Weiterzahlung KG

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Gast

Weiterzahlung KG

Beitrag von Gast » 07.12.2009, 23:54

Was passiert in folgendem Fall:

Kuendigung einer Arbeitsstelle nach wenigen Monaten.

Naechster Schritt waere Antrag auf Arb.losengeld 2( da kein Anspruch auf Arb.losengeld 1).

Vor Kuendigungstermin erkrankt und mittlerweile KG

KK teilt schriftlich Beendigung der KG-Zahlung " nach Aktenlage" mit.

Gleichzeitig Aufforderung, sich arbeitslos zu melden.

Was wenn man am Tag nach dem mitgeteilten Termin von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose krankgeschrieben wird?

Daneben Widerspruch ( Bestehen auf persoenlichem Termin beim MDK ?! )
gegen diese " Beendigung".

Zudem ist ja AU bei Arbeitslosen eine Sache fuer sich.

Waere dankbar fuer jegliche Infos ueber die aktuelle Gesetzeslage ( oder deren Interpretation), da auch viele Aerzte aus Bequemlichkeit oder Unkenntniss sich scheuen, trotz eigener AU-Einschaetzung den-arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten- Patienten weiter zu unterstuetzen.

Es gibt ja diese ominoese " 3 Stunden taeglich" - Regelung bei Arbeitslosen, die aber nach meinem Wissensstand nicht wirklich gesetzeskonform ist.

Es gibt z.B. ein Urteil des BSG vom 4. April 2006, das besagt, dass bei einem Arbeitslosen dann AU vorliegt,"wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschraenkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in einem Umfang zu verrichten,fuer den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfuegung gestellt hat"( das bedeutet gleiche Behandlung wie ein Beschaeftigter) und nicht wie davor " wenn er nicht mehr in der Lage ist, leichte Taetigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten" Das bedeutet fast immer keine weitere AU .

Ein sehr umfangreiches, aber fuer viele wichtiges Thema.

Sprenge ich damit den Rahmen dieses Forums oder gibt es Beitraege dazu, evtl. von Fachleuten?!

Hoffe darauf....








ratte1
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Beitrag von ratte1 » 08.12.2009, 11:14

Hallo,

mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet auch die Mitgliedschaft. Wenn jetzt am folgenden Tag eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt würde, wäre sie außerhalb der Mitgliedschaft eingetreten. Ein Krankengeldanspruch würde hier nur für maximal 1 Monat nach Ausscheiden und auch nur unter ganz bestimten Bedingungen (kein anderweitiger Versicherungschutz z.B. durch Familienversicherung) bestehen.

MfG
ratte1

Gast

Weiterzahlung KG

Beitrag von Gast » 08.12.2009, 19:23

....AU beginnt vorKuendigungstermin-KG wird bereits bezahlt-kein Problem mit weiterer Mitgliedschaft in KK.

Also keine 1-monatige " Nachversicherung", sondern ganz " normale" Krankenversicherung.....?!


ratte1
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Re: Weiterzahlung KG

Beitrag von ratte1 » 08.12.2009, 20:10

johnie hat geschrieben:....AU beginnt vorKuendigungstermin-KG wird bereits bezahlt-kein Problem mit weiterer Mitgliedschaft in KK.

Also keine 1-monatige " Nachversicherung", sondern ganz " normale" Krankenversicherung.....?!

Nee, der Sachverhalt war anders beschrieben:
johnie hat geschrieben:Was wenn man am Tag nach dem mitgeteilten Termin von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose krankgeschrieben wird [/u]
Wenn die AU wegen Krankheit A endet, endet auch die Mitgliedschaft. Wenn die Krankheit am darauffolgenden Tag wegen Krankheit B eintritt, tritt sie außerhalb der Mitgliedschaft ein.
Beispiel: Krankheit A bis 10.12. (damit endet auch die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V), Krankheit B ab 11.12.
Hier besteht bei Eintritt der Krankheit B keine Mitgliedschaft mehr, daher maximaler Anspruch auf 1 Monat Krankengeld bei nachgehendem Leistungsanspruch.

MfG
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Weiterzahlung KG

Beitrag von Gast » 09.12.2009, 01:07

Und wenn also Krankheit B bereits am 10.12. eintritt?

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Re: Weiterzahlung KG

Beitrag von ratte1 » 09.12.2009, 16:41

johnie hat geschrieben:Und wenn also Krankheit B bereits am 10.12. eintritt?
Dann könnte de Krankengeldanspruch weiterbestehen. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass die KK ganz schnell prüfen wird, ob tatsächlich weiter AU besteht.

MfG
ratte1

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