Beitrag nach Heirat nicht mehr zahlbar?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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computerfreak
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Beitrag nach Heirat nicht mehr zahlbar?

Beitrag von computerfreak » 04.02.2017, 01:32

Hallo

ich habe ein Problem mit meinen Krankenkassenbeiträgen. Ich bin seit vielen Jahren selbstständig und habe im Monat zwischen 600-1200 EUR, je nach Monat. Bisher habe ich immer rund 250 EUR Krankenkasse bezahlt. Das war nicht immer leicht, aber ich hab es immer hinbekommen.

Vor einer Weile habe ich geheiratet und da mein Partner relativ gut verdient und privat versichert ist sind meine Beiträge auf rund 420 EUR gestiegen. Jetzt im Januar wo ich nur 600 verdient habe war das eine Katastrophe.

Mein Partner hat lange bevor er mich kennengelernt hat eine Immobilie gekauft und zahlt diese noch ab. Ebenso hat er noch ein altes privates Darlehn was auch vor meiner Zeit abgeschlossen wurde. (mit seinem damaligen Einkommen als Single finanziell alles kein Problem).

Seit ich soviel KV zahlen muss übernimmt er auch einen Teil jeden Monat, da ich es finanziell einfach nicht schaffe in den schlechten Monaten (muss noch 350EUR pro Monat an die KV & Jobcenter & Bank zurückzahlen).

Nun habe ich gehört das mein zukünftiger KV Beitrag sich nach dem gemeinsamen Einkommen richten wird, dh mein Geld + sein Geld und dann durch 2. Ist das korrekt?

In dem Fall würde ich beim Höchstsatz fast landen und irgendwas um die 600 EUR zahlen und das bekommen wir beide zusammen einfach finanziell nicht mehr hin. Zur Arge kann ich nicht wegen den KV Beiträgen, da er zuviel verdient. In die Private wird schwierig, da ich vor 5 Jahren eine größere OP hatte.

Gibt es irgendeinen Weg das Problem zu umgehen? Nebenjob aufgeben geht auch nicht, da ich ja zur KV verpflichtet bin und mich nicht familienversichern kann (er ist ja in der PKV) und trotzdem sein halbes Einkommen als meins angerechnet wird.

Wäre eventuell ein Midijob die Lösung oder zählt da auch meine Einnahmen aus der Selbstständigkeit und meines Partners zum KV Beitrag?

so blöd es klingt, aber wir überlegen gerade ernsthaft uns scheiden zu lassen. Es kann doch in D nicht sein das er sein Haus aufgeben muss um nach der Heirat meine KV Beiträge zahlen zu können?

Vampirella
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Beitrag von Vampirella » 04.02.2017, 06:47

Wie warst du den bisher als Selbstständiger versichert? Als nebenberuflich selbstständig oder einnahmeschwacher Selbstständiger? Wenn du nebenberuflich selbstständig bist, ist es richtig, dass die Einnahmen des Ehepartners mit zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Wenn du hauptberuflich selbstständig bist und bisher zur reduzierten Beiträgen als einnahmeschwacher Selbstständiger versichert warst, ist es zwar richtig, dass diese Beitragsreduzierung aufgrund der Einnahmen deines Ehepartners nicht mehr möglich ist, es kommt aber nicht zur sog. Ehegatteneinstufung, bei der die Einnahmen des Ehepartners mit zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Wenn du zukünftig als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer versichert wärst, spielen die Einnahmen deines Ehepartners ebenfalls keine Rolle, somit wäre die Aufnahme einer Beschäftigung (>450 Euro) grds. schon eine Lösung. Es wird dann allerdings geprüft, falls du weiterhin selbstständig tätig bist, welche Tätigkeit überwiegt und ob du als Angestellter oder Selbstständiger zu versichern bist.

Wieviele Stunden arbeitest du denn in der Woche in der selbstständigen Tätigkeit?

computerfreak
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Beitrag von computerfreak » 04.02.2017, 10:21

Vampirella hat geschrieben:Wie warst du den bisher als Selbstständiger versichert? Als nebenberuflich selbstständig oder einnahmeschwacher Selbstständiger?
Ich bin seit 2008 Hauptberuflich selbstständig. Erst mit Aufstockung vom Jobcenter und seit 2013 komplett ohne Unterstützung. Bisher hatte ich diese KV Beiträge für einnahmensschwache Selbstständige. Die sind aber durch die Heirat weggefallen.

D.h. wenn ich hauptberuflich selbstständig bin ist es egal wieviel mein Partner verdient, ich werde nicht mehr als die bisherigen rund 400 EUR zahlen? Gilt das auch wenn wir steuerlich zusammenveranlagt sind?

