrieben. Kann die Krankenkasse die Krankheit Z als zu Krankheit X hinzugetreten werten und die neue Zahlung von Krankengeld verweigern? Bei X und Z handelt es sich um sehr verschiedene Diagnosen. Zum Beispiel Rückenerkrankung und Burnout.

Czauderna
Beiträge: 11182
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Wann gilt neue Krankheit als hinzugetreten?

Beitrag von Czauderna » 22.05.2023, 19:54

Hallo,
die Krankenkasse kann die Arbeitsunfähigkeit wegen Diagnose Z durchaus der Arbeitsunfähigkeit wegen Diagnose X zurechnen. Die unterschiedlichen Diagnosen-Schlüssel allein verhindern dies nicht. Allerdings muss sich die Krankenkasse wegen des Zusammenhangs schon ärztlicher Unterlagen und ggf. des medizinischen Dienstes bedienen, um eben diesen Zusammenhang festzustellen. Von sich aus kann und darf das die Kasse nicht, denn dort arbeiten keine Mediziner als Sachbearbeiter.
Mein Rat - wenn die Kasse das so gemacht hat, dann Akteneinsicht (Gutachten) verlangen.
Gruß
Czauderna

jupiter70
Beiträge: 51
Registriert: 04.01.2017, 01:53

Re: Wann gilt neue Krankheit als hinzugetreten?

Beitrag von jupiter70 » 07.09.2023, 17:24

Czauderna hat geschrieben:
22.05.2023, 19:54
Hallo,
die Krankenkasse kann die Arbeitsunfähigkeit wegen Diagnose Z durchaus der Arbeitsunfähigkeit wegen Diagnose X zurechnen. Die unterschiedlichen Diagnosen-Schlüssel allein verhindern dies nicht. Allerdings muss sich die Krankenkasse wegen des Zusammenhangs schon ärztlicher Unterlagen und ggf. des medizinischen Dienstes bedienen, um eben diesen Zusammenhang festzustellen. Von sich aus kann und darf das die Kasse nicht, denn dort arbeiten keine Mediziner als Sachbearbeiter.
Mein Rat - wenn die Kasse das so gemacht hat, dann Akteneinsicht (Gutachten) verlangen.
Gruß
Czauderna
Der MDK hat inzwischen zu Gunsten meines Bekannten entschieden.

Antworten