Beitragsnachzahlung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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manoli
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Beitragsnachzahlung

Beitrag von manoli » 07.08.2014, 15:40

Hallo zusammen,

ich war im 1. Halbjahr 2011 (und die Jahre davor) pflichtversichert und nebenberuflich selbständig. Im 2. HJ 2011 f. war ich dann hauptberuflich selbständig (Gründungszuschuss) und wurde somit vorläufig eingestuft.

Nun hat die KK im Zuge der Nachberechnung den gesamten Ertrag 2011 auf das 2 HJ umlegt (1/6) und daraus den Beitrag berechnet (Höchststrafe).
Das wird m.E. den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht, deshalb überlege ich mir, ob ich dagegen Widerspruch einlegen soll.
Aber könnte dann auch noch die Pflichtversicherung im 1. HJ (und davor) rückwirkend auf den Prüfstand gestellt werden?

Vielen Dank für die Hilfe!

Poet
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Beitrag von Poet » 10.08.2014, 23:53

@Manoli: Widerspruch begründen und Nachweise beifügen damit die Kasse genau prüfen kann wann Du welchen Status hattest. Nur dann ist eine gerechte Beitragsberechnung möglich, auch rückwirkend.

manoli
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Beitrag von manoli » 26.08.2014, 12:00

Ich habe noch zwei Fragen dazu.

Ist im Widerspruchsverfahren für mich auch eine Verschlechterung gegenüber dem ersten Bescheid möglich?

Ein Widerspruch hat ja offenbar keine aufschiebende Wirkung. Sehe ich das richtig, dass bei der Kasse aber unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung (d.h. Zahlungspflicht) beantragt werden kann (vgl. § 86a Abs. 3 SGG)?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.08.2014, 12:26

manoli hat geschrieben:Ich habe noch zwei Fragen dazu.

Ist im Widerspruchsverfahren für mich auch eine Verschlechterung gegenüber dem ersten Bescheid möglich?
Nein, glaube ich nicht, denn wenn die Kasse deinem Widerspruch stattgibt, dann werden die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auf 12 Monate verteilt statt auf sechs Monate. Allerdings, wenn es sich da um größere Summen handelt könnte es theoretisch sein, dass auch dein Status "hauptberuflich Selbständig" auf den 1.1. des Jahres verändert, aber das wirklich ehe theoretisch.Ein Widerspruch hat ja offenbar keine aufschiebende Wirkung. Sehe ich das richtig, dass bei der Kasse aber unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung (d.h. Zahlungspflicht) beantragt werden kann (vgl. § 86a Abs. 3 SGG)?
Ja, keine aufschiebende Wirkung, aber ich denke mal, dass die Kasse nur dann ggf. Vollstreckungsmassnahmen ergreift wenn über deinen Widerspruch abschließend entschieden wurde - so kenne ich es jedenfalls aus meiner Praxis - ob das rechtlich so ist, wie du es gerne hättest, dass kann ich leider nicht sagen.
Gruss
Czauderna

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