Müheloses Einkommen = Selbständigkeit

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Matzen
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Müheloses Einkommen = Selbständigkeit

Beitrag von Matzen » 20.01.2014, 05:01

Hallo zusammen,

für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (ALGI) spielt sogenanntes "müheloses Einkommen" keine Rolle.

Im Klartext: Für den Bezug von ALGI kann man Mieteinnahmen oder Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage (= steuerlich ein Gewerbebetrieb) in beliebiger Höhe haben, dies spielt für den Erhalt von Arbeitslosengeld keine Rolle.

Gibt es einen *** Begriff bzw. Definition bei der Beurteilung zum Status in der Krankenkasse ?

Mein künftiges Problem:
Geringes Einkommen aus Angestelltertätigkeit (vermutlich 800 bis 1000 € pro Monat bei vermutlich unter 15 Stunden in der Woche).
Gleichzeitig wird ein relativ hohes Einkommen aus PV-Anlage erzielt plus relativ hoher Mieteinnahmen.

Erlöse aus dem "mühelosen Einkommen" sind dreimal so hoch wie das Einkommen aus der Teilzeittätigkeit, der Zeitaufwand für das "mühelose Einkommen" ist weniger wie ein Drittel im Vergleich zur Angestelltentätigkeit.

Bin ich im Sinne der Krankenkasse Selbständiger oder Angestellter.
Angestellter zu sein wäre mein Ziel, da wesentlich günstigere Beiträge gelten würden.

Gibt es hier klare Regeln, die man nachlesen kann ?

Danke.

Matzen

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.01.2014, 05:07

Nun, dass kann man pauschal auf der Basis Ihrer Angaben nicht sagen. Das kann letztendlich nur das Ergebnis einer eingehenden Prüfung der GKV sein.

Wenden Sie sich an Ihre GKV, legen Sie die Karten auf den Tisch, füllen Sie die Formulare wahrheitsgemäß aus. Dann entscheidet die kasse und erstellt einen widerspruchsfähigen Bescheid.

Dagegen können Sie dann erst Widerspruch und dann ggf. Klage erheben, wenn das Ergebnis nicht mit Ihren Vorstellungen kompatibel ist.

Wenn die GKV zur Entscheidung kommt, dass die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit überwiegt, dann werden Sie aus den Einnahmen keine Beiträge abführen. Kommt Sie zum Ergebnis, dass die "selbstständige" Tätigkeit, also Betrieb einer Photovoltaikanlage und der "gewerblichen" Vermietung und Verpachtung überwiegt, dann zahlen Sie aus der vollen Leistungsfähigkeit.

Was das Ganze Thema mit der Frage ALG1 ja oder nein zu tun hat, verschließt sich mir. ALG1 ist eine Versicherungsleistung und die Voraussetzung ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für Leistungsbezug erfüllen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.01.2014, 20:34

Hallo,
ich vermisse hier auch den Bezug zu einer selbständigen Tätigkeit.
Vermögend sein heißt noch lange nicht auch hauptberuflich selbständig zu sein oder werden die Mieteinnahmen gewerbsmäßig erzielt, und was sind PV-Anlagen.
Gruss
Czauderna

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.01.2014, 21:35

Czauderna hat geschrieben:und was sind PV-Anlagen.
= Photovoltaikanlage = UST Vorsteuer und Umsatzsteuerabführung = Gewerbe!!!!
Czauderna hat geschrieben:werden die Mieteinnahmen gewerbsmäßig erzielt
Das ist eine spannende Diskussion. Was sollte es sonst sein? Die Frage wäre ab wann es das ist!

Poet
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Beitrag von Poet » 20.01.2014, 22:15

derKVProfi hat geschrieben:Das ist eine spannende Diskussion. Was sollte es sonst sein? Die Frage wäre ab wann es das ist!
*klugscheiß*...steuerlich sobald Tätigkeit auf Dauer, eigene Rechnung usw. und mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Ust kann ein Kriterium sein, muss aber nicht. Es gibt auch Ust-befreite oder optierende Gewerbetreibende. Natürlich spricht das für ein Gewerbe/selbstständige Tätigkeit wenn jemand die Ust/Vorsteuer abführt/zieht...

