Frage zur Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbstständige

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

paulinchen
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Frage zur Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbstständige

Beitrag von paulinchen » 17.09.2013, 15:19

Hallo,
da mir von meinem Arbeitgeber gekündigt worde, möchte ich mich selbstständig machen.

Soweit ich es verstanden habe, beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbstständige 2021,25€ bzw. ermässigt 1347,50€.

Falls man aber für die Ausübung der Selbstständigkeit weniger als 20h pro Woche aufwendet, gilt man als "nebenberuflich Selbstständig" und die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt bei 898,33€.

Wenn ich also mit meiner Selbstständigkeit am Anfang wenig verdiene und unter 20h/Woche bleibe, wird ein Einkommen von 898,33€ unterstellt und daraus der Beitrag zur GKV berechnet?
Dabei werden auch meine sonstigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) mit angerechnet.

Falls ich aber damit in Summe unter den 898,33€ bleibe, gilt diese
Mindestbeitragsbemessungsgrenze für mich?

Die Höhe des vorhandenen Vermögens spielt bei der Beitragsermittlung keine Rolle, da nur die erwirtschafteten Kapitalerträge anzugeben sind?

P.S. Ich bin ledig, keine Kinder (falls das eine Rolle spielt...)

Viele Grüße, paulinchen

Poet
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Beitrag von Poet » 17.09.2013, 15:35

@Paulinchen: Das mit der nebenberuflich selbständigen Tätigkeit ist ein häufiger Trugschluss...

"Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung
zu § 5 Abs. 5 SGB V, Bundestags-Drucksache 11/2237 S. 159)"

Deine Bemessungsgrenze ist 1.347,50€. Das Nicht-Vorhandensein von Kindern erhöht den Beitrag zur Pflegeversicherung. Macht für Dich rd. 232€ Monatsbeitrag zur Krankenkasse.

paulinchen
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Beitrag von paulinchen » 17.09.2013, 16:05

Gilt dies auch wenn ich z.Bsp. pro Monat folgende Einkommen habe:

- Gewinn aus Selbstständigkeit (max. 20 h/Woche): 200€
- Mieteinnahmen: 350€
- Kapitalerträge: 300€

Warum werden dann 1347,50€ angesetzt und nicht die 2021,25€?
Muss ich das irgendwie beantragen?

2. Variante:
Wenn ich gar nicht arbeiten würde, also keine Selbstständigkeit, dann würde doch auch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 898,33€ gelten, oder?

Poet
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Beitrag von Poet » 17.09.2013, 19:38

@paulinchen: Die Beitragsklassen zwischen 1347€ und 2021€ sind die sogenannten Beitragsentlastungsklassen, diese sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Gäbe es diese nicht, müsste jeder Selbständige bis 2021€ Einkommen unabhängig vom tatsächlichen Verdienst rd. 330€ monatlich bezahlen. Diese wurden für geringverdienende Selbständige geschaffen und haben ähnliche Kriterien wie Hartz IV, z.B. schließen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte aus, dass ein Selbständiger in dieser Beitragsklasse sein kann.

Wenn Du Nichterwerbstätig wärst würde Dein KV/PV-Beitrag bei rd. 160€ monatlich liegen. Falls Du erwägst, die Selbständige Tätigkeit nicht anzugeben: Nicht machen, es droht eine Nachzahlung.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 17.09.2013, 19:39

Mieteinnahmen und die Kapitalerträger

zu den Mieteinnahmen
Sind dies monatliche Werte oder Jahreswerte ???

zu den Kapitalerträge
Sind dies monatliche Werte oder Jahreswerte ???

heinrich
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Beitrag von heinrich » 17.09.2013, 19:41

bitte auch noch beantworten, ob die 200 EUR aus
der Selbstständigkeit ein Wochenwert oder ein Monatswert ist.

paulinchen
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Beitrag von paulinchen » 17.09.2013, 19:46

alle Angaben sind (fiktive) Monatswerte...

@Poet: Das bedeutet, wenn ich neben den Einnahmen aus der Selbstständigkeit noch Einnahmen aus Vermietung und Kapitalertägen habe, kommt die Grenze von 1347€ für mich nicht zum tragen, sondern 2021€?
Ich bleibe in Summe aller Einnahmen unter 898€.

