Krankengeldanspruch bei Tagespflegeperson bzw. Tagesmüttern

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
Alex1606
Beiträge: 11
Registriert: 26.10.2017, 20:58

Krankengeldanspruch bei Tagespflegeperson bzw. Tagesmüttern

Beitrag von Alex1606 » 27.10.2017, 20:02

Hallo liebe Community,

ich habe eine Frage zum Krankengeldanspruch bei einer GKV von Tagespflegepersonen.

Um einen etwaigen Anspruch zu klären, muss zunächst der Begriff der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit geklärt werden. Dies ist bei Tagespflegepersonen durch den GKV-Spitzenverband gesondert geklärt worden.
Dort heißt es:

"Danach ist bei einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig an- wesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut, keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen."

Das hört sich für mich eindeutig an.
Somit haben Tagesmütter, welche nicht mehr als fünf Kinder betreuen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld.
Hierzu eine Frage: In §44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V heißt es: Keinen Anspruch auf Krankengeld haben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).

Gibt es noch einen Paragraphen, welcher nebenberuflich Selbstständigen den KG-Anspruch verwehrt, oder geht dies NUR auf diesem Paragraphen hervor ?


Jetzt kommt ein weiterer Knackpunkt.
Vom Bundesministerium für Familien, Frauen, Senioren und Jugend gibt es ein "Handbuch Kindertagespflege".

In diesem heißt es (und jetzt kommt´s):
"Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Kindertagespflege betreuen, gelten in der Regel als nicht hauptberuflich selbstständig (§§ 240, 10 SGB V). Sie können jedoch bei der Krankenkasse beantragen, als hauptberuflich selbstständig tätig eingestuft zu werden, um auch eine Krankentagegeldversicherung abschließen zu können."

Nach dem Studieren der rechtlichen Grundlagen handelt es sich meiner Meinung nach hier um eine Falschinformation. Ich kenne keine gesetzliche Grundlage, welche aussagt, dass sich Tagespflegepersonen mit nicht mehr als 5 Kindern auf Antrag bei der Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig einstufen lassen können.

Wie seht ihr das ?

LG
Alex

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 27.10.2017, 20:11

Hallo,
also, ich kenne es so aus meiner Praxis - wenn ein Mitglied uns erklärte, dass es hauptberuflich Selbständig wäre, dann haben wir das so akzeptiert und nicht geprüft ob das tatsächlich auch zutraf - warum auch - nur wegen einem eventueller Wahl einer Versicherung mit Krankengeldanspruch ?.
Nein, das war nie ein Thema. Ich kenne auch keinen Fall aus der Praxis, wonach die Kasse von sich aus, aufgrund des Einkommensteuerbescheides der Meinung war, dass es sich hier nicht um eine hauptberufliche Selbständigkeit handeln würde - man hat vielleicht den Betreffenden auf die Möglichkeit hingewiesen, aber es lag dann an ihm bzw. ihr den Status dann auch nochmals überprüfen zu lassen.
Gruss
Czauderna

Alex1606
Beiträge: 11
Registriert: 26.10.2017, 20:58

Beitrag von Alex1606 » 27.10.2017, 20:18

Danke für deine Antwort !

Aber streng gesehen ist das ja so nicht korrekt.

Es ist Aufgabe der Kasse, den versicherungsrechtlichen Status zu prüfen.
Nur weil jemand sagt, er sei hauptberuflich selbstständig tätig, kann ich das doch so nicht einfach annehmen ? Bei weniger als 5 Kindern gibt es doch gar keine rechtliche Grundlage, eine Hauptberuflichkeit anzunehmen.

Und beim Krankengeld kann es schließlich auch um eine Menge Geld gehen.

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 27.10.2017, 20:31

Alex1606 hat geschrieben:Danke für deine Antwort !

Aber streng gesehen ist das ja so nicht korrekt.

Es ist Aufgabe der Kasse, den versicherungsrechtlichen Status zu prüfen.
Nur weil jemand sagt, er sei hauptberuflich selbstständig tätig, kann ich das doch so nicht einfach annehmen ? Bei weniger als 5 Kindern gibt es doch gar keine rechtliche Grundlage, eine Hauptberuflichkeit anzunehmen.