Hab eben noch das hier im Netz gefunden, demnach würde doch das Einkommen meines Partners zu 50 % angerechnet: https://www.haufe.de/personal/entgelt/f ... 89968.html

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.02.2017, 13:25

Hallo,
wenn das Einkommen des PKV-versicherten Ehegatten angerechnet wird, dann gilt folgende Formel - Einkommen des PKV-Versicherten Ehegatten zu 50% - Einkommen des GKV-versicherten Ehegatten zu 50% maximal die halbe Beitragsbemessungsgrenze, das wären derzeit 2175,00 €.
Was mir dabei auffällt - bei einem als hauptberuflich Selbständig eingestuften Versicherten beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei der Einkommensbezogenen Einstufung derzeit 2231,25 €.
Gruss
Czauderna

computerfreak
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Beitrag von computerfreak » 04.02.2017, 15:40

Czauderna hat geschrieben:Einkommen des PKV-Versicherten Ehegatten zu 50% - Einkommen des GKV-versicherten Ehegatten zu 50% maximal die halbe Beitragsbemessungsgrenze, das wären derzeit 2175,00 €.
Was mir dabei auffällt - bei einem als hauptberuflich Selbständig eingestuften Versicherten beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei der Einkommensbezogenen Einstufung derzeit 2231,25 €.
Das hab ich auch schon mal gelesen, aber ich bin mir nicht sicher ob ich es richtig verstehe. Ich würde das jetzt so interpredieren: Solange ich weniger als 2231 EUR verdiene, wird das Gehalt meines Partners hinzugerechnet, aber nur max bis zu 2231 EUR?

D.h. Angenommen ich verdiene 1500 EUR & mein Partner würde 4000 EUR bekommen, dann wären das für mich 2000+1500 EUR=3500 EUR aber durch die Grenze würden für den Beitrag nur 2231 EUR Einkommen angenommen oder würde sich der Beitrag auf die 3500 EUR berechnen?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.02.2017, 15:57

computerfreak hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Einkommen des PKV-Versicherten Ehegatten zu 50% - Einkommen des GKV-versicherten Ehegatten zu 50% maximal die halbe Beitragsbemessungsgrenze, das wären derzeit 2175,00 €.
Was mir dabei auffällt - bei einem als hauptberuflich Selbständig eingestuften Versicherten beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei der Einkommensbezogenen Einstufung derzeit 2231,25 €.
Das hab ich auch schon mal gelesen, aber ich bin mir nicht sicher ob ich es richtig verstehe. Ich würde das jetzt so interpredieren: Solange ich weniger als 2231 EUR verdiene, wird das Gehalt meines Partners hinzugerechnet, aber nur max bis zu 2231 EUR?

D.h. Angenommen ich verdiene 1500 EUR & mein Partner würde 4000 EUR bekommen, dann wären das für mich 2000+1500 EUR=3500 EUR aber durch die Grenze würden für den Beitrag nur 2231 EUR Einkommen angenommen oder würde sich der Beitrag auf die 3500 EUR berechnen?
Hallo,
nein,
es wären von dir 750,00 und von deinem ehegatten 2000,00 € - also insgesamt also 2750,00 aber maximal nur 2175,00 € - die Grundlage für die Berechnung steht hier -
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflich-
tigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen.
Für die Beitragsbemessung werden nach-
einander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegat-en oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 erge-enden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der hal-en Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.


Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.

Finden kannst du es, wenn du googelst unter .

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Gruss
Czauderna

computerfreak
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Beitrag von computerfreak » 04.02.2017, 16:24

Ah ok jetzt versteh ich es, dh die 400, die ich bisher gezahlt habe (ohne geringverdiener "Rabatt") ist das max, solange ich nicht selber mit meinem Gewinn alleine über diese Bemessungsgrenze von 2231 rutsche. Richtig?

Vampirella
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Beitrag von Vampirella » 05.02.2017, 01:48

Du hast oben geschrieben, dass du hauptberuflich selbstständig bist. In diesem Fall wird das Einkommen deines Ehepartners überhaupt nicht mit zur Beitragsberechnung herangezogen. Solange deine Einnahmen unter der Mindestbemessung für Selbstständige von derzeit 2.231,25 Euro pro Monat liegt, wird dein Beitrags aus diesem Betrag berechnet.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.02.2017, 11:37

