Zählt Krankheit innerhalb einer beruflichen Rehabilitation als "Ruhenszeit"

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Moderator: Czauderna

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Ursel
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Zählt Krankheit innerhalb einer beruflichen Rehabilitation als "Ruhenszeit"

Beitrag von Ursel » 13.04.2019, 16:01

Hallo Forenmitglieder,

ich nehme derzeit an einer 1 Jahr andauernden beruflichen Reha der DRV mit Anspruch auf Übergangsgeld teil. Während dieser beruflichen Reha bekommt man bei Krankheit bis zu 6 Wochen weiterhin Übergangsgeld.
Im letzten Monat war ich 9 Tage arbeitsunfähig krank ohne Krankengeldbezug von der Krankenkasse.

Die Krankenkasse hat mir unmittelbar nach Krankmeldung ein Schreiben über den Ablauf meines Krankengeldanspruchs zum Ende Mai 2019 zugeschickt.
Ich gehe davon aus, das die Krankenkasse in ihrem Schreiben unterstellte, das die Krankheit/Arbeitsunfähigkeit weiter andauern würde.

Info: Aufgrund dieser Erkrankung hatte ich innerhalb einer noch geltenden Blockfrist lange Zeit Krankengeld bis Mitte 2018 bezogen! Seit gut 9 Monaten bin ich nun ohne Krankengeldbezug.

Nun meine 1. Frage:
Zählen diese 9 Tage als Ruhenszeit bei der Krankenkasse, d.h. werden die Tage innerhalb dieser bestehenden Blockfrist aufaddiert? Es handelte sich um die gleiche Erkrankung.
Dazu noch eine 2. Frage:
Reicht es aus, wenn ich der Krankenkasse auf dem beigefügten Anhörungsbogen mitteile, das ich ausschließlich im Zeitraum vom X bis einschl. Y arbeitsunfähig war und seit dem xx.03.2019 wieder an der beruflichen Reha der DRV teilnehme, d.h. wieder arbeitsfähig bin?

Herzlichen Dank vorab und ein schönes Wochenende wünscht

Ursel

RHW
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Re: Zählt Krankheit innerhalb einer beruflichen Rehabilitation als "Ruhenszeit"

Beitrag von RHW » 13.04.2019, 18:03

Hallo,

ja, wenn das Übergangsgeld weiter bezogen wird, ruht der Krankengeldanspruch. Nach § 48 Abs. 3 SGB V wird dieser ruhende Anspruch auf die Höchstbezugsdauer angerechnet (wenn es die gleiche Krankheitsursache hat):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html

Für die Krankenkasse reicht es, wenn man die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den ununterbrochenen Bezug von Übergangsgeld bestätigt.

Gruß
RHw

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