GKV und GbR

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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effe
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GKV und GbR

Beitrag von effe » 14.10.2013, 08:45

Hallo,

ich habe eine Frage zur freiwilligen gesetzlichen KV:
Ich habe mit meiner Frau einer GbR (Restaurant) und wir betreiben das zusammen. Durch einen ehem. Steuerberater haben wir die Aufteilung 90% (ich) /10%.(frau).

Nun ist es so, dass wir bsw. für das Jahr 2012 einen Gesamtgewinn von nur 20.000 Euro gemacht haben. Davon fällt auf meine Frau eine Anteil von 10% somit 2.000 Euro/Jahr.

Meine Frau ist somit über mich (freiwillig gesetzlich) Familienversichert. Nun meinte ein Bekannter, dass das ein großes Problem darstellen würde für meine Frau. Sie müsste demnächst selbst in Ihre Krankenversicherung einzahlen.

Wie ist hier die Lage?

Danke!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.10.2013, 11:54

Hallo,
wenn ich die 2000,00 € durch 12 teile. komme ich auf ca. 167,00 € - wenn deine Ehefrau sonst keine weiteren Einnahmen hat, dann ist das von der Höhe nicht schädlich für die Familienversicherung.
Was dein dein bekannter evtl. meint ist die Frage der hauptberuflichen Selbständigkeit - da zählt nicht allein das reine Einkommen.
Wenn also die Kasse bei deiner Ehefrau auf hauptberufliche Selbständigkeit entscheidet, dann ist es aus mit der Familienversicherung.
Ich denke, wenn die Prüfung der Familienversicherung durch die Kasse vorgenommen wird und ihr den (Routine)Fragebogen ordnungsgemäß ausfüllt, wird eine solche Prüfung vorgenommen.
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 14.10.2013, 16:02

@effe: Lass das von Deiner Kasse prüfen ob die Familienversicherung weiter durchgeführt werden kann. Wie Czauderna schon geschrieben hat, scheidet die Familienversicherung aus wenn die Kasse zum Schluss kommt, dass Deine Frau hauptberuflich Selbstständig ist.

Hier etwas zum Lesen:

Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit

Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, lässt sich ein Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand nicht anstellen; eine fiktive Ermittlung von Vergleichsgrößen scheidet aus. In diesen Fällen ist zu prüfen, von welcher wirtschaftlichen Bedeutung die selbstständige Erwerbstätigkeit für den Betroffenen ist und wie hoch der damit einhergehende zeitliche Aufwand ist. Auch hier wurden verschiedene Grundannahmen aufgestellt, die die Entscheidungsfindung erleichtern sollen:
Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn der mit ihr verbundene Zeitaufwand den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Selbstständiger, der in diesem zeitlichem Umfang tätig ist, daraus auch Einkünfte erzielt (ohne dass diese festzustellen wären), die einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts decken und damit die Lebensführung des Betroffenen maßgeblich beeinflussen. Diese Vermutung kann nicht widerlegt werden.
Nimmt die selbstständige Tätigkeit den Betroffenen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird widerlegbar vermutet, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Selbstständige nachweist, dass das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Die Vermutung kann nicht widerlegt werden, wenn das Arbeitseinkommen 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. In dieser Situation wird davon ausgegangen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit die Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her maßgeblich beeinflusst.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Die selbstständige Tätigkeit wird jedoch gleichwohl hauptberuflich ausgeübt, wenn das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist ohne weitere Prüfung auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalts verbraucht werden können, heranzuziehen. Darüber hinaus sind auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen.

Auf der Grundlage aller Angaben ist anschließend zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt deutlich überwiegend aus dem Arbeitseinkommen bestritten wird, dieses somit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Von einem deutlichen Überwiegen kann auch hier ausgegangen werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 v. H. über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt liegt.

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