Vampirella hat geschrieben:Du hast oben geschrieben, dass du hauptberuflich selbstständig bist. In diesem Fall wird das Einkommen deines Ehepartners überhaupt nicht mit zur Beitragsberechnung herangezogen. Solange deine Einnahmen unter der Mindestbemessung für Selbstständige von derzeit 2.231,25 Euro pro Monat liegt, wird dein Beitrags aus diesem Betrag berechnet.
Hallo,
Offensichtlich geht es genau darum, denn wenn tatsächlich hauptberufliche Selbstaendigkeit vorliegen würde, warum sollte sich die Kasse dann für das Einkommen des Ehegatten interessieren.
Gruß
Czauderna

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Beitrag von computerfreak » 05.02.2017, 11:59

Genau das war ja meine Frage, ob wirklich das Einkommen angerechnet wird wenn ich hauptberuflich selbstständig bin. Ich hab da leider von verschiedenen Leuten verschiedene Aussagen bekommen inkl von der Krankenkasse als ich mich nach einer anderen Kasse umgesehen habe.

Ich bin erstmal erleichtert zu hören das für meinen Beitrag das Einkommen nicht zählt. :-) Danke für die Hilfe

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.02.2017, 12:11

computerfreak hat geschrieben:Genau das war ja meine Frage, ob wirklich das Einkommen angerechnet wird wenn ich hauptberuflich selbstständig bin. Ich hab da leider von verschiedenen Leuten verschiedene Aussagen bekommen inkl von der Krankenkasse als ich mich nach einer anderen Kasse umgesehen habe.

Ich bin erstmal erleichtert zu hören das für meinen Beitrag das Einkommen nicht zählt. :-) Danke für die Hilfe
Hallo,
Aber dass du dann ggf. mehr Beitrag zahlst als bei einer Anrechnung, das weißt du schon - bist du eigentlich auch mit Krankengeldanspruch versichert ?
Gruß
Czauderna

Vampirella
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Beitrag von Vampirella » 05.02.2017, 13:02

Czauderna hat geschrieben:
Vampirella hat geschrieben:Du hast oben geschrieben, dass du hauptberuflich selbstständig bist. In diesem Fall wird das Einkommen deines Ehepartners überhaupt nicht mit zur Beitragsberechnung herangezogen. Solange deine Einnahmen unter der Mindestbemessung für Selbstständige von derzeit 2.231,25 Euro pro Monat liegt, wird dein Beitrags aus diesem Betrag berechnet.
Hallo,
Offensichtlich geht es genau darum, denn wenn tatsächlich hauptberufliche Selbstaendigkeit vorliegen würde, warum sollte sich die Kasse dann für das Einkommen des Ehegatten interessieren.
Gruß
Czauderna
Weil er vorher als einnahmeschwacher Selbstständiger versichert war (was ja im übrigen auch nur möglich ist, wenn Hauptberuflichkeit vorliegt). Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind auch die Einnahmen des Partners heranzuziehen. Und wenn z.B. einer der beiden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat, ist die Einstufung als einnahmeschwacher Selbstständiger nicht möglich....das hat aber nichts mit Ehegatteneinstufung zu tun.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.02.2017, 15:42

Vampirella hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:
Vampirella hat geschrieben:Du hast oben geschrieben, dass du hauptberuflich selbstständig bist. In diesem Fall wird das Einkommen deines Ehepartners überhaupt nicht mit zur Beitragsberechnung herangezogen. Solange deine Einnahmen unter der Mindestbemessung für Selbstständige von derzeit 2.231,25 Euro pro Monat liegt, wird dein Beitrags aus diesem Betrag berechnet.
Hallo,
Offensichtlich geht es genau darum, denn wenn tatsächlich hauptberufliche Selbstaendigkeit vorliegen würde, warum sollte sich die Kasse dann für das Einkommen des Ehegatten interessieren.
Gruß
Czauderna
Weil er vorher als einnahmeschwacher Selbstständiger versichert war (was ja im übrigen auch nur möglich ist, wenn Hauptberuflichkeit vorliegt). Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind auch die Einnahmen des Partners heranzuziehen. Und wenn z.B. einer der beiden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat, ist die Einstufung als einnahmeschwacher Selbstständiger nicht möglich....das hat aber nichts mit Ehegatteneinstufung zu tun.
Hallo,
das ist auch wieder richtig.
Gruss
Czauderna

computerfreak
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Beitrag von computerfreak » 05.02.2017, 16:05

Das ganze Thema ist echt kompliziert. Ich nehme jetzt erstmal darauf mit, das ich keines Falls mehr als die 400 EUR zahlen muss solange meine Firmeneinnahmen unter diesen 2100 EUR liegen, egal was mein PArtner verdient. Das hilft mir schon mal sehr weiter. Also doch keine Scheidung nötig :-)

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