Und beim Krankengeld kann es schließlich auch um eine Menge Geld gehen.
Hallo,
wieso nicht - grundsätzlich spielt die Anzahl der betreuten Kinder eigentlich nicht die Hauptrolle sondern die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen und wenn nun eine Versicherte erklärt, dass sie wöchentlich 20 Stunden arbeitet und monatlich 2000,00 € verdient, aber nur 3 Kinder betreut - dann ist sie nicht hauptberuflich Selbständig ?
Und was das Krankengeld angeht, dafür zahlt die Versicherte ja auch einen entsprechend höheren Beitrag und bekommt Krankengeld in der Regel erst ab dem 43. Tag
Und noch etwas, sie zahlt nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige - wer macht das schon, wenn am Ende des Monats nur ca. 1000,00 € auf dem Konto sind ?
Meist ist es doch in solchen Fällen umgekehrt, deshalb auch das zitierte Urteil - man will eben nicht hauptberuflich Selbständig sein .
Gruss
Czauderna

Alex1606
Beiträge: 11
Registriert: 26.10.2017, 20:58

Beitrag von Alex1606 » 27.10.2017, 21:00

Hallo czauderna,

das sehe ich ehrlich gesagt anders als du.

Doch, die Anzahl der betreuten Kinder spielt die Hauptrolle. Der Gesetzgeber hat zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit eine Sonderregelung geschaffen (mehr oder weniger als 5 Kinder), die Stundenanzahl ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung irrelevant, genauso wie der Verdienst. Sie kann das auch an 50 Stunden in der Woche machen und 1500,- pro Monat verdienen, wenn sie nicht mehr als 5 Kinder betreut ist sie weiterhin nebenberuflich selbstständig tätig.

Und mir geht es auch nicht darum, wer sowas jetzt macht oder nicht. Es geht mir darum, ob es eine gesetzliche Grundlage für das Zitat vom Bundesministerium gibt. Meiner Meinung nach ist es schlichtweg eine falsche Beurteilung, wenn eine Tagesmutter mit nicht mehr als 5 Kindern in der Betreuung als hauptberuflich angesehen wird. Es gibt einfach keine rechtliche Grundlage dafür.
Wie siehst du das ?

LG
Alex

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 28.10.2017, 08:22

Hallo,
Erst mal auf die Schnelle, weil ich heute leider keine Zeit habe - es heißt, und so wurde es auch von dir zitiert in Verbindung mit der Tagesmutter " in der Regel", was nach meiner Ansicht so viel bedeutet wie grundsätzlich, d.h. Es ist grundsätzlich so, kann aber auch anders sein. Meiner Erinnerung nach wurde diese Forumulierung bei Tagesmuettern deshalb so verfasst um eben diese Personen nicht in die hauptberufliche Selbstaendigkeit zu zwingen, was ( wenn wir jetzt mal das Krankengeld außen vor lassen) zum Nachteil der allermeisten Tagesmuetter führen würde - Stichwort: Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Im GKV- Rundschreiben steht auch " bis zu 5 Kinder" , daraus folgere ich auch, dass ab dem 6. Kind es sowieso anders aussieht, oder sehe ich das falsch ?
Aber das ist doch nicht das Hauptproblem - meiner Meinung geht es hier doch um die Frage, muss jemand seiner Kasse nachweisen ( Gewerbeanmeldung ausgenommen) dass er nicht nur nebenberuflich selbstaendig ist, wenn er erklärt hauptberuflich tätig zu sein ?
Es ist meine Ueberzeugung und vielleicht habe ich in der Vergangenheit da falsch entschieden, aber das kam nun wirklich nicht sehr oft vor, dass es da Probleme gab, denn wie gesagt, die Versicherten haben es so erklärt.
Vielleicht kann sich nich jemand anders dazu melden - Heinrich , GKV, broemmel ?
Gruß
Czauderna

Alex1606
Beiträge: 11
Registriert: 26.10.2017, 20:58

Beitrag von Alex1606 » 28.10.2017, 14:52

Hi,

ja, ab 6 Kindern liegt IMMER Hauptberuflichkeit vor.

Dass diese Regelung durch die Aussage „in der Regel“ ohne gesetzliche Grundlage außer Kraft gesetzt werden soll, halte ich allerdings für fraglich. Und es obliegt der Kasse, nach rechtlicher Grundlage zu entscheiden, ob Hauptberuflichkeit oder Nebenberuflichkeit vorliegt. Nur weil jemand erklärt, Hauptberuflich zu sein, kann das ich das doch nicht einfach annehmen ? Das mache ich doch umgekehrt genauso wenig. Auf welcher rechtlichen Grundlage denn auch ?

Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 28.10.2017, 18:18

"Hierzu eine Frage: In §44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V heißt es: Keinen Anspruch auf Krankengeld haben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).

