Berechnung Mutterschaftsgeld bei freiwillig versicherter

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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diehausmeisterin
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Berechnung Mutterschaftsgeld bei freiwillig versicherter

Beitrag von diehausmeisterin » 26.08.2013, 22:20

Hallo,
Bräuchte dringend einmal Euren Ratschlag, da meine GKV nicht zu einer Aussage festlegen will/kann.

Mein Fall:
War bis Dez 2012 freiwillig in der GKV versichert. Da keine Aufträge mehr erfolgten habe ich meine freiberufliche Selbstständigkeit zum 31.12 beendet und mich seit 1.1.13 mit meinem Mann familienversichert und für einen Teilzeitjob beworben. Leider erfolglos und gleichzeitig ist eine Scheangerschaft eingetreten, was eine Festanstellung dann noch mehr ausschloss. Ich habe aber Juli 13 wieder 2 freiberufliche Projekte angeboten bekommen die ich noch dieses JAhr abschließen kann und die die Situation ungemein entspannen. Habe mich dann bei KK meines Mannes erkundigt, bzw. Bescheid gegeben, dass ich mich seit 01.07 selbst freiwillig versichern möchte und bekam Unterlagen dazu.

Für die Monate Juli bis Dezember kann ich nun so gut verdienen, dass ich Einkünfte geteilt durch 6 Mon über die Beitragsbemessungsgrenze komme.
Habe ich also in meinem Antrag so dangegeben und Versicherung Incl. Krankengeld beantragt ( wg dem Andpruch auf Mutterschaftsgeld ).
Nun letzte Woche, ein Anruf, dass es Probleme gäbe wg. des Krankengeldanspruchs da dieser ja ggf nicht berechnet werden könnte und ob ich die gleiche Tätigkeit durchführen würde wie in 2012. dazu hab ich mich noch nicht geäußert. Beitragsberrchnung könnte dann nach dem letzten Bescheid erfolgen od. unter Vorbehalt nach meinen Schätzungen (=Höchstbetrag),sagte die Dame. Wieda mit dem Andpruch auf Krankengeld/Mutterschaftsgeld aussieht sollte ich mit einer anderen Abteilung klären. Nach einer Woche kam heute die Auskunft, dass egal ob ich mich nach dem letzten Steuerbescheid 2012 einstufen lassen würde (niedrige Einkünfte-sehr niedriges Muschutzgeld) od nach meiner Einschätzung (Höchstbetrag) die Höhe des Muschutzgeld würde auf Gesetzesebene immer aus meinen Einkünften 2012 berechnet. Auf diversen Seiten habe ich aber gelesen das dieses auf Basis der Einstufung erfolgt. Dies verneinte die Dame, wollte mich immer dazu drängen mich doch niedriger einstufen zu lassen u mit generell zu überlegen ob sich der KG-Anspriuch überhaupt für mich lohnen würde.

Muss mich jetzt Entscheiden wie ich mich einstufen lasse, wurde aber natürlich schon gerne denn Anspruch auf das höhere MuSchugeld in Ansoruch nehmen und dafür ja auch die doppelten Beiträge in Kauf nehmen. Auf der anderen Seite möchte ich mir so kurz vor der Geburt auch keinen Stress mit der Kk machen und ich überlege mich einfach ohne Kg mit dem günstigeren Beitrag und ohne Vorbehalt.
Wäre toll wenn mir jemand da eine verlässliche Antwort ggf. samt Quelle nennen könnte, so dass ich das Thema endlich abschließen kann.

Vielen Dank im voraus.
Dez Hausmeisterin

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.08.2013, 13:06

Hallo,
die Zeit (letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist) sind massgebend für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes, d.h. wenn da eine Einstufung in der höchsten Klasse vorliegt, dann ist auch das Mutterschaftsgeld entsprechend hoch.
Gruss
Czauderna

diehausmeisterin
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Beitrag von diehausmeisterin » 28.08.2013, 07:06

Hi Cuauderna,
vielen Dank genau davon bin ich ausgegangen.
Aber die Dame meiner KK (Berechnung MuschGeld)
Ist scheinbar unerfahren od. stur und bleibt bei Ihrer Aussage dass bei mir 2012 die Basis wäre.
Gibt es für die 3 Monate vorher und Einstufung eine "gesetzliche" Grundlage die ich Ihr nennen kann?
Herzliche Grüße

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.08.2013, 11:03

Hallo,
Habe heute Urlaub - melde mich noch einmal deswegen.
Grundsätzlich gilt für Berechnung und Höhe des MG. Die gleichen Grundsätze wie bei der Krankengeldberechnung weil der Anspruch auf MG. In Höhe des Krankengelds besteht, und bei der Krankengeldberechnung wird grundsätzlich der Monat vor Eintritt der AU. Als Bemessungszeitraum genommen.
Beginn der AU. = Beginn der Schutzfrist.
Vielleicht kann ja schon ein anderer Experte mit §§ behilflich sein.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitrag von heinrich » 29.08.2013, 06:46

waren die Selbstständigkeiten bis 31.12.2012 und die jetzt neue
die gleichen/ähnlichen.

