Anforderung Einkommensteuerbescheid

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Thalaria
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Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Thalaria » 18.09.2019, 14:59

Hallo zusammen.

Ich habe mich durch diverse Beiträge gelesen bin mir aber noch nicht 100%ig sicher, was meine Fragestellung angeht und versuche einmal, sie verständlich zu skizzieren:

Ich war im Jahr 2018 gesetzlich pflichtversichert bis zum 30.06.2018. Während der Pflichtversicherung habe ich parallel zu meinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei Unternehmen XYZ eine kleine GmbH aufgebaut, an der ich zu 100% beteiligt bin. Bis zum Ende des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und somit Ende der Pflichtversicherung waren sowohl die Arbeitsleistung wie auch die Entlohnung meiner Firma deutlich unterhalb meiner Festanstellung. Soweit, so gut. Zum 01.07.2018 hatte ich dann, da ich zu 100% für meine GmbH gearbeitet habe, die Wahl, mich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Meine Wahl fiel auf die freiwillig gesetzliche Versicherung (ob das jetzt die richtige Entscheidung war/ist oder nicht, das steht auf einem anderen Blatt ist aber hier nicht von Belang). Eigentlich hätte ich zum 01.07.2018 auch die Krankenkasse gewechselt, aber leider waren die Informationen meiner „alten“ Krankenkasse diesbezüglich samt und sonders falsch und zudem wurde hier noch durch zeitliche Verschleppung ein Wechsel schlussendlich erst zum 01.09.2018 möglich.

Die Beiträge für 07/2018 und 08/2018 wurden seinerzeit anhand der Gehaltsabrechnungen meiner Firma erhoben und abgebucht (lagen unter dem Höchstbetrag). Nun habe ich ein Schreiben erhalten, dass ich „den vollständigen Einkommensteuerbescheid 2018 inklusive Erläuterungen“ einreichen soll. Hier stellt sich mir die Frage: Wozu? Mir ist bewusst, dass dies ab dem 01.01.2018 zur Beitragsfestsetzung gemäß § 240 SGB V so gehandhabt wird. Allerdings hat der Bescheid in meinem Fall doch gar keine Aussagekraft, da die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit kumuliert ausgewiesen werden und die ersten sechs Monate ohnehin durch das Anstellungsverhältnis abgegolten waren. Oder werden die jetzt wieder hinzugerechnet? Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht finde ich das Vorgehen ein wenig sonderbar, zumal da auch die Daten meiner Frau mit ausgewiesen werden (Zusammenveranlagung, sie ist gesetzlich pflichtversichert). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt hier: „Gehen Sie mit dem Original-Einkommensteuerbescheid und einer Kopie hiervon zum zuständigen Personal in der Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse. Die Sachbearbeitung vor Ort kann dann entscheiden, welche Daten aus dem Steuerbescheid benötigt werden und welche nicht. In der Kopie des Einkommensteuerbescheides können die nicht benötigten Daten geschwärzt und diese Kopie erneut fotokopiert werden (sonst könnte man durch das Halten des Papiers gegen das Licht die geschwärzten Stellen wieder lesen). Diese Kopie können Sie der Krankenkasse als Nachweis über den gesamten Einkommensteuerbescheid überlassen.“ Leider verfügt meine alte Krankenkasse über keinerlei Geschäftsstellen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Muss ich in einer solchen Konstellation tatsächlich den vollständigen Bescheid einreichen?

Für Hilfe wäre ich dankbar :)

Czauderna
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Czauderna » 18.09.2019, 15:18

Hallo und willkommen im Forum,
ja, den Einkommensteuerbescheid musst du einreichen bei der Kasse, aber natürlich geht die Kasse nur das an, was sie auch wissen muss und das ist eigentlich nur dein Einkommen aus deiner selbständigen Tätigkeit und evtl. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Die Daten, die ausschliesslich deiner Ehefrau zugeordnen werden können, die benötigt die Kasse nicht.
Wir haben generell nicht die Vorlage des Originalsteuerbscheides gefordert, waren mit Kopien einverstanden, und da konnte auch "gegen Licht" nichts gelesen werden.
Nur als Randbemerkung - du schreibst, dass du 100% Inhaber einer GmbH bist - grundsaetzlich gelten Geschäftsführer einer GmbH mit einem Stimmanteil von 100% als hauptberuflich Selbständig - wenn sich das in den letzten zwei Jahren geändert hat, dann möge mich ein aktiver Experte gerne korrigieren.
Gruss
Czauderna

