Neuer Steuerbescheid nach Betriebsprüfung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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kleineMaus2011
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Neuer Steuerbescheid nach Betriebsprüfung

Beitrag von kleineMaus2011 » 25.11.2015, 17:32

Hallo,
bin bei meiner Krankenkasse als Selbständiger seit Jahren versichert. Einstufung erfolgt nicht unter Vorbehalt. Im letzten Jahr wurde der Steuerbescheid 2013 im September 2014 erstellt. Die Einstufung erfolgte dann nach diesem Bescheid. Jetzt erfolgte nach einer Betriebsprüfung ein berichtigter Steuerbescheid - ausgestellt im August 2015. Das Einkommen ist etwas höher und die Krankenkasse hat den Beitrag rückwirkend ab 01.10.2014 erhöht. Meine Frage an die Fachleute - ist das so richtig.

Nach meinen Recherchen nicht:

Hierzu gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R:


Auszug:
Das Gesetz regelt allerdings im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die lediglich einstweilige Beitragsfestsetzung nicht. Beitragsbescheide müssen daher in der Regel die Beiträge endgültig festsetzen. So hat der Senat es in seiner Entscheidung vom 27. November 1984 (12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 [BSG 27.11.1984 - 12 RK 70/82] = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62) als zulässig angesehen, bei einem selbstständig Erwerbstätigen den der Beitragsbemessung für die Zukunft zu Grunde zu legenden Grundlohn nach § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO anhand der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorhandenen neuesten Steuerunterlagen zu bestimmen und zugleich ausgeführt, dass die darauf aufbauende Beitragsberechnung bis zu einer neuen, wieder nur für die Zukunft wirkenden Bestimmung des Grundlohns auf Grund späterer Unterlagen rechtmäßig ist. Diese zur RVO ergangene Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich Selbstständigen nach § 240 SGB V.

Grds. find ich die Aussage eindeutig - aber meine Krankenkasse will es auf das Widerspruchsverfahren ankommen lassen. Der Widerspruch wurde von mir auch schon fristgereicht eingereicht.

Kennt jemand andere Rechtsprechungen oder Richtlinien?

Mir ist schon klar, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt, der nicht so oft vorkommen wird.

Vielen Dank im Voraus.

Bully
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Beitrag von Bully » 26.11.2015, 09:15

Hallo,

schau mal hier,

Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung“ des GKV Spitzenverbandes

gemäß § 7 Abs. 7 ist bei hauptberuflich Selbständigen grundsätzlich der letzte Einkommensteuerbescheid, für die Beitragsfestsetzung bindend und das bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids

etwas anderes gilt bei Existenzgründern, aber diese Regelung dürfte bei Dir nicht zutreffen.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf

(7) Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz
3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen.Legt
das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen.
Bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen,die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen,werden die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den vorraussichtlichen Einnahmen festgesetzt

Gruß Bully

kleineMaus2011
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Beitrag von kleineMaus2011 » 01.12.2015, 18:16

Vielen Dank für die Antwort. Das wäre ja dann in meinem Sinne. Mal gespannt was der Widerspruchsausschuss meint.

kleineMaus2011
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Beitrag von kleineMaus2011 » 17.02.2016, 18:25

So, nun liegt der Widerspruchsbescheid vor und Sie bleiben bei Ihrem Standpunkt. Lt. der Begründung beziehen Sie sich nur auf § 206 SGB V und § 48 SGB X.

Ich hätte gegenüber dem Finanzamt unvollständige Angaben gemacht und dadurch ist der erste Steuerbescheid zustande gekommen obwohl zu dem Zeitpunkt bereits andere Verhältnisse vorgelegen haben. Daher ist es im öffentlichen Interesse die Beiträge nachzufordern.


§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Steuerbescheides konnte ich ja noch gar nicht wissen, dass durch eine Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass eine fehlerhafte Beurteilung eines Sachverhaltes zum Tragen kommt. Daher trifft eigentlich keiner der Punkte des § 48 zu. Diese Änderung der Verhältnisse wurden mir ja erst mit der Betriebsprüfung und dem zweitern Steuerbescheid bekannt.

Auf die bereits angeführten BSG Urteile usw gingen die gar nicht ein.

Wie seht Ihr das?

Würde mich über Eure Meinungen freuen, da es ja doch immerhin um ein paar Euro geht.

Bully
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Beitrag von Bully » 18.02.2016, 15:45

Hallo,

nunja, was hat das Finanzamt unternommen ????

ich gehe davon aus, das ein geänderter Bescheid erlassen wurde,
und gut ist
Richtig????

m.M. nach sind die Beiträge,im Folgemonat des korrigierten Steuerbescheides (Ausstellungsdatum ) zu zahlen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.


das ist meine ganz bescheidene Meinung dazu.

vielleicht sehen das hier einige aber ganz anders ?????

Gruß Bully

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