Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

abcde
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 22.07.2019, 17:38

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!!
Was ich sagen kann, ist, dass ich weit unter 20 Stunden/Woche lag. Ich werde den "C" genannten Weg auf jeden Fall zu gehen versuchen. Die Daten hatte ich vor ein paar Tagen bereits alle eingereicht.

abcde
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 22.07.2019, 19:58

Nochmal eine grundsätzliche Verständnisfrage: Bist du sicher, dass die alte Fassung von § 240 SGB 5, welche seit dem 01.01.2019 nicht mehr gültig ist, heute für eine endgültige Festsetzung überhaupt noch zur Anwendung kommen darf?

heinrich
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von heinrich » 23.07.2019, 12:01

ja

zum 1.1.2019 hat sich nur bezüglich der Mindestbemessungsgrenze etwas geändert

nämlich Abschaffung einer (bzw. zwei) Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbstständige.

Die Sache mit der Vorläufigkeit gilt seit 1.1.2018 unverändert.

abcde
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 24.07.2019, 12:35

Die Krankenkasse schreibt nun (für 2019), dass meine bisher zu viel gezahlten Beiträge nicht erstattet werden können, da mein Einkommen nicht die Beitragsbemessungsgrenze (4537) übersteigt. Verstehe ich nicht. Könnt ihr mich erhellen? Ich dachte, das Gesetz sei genau dafür geändert worden?

abcde
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 24.07.2019, 14:35

Begründung: §231 SGB V

Czauderna
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von Czauderna » 24.07.2019, 16:53

Hallo,
nein, kann ich leider nicht, weil ich das Schreiben der Kasse nicht kenne - ich zitiere mal § 231 SGB V - (3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 24.07.2019, 17:44

Mehr schreiben die leider nicht. Natürlich trifft das nicht zu, weil meine Beiträge nicht nach § 240 Abs. 4a Satz 6 festgesetzt wurden (= Einkommen liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze). Insofern ist die Aussage der KK zu § 231 nicht falsch...
Dennoch verschweigt die KK meiner Meinung nach, dass ein Recht auf Erstattung grundsätzlich auch ohne § 231 existiert, da § 240 Abs. 4a Satz 3, der bei meiner Beitragsfestsetzung relevant ist, die Worte "vorläufig" und "endgültig" enthält. Das suggeriert doch ein Recht auf Erstattung oder warum sollte der Gesetzgeber es so formulieren?

Czauderna
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von Czauderna » 24.07.2019, 18:14

Hallo,
was versteht man in diesem Zusammenhang unter der "Beitragsbemessungsgrenze" - die Höchsbeitragsbemessungsgrenze oder
die Mindestbeitragsbemessungsgrenze - was meinst du ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 24.07.2019, 18:20

4537,50 laut Schreiben.

Czauderna
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von Czauderna » 24.07.2019, 18:54

Hallo,
also die Höchstbeitragsbemessungsgrenze - demnach trifft doch das alles zu. Wenn die tatsaechlichen Einkommen und per Einkommensnachsweis niedriger sind als die Höchstbeitragsbemessungsgrenze und man trotzdem zuviel Beitrag gezahlt hat aufgrund der vorläufigen Einstufung, dann bekommt man ab dem Jahr 2018 (wenn diese Einstufung als vorläufig ausgestellt war) Beiträge zurück. Hat man mehr Einkommen als bei der vorläufigen Einstufung berücksichtigt wurde, dann muss man entsprechend nachzahlen. Für 2018 galt noch die Mindestbeitragsbemessungagrenze für hauptberuflich Selbständige, ab 2019 gibt es diese spezielle Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht mehr.
Momentan sollte grundsaetzlich die Einstufung für 2019 vorläufig sein weil der Einkommensteuerbescheid für 2019 ja noch nicht vorliegt und Grundlage für die vorläufige Einstufung sollte grundsaetzlich der Einkommensteuerbscheid von 2018 sein und das unter Berücksichtigung der nun geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrenze (1038,33 €). So sehe ich das, aber vielleicht kann ja auch hier Heinrich die endgültige Klärung herbeiführen.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 24.07.2019, 19:00

Vielen Dank für den ganzen Aufwand... Im Schreiben und im Gesetz steht nur "Beitragsbemessungsgrenze". Im Schreiben noch in Klammern 4537,50 Euro. Daher nehme ich an, dass sich das Schreiben auf 2019 bezieht (das geht ansonsten auch nicht ausdrücklich hervor). Im Grunde interessiert mich 2019 erst, wenn ich den Steuerbescheid 2019 habe, also 2020... es sei denn, ich muss jetzt irgendwie reagieren.

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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von heinrich » 29.07.2019, 07:29

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Höchstbeitragsbemessungsgrenze Höchststufe, Höchssatz
alles ist GLEICH, nämlich die Berechnung aus mtl. 4537,50.

Aus mehr kann mtl. im Jahr 2019 nicht berechnet werden.

Du schreibst etwas von Erstattung (§ 231 SGB V).
Ja: wenn aus der BBG von 4537,50 (Jahr 2019) bzw. 4425 (Jahr 2018) berechnet wurde,
dann erhält man eine ERSTATTUNG (wenn mit dem Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte nachgewiesen wurden
(also mit dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr).

Wenn man aber mit 3333,33 (dies ist jetzt nur ein Beispiel irgend einer Zahl unter der BBG vbon 4537,50/4425)
und man mit dem Einkommensteuerbescheid 2500 EUR mtl. nachweist
dann erhält man eine Neuberechnung (von bisher vorläufig zu endgültig)

ALSO:
1.
Höchststufenberechnung aus BBG (4537,50/4425) dann niedrigerer Einkommensteuerbescheid = Erstattung

2.
keine Berechnung aus Höchststufe (BBG) dann niedrigerer Einkommensteuerbescheid = Neuberechnung

BEIDES ist für Dich vollkommen GLEICH: es kommt zu einer BeitragsGUTSCHRIFT und GELD ZURÜCK für Dich.

Es handelt sich nur um verschiedene Begriffe.

Das liegt daran, wenn Menschen nicht miteinader REDEN, sondern nur schreiben.

Man kann auch mal mit seiner KK REDEN.

abcde
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von abcde » 01.08.2019, 14:25

Hat jemand zufällig einen Mustertext für einen Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid?

Czauderna
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Re: Freiwillige GKV: Gesetzesänderungen 2018 und Zeile "Angaben zum Lebensunterhalt"

Beitrag von Czauderna » 01.08.2019, 15:01

Hallo,
ich denke nicht, denn Rechtsberatung findet hier nicht statt, ausserdem wäre das auch sehr schwierig - so "musterhaft" scheint der Fall nicht zu sein, als dass da ein "Musterschreiben" genügen würde.
Gruss
Czauderna

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