Thalaria
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Thalaria » 19.09.2019, 09:17

Guten Morgen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Kurz eine Rückfrage: Was meinst Du mit "grundsaetzlich gelten Geschäftsführer einer GmbH mit einem Stimmanteil von 100% als hauptberuflich Selbständig"? Grundsätzlich hat die Deutsche RV mir einen Bescheid geschickt, dass ich "selbständig tätig bin" (daher besteht keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der KV, PV, RV und AV), aber von hauptberuflich steht da nichts. Wie geschrieben, Entlohnung & Arbeitsaufwand lagen weit hinter der abhängigen Beschäftigung zurück. Inwieweit ist das für den Sachverhalt relevant?

Ansonsten habe ich "nur" die Einkünfte aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (bis 30.06.) und die Einkünfte aus der GmbH, die aber wie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit behandelt werden (Vater Staat dreht das hier alles so schön, dass man maximal zahlen darf :roll:). Da könnte ich faktisch fast alles auf dem Bescheid schwärzen. Was dann auch für die Erläuterungen gelten würde. Wäre es da nicht einfacher / praktikabler, die Lohnsteuerjahresbescheinigungen heranzuziehen? Zumal mir immer noch nicht klar ist, wie der Bescheid (und/oder die Lohnsteuerjahresbescheinigung) helfen soll, die Beiträge zu berechnen, da das erste Halbjahr was die KV angeht ja im Grunde schon durch das abhängige Beschäftigungsverhältnis "abgegolten" wurde. Zumindest habe ich das so verstanden, wäre ansonsten ja doppelter Beitrag. Aber ich lasse mich hier auch [gerne] korrigieren :wink:.

Czauderna
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Czauderna » 19.09.2019, 09:48

Hallo,
also, wenn es noch so ist, dann meine ich, dass du nicht nur ab 1.6. als hauptberuflich Selbständiger gilst, sondern schon ab Gründung der GmbH, d.h.
wenn z.B. die GmbH zum 01.01.2018 gegründet wurde, würdest schon ab da nicht mehr als Arbeitnehmer gelten für die Krankenversicherung sondern eben als Selbständiger, aber wie geschrieben, das nur nebenbei - du solltest da wirklich nicht von dir aus nachhaken. Die Entscheidung der Rentenversicherung liegt vor - die hat offenbar nur auf den 1.7.2018 abgestellt und die Kasse weiss nix von der bereits bestehenden GmbH vor dem 01.07. oder sie hat nicht darauf geachtet, wie gesagt, wenn es noch so ist, wie ich es kenne.
Es wäre auch zu keiner Doppelzahlung gekommen, sondern (Kurzfassung) die Beiträge aus dem Beschaeftigungsverhältnis wären zurückgezahlt worden und für deine Einstufung wären neben deinen Einkünften aus der GmbH. das Arbeitsentgelt (Brutto) und sonstige Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen worden.
Die Kasse wird logischerweise die Summen aus dem Steuerbescheid was die GmbH betrifft durch 6 Teilen (1.7. - 31.12.), das könnte natürlich dann höher ausfallen als wenn durch 12 geteilt würde - das auch nur als Hinweis für den Fall dass du mit der Einstufung nicht einverstanden sein könntest.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von heinrich » 21.09.2019, 12:00

oh mann, hier macht sich aber jemand Sorgen.

Vöööllig unnötigerweise.

Bis 30.6.2018 bestand Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung. Punkt

Ab 1.7.2018 besteht eine freiwillige Krankenversicherung (in der gesetzlichen Krankenversicherung) als Selbstständiger.
Kassenwechsel hin oder her

Ab 1.7.2018 wurde der Beitrag vorläufig festgesetzt.
Dann muss er auch mal endgültig festgesetzt werden
Womit: mit dem Einkommensteuerbescheid.

Solche Fälle habe ich in meiner Praixs jährlich hundertfach, dass man sich Mitte des Jahres selbstständig macht (bzw. die freiw Versicherung Mitte des Jahres beginnt).

