Elternzeit+2 Tage/W Festanstellung + 1Tag/W freiberuflich

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Antworten
milla
Beiträge: 3
Registriert: 15.08.2018, 23:11

Elternzeit+2 Tage/W Festanstellung + 1Tag/W freiberuflich

Beitrag von milla » 16.08.2018, 23:26

Hallo zusammen :)

Als Angestellte (in der TK pflichtversichert) arbeitet die Person X in der Elternzeit 2 Tage in der Woche teilweise im Homeoffice oder direkt in der Firma.
Nun bietet sich die Möglichkeit für eine Vertragsdauer von 3 Monaten für eine zweite Firma freiberuflich tätig zu sein. Und zwar für 1 Tag/pro Woche mit einem vereinbartem Stundensatz.

Wie sieht aktuell dann das Versicherungsverhältnis aus?

a) wie muss das Verhältnis der beiden Einkommen sein, damit die TK von einer nebenberuflichen Tätigkeit noch ausgehen muss?

b) WElche Rolle spielt hierbei das Arbeitszeitverhältnis/Aufkommen Angestellter/Freiberufler

c) Gibt es eine Grenze, bei welcher das nebenberufliche Einkommen überhaupt nicht zur Beitragsberechnung herangezogen wird

d) Wird die Zusatzprämie nur für den 3 monatigen Zeitraum von der TK eingefordert und ist dann wieder Schluß, wenn der Kasse dieser 3-Monatsvertrag als Beleg vorgelegt werden kann?


e) und als letzte Frage
wenn über das ganze Jahr verteilt verschiedene Nebentätigkeiten sich ergeben könnten, wobei das jeweilige Zusatz-Einkommen verschieden hoch ausfallen kann (aber immer wesentlich niedriger als das Angestellteneinkommen), wie wird im voraus dann die Zusatzprämie für die TK festgelegt?

Würde mich freuen eine Hilfestellung zu erhalten.

Allen eine gute Nacht :)

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 17.08.2018, 00:02

Hallo, willkommen im Forum
So, wie geschildert sehe ich hier keine hauptberufliche Taetigkeit. Für diese Annahme steht , dass es sich nur um einen Tag in der Woche handelt und auch das Einkommen nicht von entscheidender wirtschaftlichen Bedeutung ist. demnach unterliegt auch dieses Arbeitseinkommen nicht der Beitragspflicht.
Was die Frage betrifft, wenn im
Laufe eines Jahres mehrere solcher Selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, so muss eigentliche jedes Mal eine neue Beurteilung durch die Kasse erfolgen.
Es gilt aber, dass das erzielte Arbeitseinkommen lt. Einkommensteuerbescheid umgelegt wird auf die Zeiträume, in denen selbständig gearbeitet wurde und dann aber nur Beitragspflichtig sind, wenn auf hauptberufliche Selbständigkeit erkannt wurde.
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 17.08.2018, 14:19, insgesamt 1-mal geändert.

milla
Beiträge: 3
Registriert: 15.08.2018, 23:11

Beitrag von milla » 17.08.2018, 12:05

Vielen Dank für die ausführliche Darstellung der prinzipiellen Sachlage

Noch einen schönen Tag :)

milla
Beiträge: 3
Registriert: 15.08.2018, 23:11

folgende Antwort erhielt die Person

Beitrag von milla » 17.08.2018, 13:32

Wann von einem „deutlichen Überwiegen“ auszugehen ist, hat
die Rechtsprechung bislang nicht konkret beantwortet. Übersteigt die selbstständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten
um jeweils mindestens 20 v. H., kann von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden; der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.

Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.

Der freundliche TK Berater sagte noch, dass die Person X die nebenberufliche Tätigkeit, wenn oben genannte Bedingungen erfüllt sind, der TK nicht anzeigen zwingend muss.

Ich empfehle jedoch dieses aus Sicherheitsgründen zu tun, um nicht nachträglich böse Überraschungen erfahren zu müssen.

Wünsche allen ein schönes Wochenende :)

Antworten