War es ein Gewerbe mit An-und Abmeldung.


Seit wann warst Du ursprünglich selbstständig. Gab es da auch schon mal Lücken in der Selbstständigkeit.



Kollege Czaudern. Mu-Geld wird bei Selbstständigen wie Krankengeld berchent, richtig. Krankengeld wird berechnet aus den beitragspflichtigen Einnahmen. ALSO: ist es letztlich ein Problem eines Kollegen aus der Beitragsabteilung (wie mir) und nicht eines Kollegen aus der Leistungsabteilung (Mu-Geld, Krankengeld).

heinrich
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Beitrag von heinrich » 29.08.2013, 06:47

waren die Selbstständigkeiten bis 31.12.2012 und die jetzt neue
die gleichen/ähnlichen.

War es ein Gewerbe mit An-und Abmeldung.


Seit wann warst Du ursprünglich selbstständig. Gab es da auch schon mal Lücken in der Selbstständigkeit.



Kollege Czaudern. Mu-Geld wird bei Selbstständigen wie Krankengeld berchent, richtig. Krankengeld wird berechnet aus den beitragspflichtigen Einnahmen. ALSO: ist es letztlich ein Problem eines Kollegen aus der Beitragsabteilung (wie mir) und nicht eines Kollegen aus der Leistungsabteilung (Mu-Geld, Krankengeld).

diehausmeisterin
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Beitrag von diehausmeisterin » 29.08.2013, 13:28

Hallo,

vielen Dank schonmal für die Antworten:
@Heinrich:
Ich war seit 2009 Selbstständig bis durchgehend ende 2012 (ohne Lücken)
Die Tätigkeit ist schon ähnlich, ich bin Freiberuflerin und habe kein Gewerbe, bin beratend tätig.
Bin aber zum 01.01.2013 aus meiner Krankenkasse raus und in die Familienversicherung meines Mannes, da ich meine Selbstständigkeit aufgegeben habe. (wollte ich auch und hab das auch so damals so geschrieben). In 2013 hatte ich kleine Einnahmen aus Rechnungen von 2012.
Ich könnte die Tätigkeit ab 01.07.13 beim Finanzamt wenns sein muss auch anders deklarieren. (Hatte vorher Marketingprojekte jetzt eher Personalentwicklung). Die Dame aus der Beitragsabteilung hat mich auch danach gefragt und erwartet eine Antwort, wenn es die gleiche Tätigkeit ist, werde ich wohl nach dem letzten Bescheid eigestuft und kann mich nicht schätzen, oder?. Sie sagte aber auch ich muss einfach entscheiden ob ich nach 2011 eingestuft werden will oder geschätzt.
Was mich stutzig macht, ist nach wie vor, dass die Dame in der Beitragsabteilung mir nicht sagen kann nach was mein Mutterschaftsgeld berechnet würde, die Dame in der Mutterschaftabteilung aber fest behauptet, das wäre in meinem Fall immer der Steuerbescheid aus dem Vorjahr, davon geht sie nicht runter.
Ich dachte es kommt drauf an, wie ich akttuell eingestuft bin un dwenn dies unter Vorbehalt/geschätzt ist, wird es einfach im nachinein nochmal geprüft. Dieser Prüfung könnte ich auf jeden Fall standhalten.

Ich hoffe ich habe alle INfos geliefert um die SAchlage klären zu können.

Vielen Dank bis dahin.
Die Hausmeisterin

heinrich
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Beitrag von heinrich » 29.08.2013, 21:21

reichlich INFOs.

Trotz , dass ich Teamleiter für den Beitragsbereich einer KK bin, kann ich den Fall nicht lösen.

Menschen kommen immer und sind so, dass sie wenig Beiträge zahlen wollen.
ALSO: wollen diese Menschen, dass der letzte vorliegende Steuerbescheid (aus 2011 oder 2012 wäre dies dann) genommen wird, statt den jetzt HOHEN geschätzten Einnahmen.

Andere wollen JETZT plötzlich viel Beitrag zahlen, um HOHE Leistungen zu bekommen.

Jeder schaut nur nach sich.
(Kein Vorwurf, mach ich ja auch)

Aber egal wie: der Fall müsste ja IMMER gleich behandelt werden.

Dieser Fall ist aber nirgends in der Literatur oder Rechtsprechung entschieden.

EINER muss eine Entscheidung treffen.
Und ich bin froh, dass ich es nicht bin. Ich müsste wohl würfeln.



WENN aber die KK Dich mit der Schätzung als NEUselbstständigen in den Höchstbeitrag einstuft , dann schau Dir jetzt mal im Gesetz an, wie Krankengeld und Mutterschaftsgeld berechnet wird.


zum Krankengeld: § 47, dort § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V
(Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)

zum Mu-Geld: § 24 i Abs. 2 letzter Satz SGB V
(Für andere Mitglieder (das sind dann die Selbstständigen) wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.)