Gibt es noch einen Paragraphen, welcher nebenberuflich Selbstständigen den KG-Anspruch verwehrt, oder geht dies NUR auf diesem Paragraphen hervor ? "

In dem von dir zitierten Teil es Paragraphen geht es um hauptberuflich Selbstständige. Um den Krankengeldanspruch deines nebenberuflich Selbstständigen prüfen zu können müsste ich wissen, wie diese Person Versichert ist.

Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 28.10.2017, 19:15

Die Frage aus meinem vorherigen Post bleibt bestehen.
Aber:
(Vorweg das ist nicht mein Fachgebiet, sondern Beitragsrecht)

Die ganze Regelung mit der Hauptberuflichen Selbstständigkeit und den 5 Kindern soll doch die Tagesmutter aus meiner Sicht schützen.

Frau ist familienversichert und will Tagesmutter werden.
Tagesmutter mit 4 Kindern verdient jetzt z.B. 1200 Euro.
Sie übersteigt das zulaessige Gesamteinkommen für eine FV.

Sie versichert sich frewillig weiter. Mindestbeitrag wird aus mindestens 950(alles nur mal grob aus dem Gedächtnis) berechnet in ihrem Fall also aus den 1200 Euro.
Jetzt übt sie die Tätigkeit als Tagesmutter an 25 Std in der Woche aus und es macht mehr als 50% Ihrer Einnahmen aus.
Dann kann sie sich laut denem zitierten Ratgeber auf ANtrag be ider Krankenkasse als hauptberuflich selbstständige versichern.
Was wäre die Folge? Höhere Berechnung des MIndestbeitrages als Selbstständige aus 2100(wieder nur ca) Euro. Sie kann sich dann mit KG Anspruch versichern lassen.

Dann hat die Tagesmutetr viel höhere KK Beiträge zu zahlen. Ratsam? aus meiner Sicht nicht.


Tagesmutter mit 5 Kindern verdient 2000 Euro. Gleiches Spiel. Wenn die jetzt Lust hätte sich als hauptberuflich selbstständige versichern zu lassen ist die Differenz zu Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht mehr so groß. Sie zahlt allerdings trotzdem drauf um an den KG Anspruch zu kommen..

Verdient die Tagesmutter mit 4 KIndern zb 2500 Euro im Monat zahlt sie ja eh Beiträge aus mehr als der Mindestbeitragsbemessungsgrenze beider Versicherungsarten.
Wieso also nicht freiwillig Hauptberuflich werden um den KG Anspruch mitzuversichern? Edit: Wieso sollte die Tagesmutter benachteiligt werden hinsichtlich des KG Anspruches nur weil sie "zu wenige" Kinder betreut.



So schützt der Gesetzgeber die niedrig verdienenden Tagesmütter vor dem Mindesbeitrag eines Selbstständigen und bietet den besser verdienen die Möglichkeit KG mitzuversichern.


Das ist gerade also so aus spontanen Überlegungen aus den Fingern gesaugt.
Vielleicht liege ich ja glatt daneben und würde mich dann nochmal schlau machen

Alex1606
Beiträge: 11
Registriert: 26.10.2017, 20:58

Beitrag von Alex1606 » 28.10.2017, 22:25

Hallo Gustav,

erstmal herzlichen Dank, dass du dir Zeit genommen hast, eine Antwort zu schreiben.

Bezüglich der Sinnhaftigkeit, die du erwähnst gebe ich dir recht, trotzdem verzweifle ich gerade etwas, weil ihr mich beide glaube ich nicht ganz richtig versteht.

Ich versuche es nochmal deutlich zu machen.
Es geht mir NICHT darum, zu beurteilen, ob es Sinn macht, sich als hauptberuflich zu versichern und ggf. über hundert Euro mehr zu bezahlen nur damit man dann KG-Anspruch hat.
Es gibt diese Leute aber, glaubt mir. Und ich will wissen, ob es eine rechtliche Grundlage dafür gibt.




Wieso also nicht freiwillig Hauptberuflich werden um den KG Anspruch mitzuversichern? Edit: Wieso sollte die Tagesmutter benachteiligt werden hinsichtlich des KG Anspruches nur weil sie "zu wenige" Kinder betreut.


So schützt der Gesetzgeber die niedrig verdienenden Tagesmütter vor dem Mindesbeitrag eines Selbstständigen und bietet den besser verdienen die Möglichkeit KG mitzuversichern.


--> Das sehe ich anders als du. Mit vier Kindern wäre sie trotzdem nebenberuflich einzustufen, egal, was sie verdient ! Es geht schlichtweg nicht um den Verdienst, Gustav. Es geht NUR, und ich wiederhole, NUR um die Anzahl der Kinder.