In vielen Fällen sind diese Menschen dann auch noch Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte dieser Personen dann
als Einkünfte aus NICHTselbstständiger Arbeit betitelt (so wie auch die Einkünfte aus dem "richtigen" Arbeitsverhältnis bis 30.06.2018)

JA UND ?
Hier schaut der Mitarbeiter der KK in die Abmeldung des Arbeitgeber (bis 30.06.2018).
Dort ist nämlich eine Bruttoentgeltsumme gespeichert (hast du auch auf der Abmeldung"Meldung zur Sozialversicherung" stehen).

ALSO: Jahressumme auf dem Einkommensteuerbescheid MINUS Bruttoentgeltsumme = Einkünfte aus der Gesellschafter-GF-Tätigkeit
Das sollte jeder Sachbearbeiter einer Beitragsabteilung einer KK wissen.

PS: wenn Deine Ehefrau nicht gesetzlich versichert ist, sind auch diese Angaben zu machen.

Thalaria
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Thalaria » 22.09.2019, 18:04

Vielen Dank für die Ergänzung, heinrich.
heinrich hat geschrieben:oh mann, hier macht sich aber jemand Sorgen.
Nee, Sorgen machen kann man das nicht nennen. Aber einerseits habe ich von besagter Kasse so viel Unfug zu hören bekommen. Und andererseits gehöre ich zu den Menschen, die solche Vorgänge in der Tat verstehen wollen. Und schlussendlich - auch wenn das gerne mal belächelt wird -, versuche ich nur die Daten preiszugeben, die tatsächlich gesetzlich gefordert sind. Wobei dieser letzte Punkt im Kern das Resultat aus "einerseits" und "andererseits" ist.
heinrich hat geschrieben:In vielen Fällen sind diese Menschen dann auch noch Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte dieser Personen dann
als Einkünfte aus NICHTselbstständiger Arbeit betitelt (so wie auch die Einkünfte aus dem "richtigen" Arbeitsverhältnis bis 30.06.2018)

JA UND ?
Hier schaut der Mitarbeiter der KK in die Abmeldung des Arbeitgeber (bis 30.06.2018).
Dort ist nämlich eine Bruttoentgeltsumme gespeichert (hast du auch auf der Abmeldung"Meldung zur Sozialversicherung" stehen).
Ein sachlogisches und völlig nachvollziehbares Argument, danke dafür. Aber werden dann nicht doch noch die Einkünfte aus der GmbH nachträglich für das erste Halbjahr herangezogen obwohl diese doch _eigentlich_ aufgrund der KV-Beiträge des Unternehmens (ungleich GmbH) irrelevant sind? Wie gesagt, ich möchte es schlicht verstehen :wink:.
heinrich hat geschrieben:PS: wenn Deine Ehefrau nicht gesetzlich versichert ist, sind auch diese Angaben zu machen.
Meine Frau ist gesetzlich versichert, siehe oben. Was wieder die Frage aufdrängt - Achtung, wieder die elende Datenschutzschiene -, warum ich der KK in dieser Konstellation auch nur irgendeine Information bezüglich meiner Frau, geschweige denn "den vollständigen Einkommensteuerbescheid 2018 inkl. Erläuterungen" zukommen lassen sollte? Dafür gibt es - zumindest meiner Einschätzung nach - keinerlei Rechtsgrundlage.

Ich denke, ich werde die Kasse vergleichbar [das Wort "a.nalog" wird durch den Filter geblockt, putzig] zu dem BfDI bitten, mir genau zu sagen, für welche Daten eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung besteht und dann mal weiterschauen.

Andere Frage, die in die gleiche Richtung geht: Habe ich nicht _eigentlich_ ohnehin drei Jahre Zeit, den Einkommensteuerbescheid einzureichen?

Erneut an dieser Stelle: Vielen vielen Dank euch beiden für die hilfreichen Antworten!

