Berechnung des Einkommens nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Unwissend
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Berechnung des Einkommens nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitrag von Unwissend » 21.07.2014, 13:50

Hallo!

Bin schon länger auf der Suche und habe bereits mit einer Krankenkasse telefoniert, aber keine ausreichende Antwort erhalten.

Sachverhalt wäre folgender:

Selbständig, 63 Jahre, Geschäftsaufgabe Ende 2015, Anspruch auf gesetzliche Rentenzahlung ab 01.04.2015, derzeit privat kv-versichert

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wäre dann eine Familienversicherung möglich, wenn das anrechenbare EK (ohne geringf. Besch.) derzeit 395 €, im Jahr 2016 verm. ca. 415 € nicht überschreitet.

Andere Einkünfte liegen ab 2016 nicht mehr vor.

Bei der Berechnung des Gesamteinkommens, ab 2016 nur noch sonstiges EK (Rente), werden ja Kindererziehungszeiten abgezogen, was zu einer Minderung der Renteneinkünfte für die maßgebliche EK-Grenze führen würde.

FRAGE:

Können Kinderberücksichtigungszeiten ebenfalls abgezogen werden?! (Vermute eher nicht...)
Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeiten können vermutlich auch nicht abgezogen werden?

Vielen Dank schon mal für eure Bemühungen!

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 21.07.2014, 19:41

schau mal hier nach: http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf
Renten sind [....] mit ihrem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. [...] Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags, der im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen wird, außen vor. [...] Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens - oder Nichtleistungsvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen.
ab Seite 13

Unwissend
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Beitrag von Unwissend » 21.07.2014, 20:14

Hallo Lady,

vielen Dank für deine Antwort!

Nach den Ausführungen auf S. 13 2. Absatz gehe ich jetzt mal davon ausbzw. muss davon ausgehen, dass Kinderberücksichtigungszeiten und auch Pflichtbeitragszeiten wegen Pflegetätigkeit im Gegensatz zu Kindererziehungszeiten nicht zur Minderung des anrechenbaren Renteneinkommens führen, sind da leider nicht explizit aufgeführt und auch im Gesetz nicht genannt.

Dann wird es wohl ne ganz knappe Berechnung werden.

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