Und ich würde gerne einfach wissen, ob es diese Möglichkeit der Antragstellung, wie in dem Ratgeber oben empfohlen, gibt. Wenn ich Tagesmutter nicht mehr als 5 Kindern betreut und ich sie trotzdem als hauptberuflich einstufe, dann ist das aus meiner Sicht einfach eine komplette Falschbeurteilung, welcher jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

LG
Alex

Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 29.10.2017, 15:50

Hi nochmal,
Aus meiner Sicht geht es hier rein um die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Tagesmutter. Daher könnten dir Menschen außerhalb der Krankengeldabteilung wahrscheinlich besser weiterhelfen. Ich fand meinen Erklärungsversuch(auch um mir selbst die Regelung zu erklären )schon ganz gut)

Verlassen werde ich diesen Beitrag mit folgenden Denkanstößen:
Dein oben genanntes Zitat spricht von einer Krankentagegeldversicherung. Das ist kein Krankengeld und gesetzliche Leistung im Sinne des Paragraphen 44. ( Da es hier in dem Beitrag eh nicht um Krankengeld geht lass ich das einfach Mal im Raum stehen.)

Desweiteren kann eine Tagesmutter alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen um als hauptberuflich selbstständige versichert zu werden.

Das einzige das dagegen spricht ist der zitierte Teil "nicht mehr als 5 Kinder = nicht hauptberuflich selbstständig" aus dem Besprechungsergebnis des GKV Spitzenverbandes.
Hast du dir die Einleitung von der Veröffentlichung durchgelesen? Dabei handelt es sich um eine Entscheidungshilfe mit empfehlenden Charakter und weiter unten bei den Tagesmüttern ist von einer vereinfachten Prüfung die reden.
Dabei handelt es sich also aus meiner Sicht um keine starre Rechtsnorm die jegliches anderes geltendes Recht für Selbstständige aushebelt. Sondern eben eine Entscheidungshilfe ist.
Das die Kassen sich daran orientieren steht außer Frage. Für mich schließt das aber nicht aus, dass eine Tagesmutter mit 4 Kunden hauptberuflich selbstständig versichert wird.

Wenn wir hier von Rechtsverbindlichkeit ausgehen müsste man auch davon ausgehen, dass alle Tagesmütter ( wieviele das auch sein mögen) nach Veröffentlichung des Besprechungsergebnisses versicherungsrechtlich neu beurteilt wurden. Das kann ich mir nicht vorstellen dass die Tagesmutter mit 4 Kindern die seit 10 Jahren Hauptberuf selbstständig war dann plötzlich einen Brief bekommt sie sei jetzt nebenberuflich selbstständig. Und weil diese Frauen eben weiter selbstständig sind können es doch gern die neuen Tagesmütter auch.

Die Sinnhaftigkeit habe ich ja in meiner ersten Antwort schon erläutert..

Abschließend aus meiner Sicht in diesem Forenbereich nicht wirklich gut aufgehoben.
Edit und hast du Mal in der Beitragsabteilung deiner Krankenkasse nachgefragt? Da sitzen die Fachleute für die Frage nicht hier im Krankengeldbereich

Grüße :D :wink:

heinrich
Beiträge: 1247
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 28.03.2018, 23:17

sorry wenn ich mich erst jetzt hier einschalte.

ich bin in so einer Beitragsabteilung beschäftigt.

nach § 240 i V § 10 ist eine hauptberuflich Selbstständigkeit nicht anzunehmen für Tagespflegepersonen bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern.

Da braucht man keine Auslegung eines Spitzenverbandes. Es steht klar um Gesetz. Ist nicht anzunehmen heißt nicht, dass man es sich nach Belieben passend machen kann.

Das das Ganze möglicherweise unsauber formuliert ist, darüber sind wir uns ja alle in der Praxis klar. Ich würde den Tagesmütter auch den Krankengeldanspruch gönnen. Aus dem Gesetz ergibt es sich jedoch nicht.

aus folgender recht aktuellen Papier des Bundesmisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vo 16.01.2018

https://www.bmfsfj.de/blob/89194/a53065 ... e-data.pdf

steht dann auch auf Seite 5

Zu beachten ist, dass aufgrund der Einstufung als nicht hauptberuflich selbstständige Tätigkeit k e i n Anspruch auf Krankengeld nach
§§ 44 ff. SGB V besteht. Hier sollten sich Tagespflege-
personen von ihrer Krankenkasse beraten lassen
und sich gegebenenfalls freiwillig absichern.

Antworten