Czauderna
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Czauderna » 22.09.2019, 19:24

Hallo,
das Einkommen aus der GmbH spielt hier keine Rolle sondern nur der Status.
Gruss
Czauderna

Thalaria
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Thalaria » 22.09.2019, 21:15

Czauderna hat geschrieben:das Einkommen aus der GmbH spielt hier keine Rolle sondern nur der Status.
Okay, jetzt bin ich verwirrt. Ich habe heinrich so verstanden, dass der Status unerheblich ist (wobei ich aber auch nicht verstehe, was es mit dem ominösen Status auf sich hat):
heinrich hat geschrieben:Jahressumme auf dem Einkommensteuerbescheid MINUS Bruttoentgeltsumme = Einkünfte aus der Gesellschafter-GF-Tätigkeit
Czauderna hat geschrieben:Die Kasse wird logischerweise die Summen aus dem Steuerbescheid was die GmbH betrifft durch 6 Teilen (1.7. - 31.12.), das könnte natürlich dann höher ausfallen als wenn durch 12 geteilt würde - das auch nur als Hinweis für den Fall dass du mit der Einstufung nicht einverstanden sein könntest.
Wobei bei beiden Ansätzen aber die Einkünfte des vollen Jahres - also auch Monat 1 - 6 die ja _eigentlich_ durch das Unternehmen schon bezahlt worden sind - herangezogen werden würden?

heinrich
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von heinrich » 23.09.2019, 08:08

wie hoch war denn das

Geschäftsführergehalt in den erten 6 Monate

und

in den zweiten 6 Monate

jeweils ?

heinrich
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von heinrich » 23.09.2019, 08:11

Warum man die Einkünfte des NICHT gesetzlich krankenversicherten Ehegatten braucht:

Sie hier
in § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... zahler.pdf

hier der erste Satz aus § 2 Abs. 4
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG n i c h t einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflich-tigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegat-ten oder Lebenspartners zusammen.

Czauderna
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Czauderna » 23.09.2019, 09:47

Thalaria hat geschrieben:
22.09.2019, 21:15
Czauderna hat geschrieben:das Einkommen aus der GmbH spielt hier keine Rolle sondern nur der Status.
Okay, jetzt bin ich verwirrt. Ich habe heinrich so verstanden, dass der Status unerheblich ist (wobei ich aber auch nicht verstehe, was es mit dem ominösen Status auf sich hat):
heinrich hat geschrieben:Jahressumme auf dem Einkommensteuerbescheid MINUS Bruttoentgeltsumme = Einkünfte aus der Gesellschafter-GF-Tätigkeit
Czauderna hat geschrieben:Die Kasse wird logischerweise die Summen aus dem Steuerbescheid was die GmbH betrifft durch 6 Teilen (1.7. - 31.12.), das könnte natürlich dann höher ausfallen als wenn durch 12 geteilt würde - das auch nur als Hinweis für den Fall dass du mit der Einstufung nicht einverstanden sein könntest.
Wobei bei beiden Ansätzen aber die Einkünfte des vollen Jahres - also auch Monat 1 - 6 die ja _eigentlich_ durch das Unternehmen schon bezahlt worden sind - herangezogen werden würden?
Hallo,
hier mal eine offizielle Verlautbarung zu diesem Thema - https://www.google.com/url?sa=t&rct=j& ... _0gfAT1BFc
Da steht auch etwas zu GmbH-Gesellschaften und Geschäftführer/innen drinne.
Heinrich wird es besser wissen, aber ich bin immer noch der Meinung, dass für Zeiten, in denen die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer
besteht keine Beiträge für Arbeitseinkommen (Selbständig) zu entrichten sind, umgekehrt aber schon, d.h. Arbeitsentgelt als hauptberuflich Selbständiger ist grundsaetzlich beitragspflichtig.
Noch einmal - die Monate 1-6, wenn es eine Einstufung erst ab 01.07. gibt, spielen hinsichtlich des Arbeitsentgeltes keine Rolle, für das Arbeitseinkommen aber schon, deshalb auch Heinrichs letzte Frage
Gruss
Czauderna

Thalaria
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Thalaria » 29.09.2019, 11:22

Erneut vielen Dank für die Antworten.

Ich spiele den Ball jetzt einfach mal an die Krankenkasse unter dem Datenschutzgesichtspunkt zurück und bitte darum, mir mitzuteilen, welche Daten jetzt konkret für welche Zwecke (Rechtsgrundlage) benötigt werden und was gestrichen/geschwärzt werden kann. Wie gesagt, wenn ich euch respektive heinrich richtig verstehe, dann gehen die Krankenkasse die Angaben, die meine Frau betreffen nichts an, da sie gesetzlich pflichtversichert ist. Falls ich auf dem Holzweg bin, gerne korrigieren.