Poet
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Beitrag von Poet » 17.09.2013, 19:55

@paulinchen: So ist es. Viele Selbstständige haben sogar negative Einkünfte lt. Steuerbescheid und zahlen trotzdem zwischen 230 bis zu 330€ monatlich.

paulinchen
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Beitrag von paulinchen » 17.09.2013, 23:54

@Poet: Das bedeutet, als Selbstständige mit sehr geringen Einkommen (und mit Nebeneinkünften aus Vermietung oder Kapitaleinnahmen, in Summe aber insgesamt unter 898€ pro Monat) werde ich immer mit einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 2021€ zur Kasse gebeten?

Dann faulenze ich doch lieber ganz ohne Selbstständigkeit (mit einem Gewinn von 200€ / Monat) und verzichte auf die durch die Selbstständigkeit gewonnenen 200€ , welche mir bei der GKV gleich wieder abgenommen werden, oder?

Mit verwunderten Grüßen, paulinchen

heinrich
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Beitrag von heinrich » 18.09.2013, 05:44

die Berücksichtigung von Mindeststufe bei hauptberuflich Selbstständigen ist meiner Meinung nach eine ungerechte Sache
(obwohl ich selbst seit vielen Jahren bei einer Krankenkasse arbeite)

Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht dies im Jahr 2001 als vollkommen korrekt gewertet, so dass meine persönliche Meinung absolut keine Rolle mehr spielt.


Um die Ungerechtigkeit zu verdeutlichen folgenden Fall:

Jemand ist selbstständig (40 bis 60 Stunden die Woche arbeitet er hart) und hat lt. Steuerbescheid seit Jahren
(jetzt kommen Monatswerte)
750 EUR Gewinn aus Gewerbe
100 EUR aus Vermietung und Verpachtung
(hat ne kleine Wohnung vermietet, bei der nach Abzug von
Kosten, Reparaturen eben jährlich 1200 EUR Gewinn rauskommt)

ALSO: 850 EUR gesamte Einnahmen:
Beitrag aber aus 2021,25 EUR mtl.

Sein Nachbar:
auch selbstständig mit 10 Stunden die Woche
300 EUR Gewinn aus Gewerbe
1500 EUR Gewinn aus Vermietung und Verpachtung


Dieser Nachbar hat mit 1800 mtl. Einnahmen also viiiiiieeeeel mehr Kohle.
Aber man könnte ihn als nebenberuflich selbstständigen ansehen
und dann nicht mit 2021,25 , sondern mit 1800 EUR verbeitragen

Daher: ich finde es ungerecht

paulinchen
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Beitrag von paulinchen » 18.09.2013, 12:09

@heinrich, genau der Fall des Nachbarn wäre doch auch mein Fall (siehe mein 1. Posting).

pro Monat hätte ich folgende Einkommen:

- Gewinn aus Selbstständigkeit (max. 20 h/Woche): 200€
- Mieteinnahmen: 350€
- Kapitalerträge: 300€

In Summe also unter 898€.

Die Antwort von Poet war darauf, das ich damit NICHT als nebenberuflich selbstständig eingruppiert werde.

Was ist denn nun richtig?

Poet
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Beitrag von Poet » 18.09.2013, 14:57

@paulinchen: Die AW steckt schon im Namen -> Nebenberuflich Selbständig heisst Neben einem (anderen) Beruf selbständig

paulinchen
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Beitrag von paulinchen » 18.09.2013, 15:16

@Poet: Danke für die Klarstellung.

Dann stimmt aber das Beispiel von heinrich nicht...

zost
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Beitrag von zost » 18.09.2013, 16:44

Ich würde dich als nebenberufliche selbst. versichern.

Es heisst ja nicht automatisch: wer "nur" selbstständig ist, ist sofort hauptberuflich.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 18.09.2013, 20:07

bei einem Geldvermögen von 180.000 EUR würde ich es mir nicht antun,
bis zu 20 Stunden in der Woche (= 86,67 Stunden im Monat)
bei 200 EUR monatlichem Gewinn selbstständig zu arbeiten

Dies würde ja auch nur einen Stundenlohn 2,31 EUR aus der Selbstständigkeit ausmachen.

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