[color=red]rückwirkende Beitragseinstufung bzw. Berichtigung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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m.t.
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[color=red]rückwirkende Beitragseinstufung bzw. Berichtigung

Beitrag von m.t. » 19.06.2009, 10:30

Hallo Zusammen,

benötige dringen Auskunft. Habe im Okt.06 mein selbst. Gewerbe aufgenommen und mich für Jan.07 bei meiner KV als freiwilliges Mietglied angemeldet. Da ich zuvor ALG 1 bezogen habe, bin ich mit Förderung in die Selbständigkeit gestartet. Unter Berücksichtigung der Fördermittel wurde ich nun nicht wie beantragt ab Jan07 sondern bereits ab Okt.06 lückenlos mit dem Mindestbeitragssatzes eingestuft.
Bis hierhin noch kein wirkliches Drama. Ende 07 bekam ich dann von meiner KV ein Schreiben, in dem ich gebeten wurde, Angaben zu meinen zu Erwartenden Einkünften für 2008 anzugeben. Feb08 ging dieses Formular per Post an die KV zurück, zeitgleich erhielt ich aber auch schon den Bescheid der Beitragsbemessung für 08 und zwar mit dem Höchstsatz der Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen KV. Habe dann nach mehreren Telefonaten und E-mails im Mai 08 eine Gewinn und Verlust Rechnung aufgestellt und diese der KV zukommen lassen. Aber auch hier kam lediglich die Antwort, eine Beitragseinstufung könne nur mit geeigneten Unterlagen z.B. Steuerbescheid oder einer GuV meines Steuerberaters berechnet werden. Somit blieb ich also beim Höchstbeitragssatz.
Wichtig zu erwähnen ist, dass ich trotz alledem von Jan08 ab lediglich den Mindestbeitragssatz von knapp 300€ eingezahlt habe anstelle der geforderten 563€.
So nahm die Angelegenheit Ihren Lauf und die KV verlangte nicht nur die 563€ sonder auch noch monatlich Säumniszuschläge von durchschnittlich 145€ mtl. und stets die Ankündigung der Vollstreckung. Die Beiträge ab 09 wurden zwar aufgrund der Einkommensteuererklärung von 06/07 wieder auf den Mindestbeitragssatz runtergestuft, dennoch ließ es sich die KV nicht nehmen und schickten eine netten „GV“ zur Eintreibung der Außenstände.
So und nun zu meinen Fragen: Ist es rechtens, das der Versicherungsbeginn nahtlos zurückdatiert wurde? Ist es rechtens, dass eine rückwirkende Beitragseinstufung nicht stattfinden kann? Welches Fachgebiet, wenn nicht Sozialrecht, kommt noch in Frage bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsbeistand? Habe bislang leider zu hören bekommen, dass es nicht Ihr Fachgebiet sei, bei der Anfrage bei verschiedenen RA`s

Wäre für jegliche Hilfestellung dankbar! Es handelt sich inzwischen um einen Streitwert von 4800€!
:?: :?:

Gast

Beitrag von Gast » 19.06.2009, 12:17

Gemäß §9 SGB V http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html ist der Beitritt zur Freiwilligen Krankenversicherung nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. D.h. in ihrem Fall, dass sie direkt nach Ende des Arbeitslosengeld 1 in die Freiwillige Versicherung müssen. Sie haben zwar 3 Monate Zeit den Antrag dazu zu stellen, die Freiwillige Versicherung muss aber nahtlos an die Arbeitslosengeld-Zeit anschließen. Damit ist die rückwirkende Freiwillige Versicherung richtig.

m.t.
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Beitrag von m.t. » 19.06.2009, 12:47

Guten Tag krümel 2007,

erstmal vielen Dank für die schnell Beantwortung, vielleicht noch eine Idee zur rückwirkenden Beitragsberichtigung? Oder ein Hinweis, wo ich mir Informationen hierzu einholen kann?

Gast

Beitrag von Gast » 19.06.2009, 13:36

was die Beitragszahlungen angeht bin ich nicht 100% fit, aber zur rückwirkenden Beitragsberichtigung wäre wichtig zu wissen, ob der bisherige Bescheid nur "vorläufig" ausgestellt wurde, oder nicht. das müsste dann expliziet so im Bescheid stehen. wenn er nicht vorläufig ausgestellt wurde, greift eine Änderung immer erst nachdem entsprechende Nachweise eingereicht wurden sind, und dann auch nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit.

Gast

Beitrag von Gast » 19.06.2009, 13:44

schau mal hier SGB V § 240 Abs. 4 http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html

"...Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."

m.t.
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Beitrag von m.t. » 19.06.2009, 14:34

Hallo Krümel 2007,

nochmals vielen Dank für Deine Hilfestellung, zu Deiner Antwort kann ich nur soviel berichten, dass im Beitragsbescheid folgendes zu lesen ist:

"Bitte teilen Sie uns alle Änderungen kurzfristig mit. Sofern Sie uns bislang für die Beitragsberechnung keine aktuellen Unterlagen vorgelegt haben, ist die Beitragsmtteilung als vorläufig anzusehen.*

*Der Gesetzgeber schreibt vor: Jede Veränderung der Einkünfte ist nach Paragraph 206 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB V unverzüglich mitzuteilen. Sofern Sie dieser Verpflichtung verspätet nachkommen, sind wir verpflichtet die entsprechenden Beiträge nach zu berechnen (Paragraph 32 Abs.2 Nr.2 SGB X).

Gast

Beitrag von Gast » 19.06.2009, 15:29

m.t. hat geschrieben:"Bitte teilen Sie uns alle Änderungen kurzfristig mit. Sofern Sie uns bislang für die Beitragsberechnung keine aktuellen Unterlagen vorgelegt haben, ist die Beitragsmtteilung als vorläufig anzusehen.
Deine Krankenkasse schreibt, dass der Bescheid nur vorläufig ist, also muss sie rückwirkend die Beiträge korrigieren, wenn du die entsprechenden Unterlagen einreichst.

Paule
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Beitrag von Paule » 19.06.2009, 20:53

m.t. hat geschrieben:"Bitte teilen Sie uns alle Änderungen kurzfristig mit. Sofern Sie uns bislang für die Beitragsberechnung keine aktuellen Unterlagen vorgelegt haben, ist die Beitragsmtteilung als vorläufig anzusehen.*
Erfahrung aus einer anderen Tätigkeit, in der auch Beiträge einkommensabhängig berechnet wurden: Auf Anforderung von Nachweisen reagiert kaum einer. Wenn man daraufhin aber Höchstbeitrag fordert, stehen sie alle blitzschnell auf der Matte!

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