Jährliche Einnahmeanfrage

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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hannes120
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Jährliche Einnahmeanfrage

Beitrag von hannes120 » 03.02.2014, 19:01

Hallo,

ich bin freiwillig in der GKV als selbständiger versichert und bekomme jährlich von der Krankenkasse die Einnahmeanfrage. Mein aktuellster Steuerbescheid ist der für das Jahr 2012, ausgestellt am 05.12.2013. Normalerweise werden die Einnahmen immer aufgrund und ab Datum des letzten aktuellen Steuerbescheids berechnet, auch wenn die Einnahmen des letzten Jahres 2013 höher gelegen haben. Der neue Beitrag würde dann ab dem 05.12.2013 erhoben.

In 2013 habe ich aber eine Gewinnausschüttung (für 2012) ausgezahlt bekommen, die natürlich nicht im noch kommenden Steuerbescheid des Jahres 2013 erscheinen wird, da quellenbesteuerte Kapitalerträge. Trotzdem muß ich diese Einnahmen natürlich angeben. Im laufenden Jahr 2014 wird es aber keine Gewinnausschüttung (für 2013) geben, das steht schon fest.

Frage: ab welchem Datum werden die Einnahmen aus der Gewinnausschüttung für die Beitragsberechnung herangezogen? Kann ich bis zur nächsten Einnahmeanfrage 2015 warten und in dieser dann die Gewinnausschüttung eintragen?

Poet
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Beitrag von Poet » 03.02.2014, 22:03

@Hannes: Nun, da das Kreditinstitut ja die Steuern direkt an die FD abgeführt hat, werden diese ja nie in irgendeinem ESTB auftauchen. Es sei denn Du willst es so...

Für die Beitragsbemessung werden diese Kapitaleinkünfte (also nur der Gewinn aus der Anlage) herangezogen wenn Du sie auch angibst...;-) Aber auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegst Du bereits darüber mit Deinen anderen Einkünften, ändert sich an Deinem Beitrag nichts.

So erfolgt die Einbeziehung wenn Du die Einkünfte angegeben hast:

(3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen...Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im
Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.

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