Ob hauptberuflich selbstständig im Sinne der KV kann hier wirklich nur eine genaue Statusfeststellung der Kasse sagen.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.01.2014, 22:27

derKVProfi hat geschrieben:Nun, dass kann man pauschal auf der Basis Ihrer Angaben nicht sagen. Das kann letztendlich nur das Ergebnis einer eingehenden Prüfung der GKV sein.

Wenden Sie sich an Ihre GKV, legen Sie die Karten auf den Tisch, füllen Sie die Formulare wahrheitsgemäß aus. Dann entscheidet die Kasse und erstellt einen widerspruchsfähigen Bescheid.
vs.
Poet hat geschrieben:Ob hauptberuflich selbstständig im Sinne der KV kann hier wirklich nur eine genaue Statusfeststellung der Kasse sagen.
OK - es ist also alles gesagt, oder? ;-) 8)

Poet
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Beitrag von Poet » 20.01.2014, 22:45

Natürlich, ich wollte Dir nur zur Feier des Tages heute einfach mal Recht geben.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.01.2014, 22:54

:oops:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.01.2014, 23:11

Hallo,
danke, jetzt weiß ich Bescheid und da fällt mir auch ein, dass bei diesen Anlagen Selbständigkeit unterstellt wird, ob das jetzt hauptberuflich ist, dass muss tatsächlich die Statusfeststellung ergeben.
Gruss
Czauderna

Matzen
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Beitrag von Matzen » 10.02.2014, 02:02

Hallo Danke für Eure Antworten und Empfehlungen.

Im Ergebnis heisst dies, dass einzig von Seiten der KV auf Basis meiner Angaben durch die KV geprüft und entschieden werden kann..

Gerade dies wollte ich eigentlich vermeiden, sondern, unter Kenntnis, wie dies ermittelt wird, dies selbst ausrechnen und meine Lebenssituation ggf. etwas anpassen.

Im Klartext: Der Fragebogen der KV wird korrekt ausgefüllt.
Wenn man aber vorher weiss, was die Kriterien bzw. deren Grenzwerte sind, dann kann man die eigene Lebensituation im Vorfeld daruf etwas ausrichten.
Also z.B. eine Stunde mehr oder weniger arbeiten oder etwas mehr oder weniger Geld verdienen, wenn man sich in einem Grenzbereich für die Zuordnung befindet, und man diesen kennt.

Allerdings hat sich meine SItuation gegenüber dem ersten Thread auch etwas geändert.
Die angestrebt Stelle wird es wohl nicht geben und ALGII kommt wegen der Einnahmen aus der Vermietung und den Photovoltailerlösen nicht in Frage.

Da ich in der zweiten Häfte der 50er bin, wird die Arbeitsplatzsuche zunehmend schwieriger.
Nach dem künftigen Auslaufen des ALGI-Anspruchs bleibt mir nur die Überlegung mich trotzdem als "arbeitssuchend" bei der Arbeitsagentur zu melden, auch wenn es von dort keinerlei Leistungen geben wird.

Ist die "Arbeitssuchendmeldung" sinnvoll und wie wird hier der monatliche Kassenbeitrag, der selbst zu zahlen ist, ermittelt ?
Wie bereits im ersten Beitrag geschrieben, ist mein sonstiges "mühelloses Einkommen", das ich aus Vermögensanlagen (vermiete Wohnungen, PV-Anlagen) erziele relativ hoch.

Ist bei der Arbeitssuchendmeldung die Basis des KV-Beitrags jetzt mein "Sonstiges Einkommen" (= quasi Selbständigkeit), oder müsste hier jetzt nicht als Arbeitsplatzsuchender (ohne Leistungsanspruch) ein fiktives Angestelltengehalt unterstellt werden, das Basis des KV-Beitrages ist ?

Ich hoffe die neuerliche Fragestellung ist deutlich geworden und jemand kann mir hier Hilfestellung geben.

Danke und Guß

Matzen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.02.2014, 04:44

Hallo,
Nein, das ändert nichts. Der Umstand, dass sich jemand als Arbeitssuchende meldet, ändert nicht die Höhe des bisherigen, freiwilligen, Krankenkassenbeitrags, es sei denn, derjenige war bisher als hauptberuflich Selbständiger versichert und hat seine selbständige Tätigkeit vor der Meldung als Arbeitssuchender aufgegeben.
Gruss
Czauderna

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