ERGO: müsste dann auch vom Höchstsatz das Krankengeld und auch das Mu-Geld berechnet werden

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 29.08.2013, 21:33

Hallo,
ich bleibe bei meiner Auffassung - entscheidend ist der Bemessungszeitraum sowohl für das Krankengeld (Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) als auch für das Mutterschaftsgeld (Monat vor Eintritt der Schutzfrist).
Alles andere wäre auch unlogisch - drehen wir den Fall doch mal um.
Im Jahre 2012 wurde lt. Einkommensteuerbescheid mehr als die Beitragsbemessungsgrenze als Einkommen verzeichnet. Jetzt wurde diese Selbständige Tätigkeit zum 31.12.2012 beendet. Ab 01.05.2013 wird nun erneut eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, jetzt aber wegen geringem Einkommen beispielsweise nur der Mindestsatz nach 2021,00 €
angesetzt. Im August wird der Versicherte AU. - folgt man der Kasse dann würde er das Höchstkrankengeld erhalten ??? - bzw. Mutterschaftsgeld ??.
Also, meine Entscheidung in der PRaxis, wenn ich sie zu treffen hätte wäre eindeutig.
Gruss
Czauderna

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.08.2013, 12:02

Beim Krankengeld und damit auch beim Mutterschaftsgeld für Selbständige gibt es keinen Bemessungszeitraum wie z. B. bei Angestellten, sondern das Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld wird auf der Basis des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. 6 Wochen vor der Entbindung gezahlten Beitrags berechnet. Eine Schutzfrist gibt es bei Selbständigen nicht. Von daher ist es eigentlich egal, was dir die Leistungsabteilung erzählt, entscheidend ist die Einstufung der Beitragsabteilung. Und wenn dir dort die Wahl gelassen wird, kannst du entscheiden. Allerdings würde ich bei der Entscheidung auch die Feinheiten der Beitragsfreiheit bzw. -zahlung beachten. Zu den Besonderheiten kann heinrich am besten Auskunft geben.

Berechnung des Krankengeldes, ab Punkt 8.2 für dich interessant:

http://www.vdek.com/vertragspartner/lei ... ngeld.html

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.08.2013, 17:45

Hallo, okay, okay, das mit dem "Bemessungszeitraum", da lag ich wohl falsch, mit dem Rest aber nicht, jedenfalls hat keiner meiner Mitstreiter eine andere Auffassung, also die der betroffenen Krankenkasse, kund getan.
Gruss
Czauderna

diehausmeisterin
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Beitrag von diehausmeisterin » 01.09.2013, 14:51

Hallo Zusammen,
vielen herzlichen Dank für die vielen Antworten, die mir zeigen, dass ich doch nicht ganz so falsch mit meinen Annahmen lag.
Was mich jetzt etwas verunsichert, ist der HInweis:

"Allerdings würde ich bei der Entscheidung auch die Feinheiten der Beitragsfreiheit bzw. -zahlung beachten. Zu den Besonderheiten kann heinrich am besten Auskunft geben." Gibts da noch etwas zu beachten?

Wäre toll wenn ihr mir dazu noch etwas sagt?

Da ich nicht Gefahr laufen möchte für Juli - Dezember 2013 auf Grund meiner Selbsteinschätzung die Höchstbeiträge bezahlen möchte um dann im Januar überrascht zu werden und nur Mutterschutzgeld auf Basis von 2012 (= sehr gering) war ich jetzt eigtl fast schon soweit mich auf Basis mein letzten Steuerbescheids einstufen zu lassen aber jetzt werde ich morgen mit all dem gesammelten Wissen nochmal mit der KK sprechen (Leistungabteilung) und mir sagen lassen wie Sie ein mögliches KK/MuschGeld berecnen wenn jemandd unter Vorbehalt eigestuft wird.

Dnake nochmal und herzliche Grüße
die Hausmeisterin

heinrich
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Beitrag von heinrich » 02.09.2013, 20:22

aha, ich soll jetzt wieder antworten.

es geht wohl um die Vorschrift

§ 8 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbszahler

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf

Rockon
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Beitrag von Rockon » 14.03.2014, 19:48

Hallo,
ich bin auch Selbständig und stehe gerade vor dem gleichen Problem der
vorläufigen Beitragseinstufung. Wollte fragen wie es in Ihrem Fall ausging.
Ich bin vorläufig eingestuft und bekomme nun Mutterschaftsgeld auf dieser Grundlage. Nach baldiger Vorlage meines Steuetbescheides (noch nicht fertig) werde ich Beiträge nachzahlen müssen. Sodas ich eigentlich ja auch mehr Mutterschaftsgeld bekommen müsste. Kann oder muss die Krankenkasse eine Einnahme-Überschussrechnung als vorab Einschätzung für das Mutterschafsgeld annehmen. Auch das Elterngeld wird ja auf dieser Grundlage berechnet. Ich bin ja auch bereit zuviel gezahltes Mutterschaftsgeld zurück zu zahlen. Ich zahle ja auch bald Krankrnkassenbeiträge nach, da wird ja auch nachgeprüft.
Über Tipps wäre ich dankbar. Die KK weiß im Moment auch keine Antwort darauf.
Gruß Rockon

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