Eine kleine Frage ist noch offen: Bis wann muss ich den Einkommensteuerbescheid einreichen? Ich habe nur Quellen gefunden in denen es sinngemäß heißt: „Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen von sich aus den Einkommensteuerbescheid bei ihrer Krankenversicherung vorlegen. Dafür haben sie drei Jahre Zeit. Wenn der Steuerbescheid dann immer noch nicht vorliegt, wird trotzdem ein endgültiger Beitragsbescheid für das betreffende Jahr erlassen auf Grundlage des rechnerischen Höchsteinkommens. Dann zahlt man also Höchstbeiträge.“ Stimmt das so? Wenn ja, hätte ich rechnerisch Zeit bis 12/2021. Dann würde es mich arg wundern, dass die Krankenkasse jetzt schon mit Erinnerungsschreiben um die Ecke kommt.

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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Czauderna » 29.09.2019, 12:06

Hallo,
klar, du kannst auch warten mit der Einreichung, allerdings musst du dann aber auch damit rechnen, dass dir die Kasse den Höchstbeitrag abverlangt und das solange, bis eben der passende Einkommensteuerbscheid vorgelegt wird, was willst du dagegen machen in dem Fall ? - wenn du dir den Stress geben willst - ja, dann kannst du das machen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von heinrich » 29.09.2019, 19:07

Thalaria.

richtig: wenn Deine Frau gesetzlich versichert ist, dann sind die Einnahmen Deiner Frau n i c h t von dir relevant.

Allerdings: es könnte die Frage des Nachweises kommen, wo Deine Frau denn gesetzlich versichert ist.
Insbesondere dann, wenn diese gesetzliche Krankenkasse eine andere gesetzliche KK wie Deine gesetzlich KK ist.
Möglicherweise fragst Du dann wieder nach, wo das denn steht, dass Du dies auch nachweisen musst und warum man Dir einfach glaubt.

Zu Deiner Frage, wann Du den Einkommensteuerbescheid einreichen musst.

§ 206 SGB V: bitte lesen. Du musst ihn unverzüglich vorlegen.

Höchststufe bekommst Du, wenn Du ihn nicht bis 31.12.2021 vorlegst.

Thalaria
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Re: Anforderung Einkommensteuerbescheid

Beitrag von Thalaria » 01.10.2019, 09:37

Czauderna hat geschrieben:klar, du kannst auch warten mit der Einreichung, allerdings musst du dann aber auch damit rechnen, dass dir die Kasse den Höchstbeitrag abverlangt und das solange, bis eben der passende Einkommensteuerbscheid vorgelegt wird, was willst du dagegen machen in dem Fall ?
Nichts. Ich habe ohnehin schon nahe am Höchtbeitrag gezahlt und war da nur wenige Monate freiwillig versichert. Eigentlich wäre ich dort gar nicht freiwillig versichert gewesen. Aber das passiert, wenn man Auskünfte von der KK bekommt, die schlicht unwahr sind. Ein Schelm wer Böses dabei denkt...
heinrich hat geschrieben:Allerdings: es könnte die Frage des Nachweises kommen, wo Deine Frau denn gesetzlich versichert ist.
Insbesondere dann, wenn diese gesetzliche Krankenkasse eine andere gesetzliche KK wie Deine gesetzlich KK ist.
Möglicherweise fragst Du dann wieder nach, wo das denn steht, dass Du dies auch nachweisen musst und warum man Dir einfach glaubt.
Wo steht das denn? :lol:

Nein, im Ernst, dann schreibe ich bei der Nachfrage nach den für die Berechnung relevanten Daten die Information direkt dazu, dass meine Frau bei Krankenkasse XYZ pflichtversichert ist.
heinrich hat geschrieben:§ 206 SGB V: bitte lesen. Du musst ihn unverzüglich vorlegen.
Danke Dir! Da hier im Moment ohnehin noch eine Korrektur durch das Finanzamt erfolgt und ich wie geschrieben zunächst wissen möchte, welche Daten benötigt werden liege ich ja deutlich im Rahmen der juristischen Auslegung von unverzüglich.

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