Freiberuflich, PKV, Elterngeld, wechsel in GKV möglich?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Januar2012
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Freiberuflich, PKV, Elterngeld, wechsel in GKV möglich?

Beitrag von Januar2012 » 16.09.2011, 14:19

Hallo!

Ich habe schon viel hier gelesen, muss meinen speziellen Fall aber doch schildern, da ich ihn so nicht gefunden habe.

Und zwar bin ich nebenberuflich freiberuflich als Tagesmutter tätig. Ich war immer in der GVK freiwillig versichert und hatte Krankentagegeld abgeschlossen, sodass ich während des Elterngeldjahres keine Beiträge hätte zahlen müssen (sagte mir die TK damals so). Meine Tochter soll Ende Januar 2012 auf die Welt kommen.

Dann habe ich mich im Jahr 2010 von einem Vertreter dazu bequatschen lassen in die PKV zu wechseln. Leider wusste ich nicht, dass man während des Bezugs vom Elterngeld auch den vollen Beitrag weiter an die PKV zahlen muss. Dies sind fast 400 € monatlich und ich werde etwa 1500 € Elterngeld beziehen. Nun kommmt auch noch die Trennung von meinem Mann hinzu und ich werde wirklich von den 1500 € + 184 Kindergeld + Mindestunterhalt vom Vater klarkommen müssen. Wenn da allein 400 € PKV runtergehen für mich + die PKV für das Kind, habe ich ein echtes Problem.

In der Vorweihnachtszeit könnte ich einen Monat lang einen Job als Angestellte annehmen und würde dann versicherungspflichtig in der GKV werden. Meine freiberufliche Tätigkeit würde ich dann vorher aufgeben und offiziell abmelden.

Meine Frage ist nun, reicht dieser eine Monat aus, um zurück in die GKV zu kommen und dann tatsächlich wieder als Angestellte zu gelten um dann während des Elterngeldes keine Beiträge zahlen zu müssen?

Kurz zur Erklärung: Ich möchte definitiv zurück in die GKV und werde nach der Elternzeit weiter als Angestellte arbeiten und pflichtversichert werden. Es besteht kein Interesse weiter in der PKV zu bleiben. Sollte ich, aus irgendwelchen Gründen, doch nochmal als Tagesmutter tätig werden, würde ich freiwillig in der PKV versichert sein wollen.

Gibt es da eine Chance für mich?

Ich danke vielmals für die Zeit und die Gedanken, die ihr fürs Antworten benötigt!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 16.09.2011, 15:25

Das ist eine kurzftige Beschäftigung sprich unter 51 Tage und 400 €, das löst erstmal keine Versicherungspflicht aus = geringfügig. Es müßte denn geprüft werden ob diese Tätigkeit ggf. von überragender wirtschaftlicher Bedeutung ist, mehr als 400 €.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... d=159952,0

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank.

Also Gewerbe wurde abgemeldet. ansonsten keine Einkünfte die das Gehalt verdrängen. Also besteht Versicherungspflicht in der GKV.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... d=159873,0. Nu wie geht es denn weiter das ist die Frage.

9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Taja meines Erachtens käme denn hier § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V zum tragen,

§ 5 Abs. 1 Nr. 13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren .

Ergo back to the GKV.
Macht denn so 159 € , sofern keine höhere Einnahmen vorliegen, im Monat plus kostenlose Familienversicherung.

Aber vieleicht hat einer der werten Kollegen eine andere Meinung.

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