PKV GKV Kinder wann in Familienversicherung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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HolgiWilli
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PKV GKV Kinder wann in Familienversicherung

Beitrag von HolgiWilli » 26.06.2009, 13:05

So nun mal ein spezielles Problemchen:
Ich bin LEIDER :( in einer PKV, Angestellt mit regelmäßigem Einkommen.
Meine Kinder sind zur Zeit auch in der PKV.
Meine Frau hat sich selbstständig gemacht :lol: und ist in der GKV Freiwillig versichert. Soweit so gut. Nun habe ich KURZARBEIT, und entsprechnede einbußen. Meine Frau bekommt über Ihre Selbstständigkeit Provisionen, und die Wechseln von Monat zu Monat. Mal bekommt Sie mehr als ich, mal weniger. Müssen die Kinder weiter in der PKV mit eigenen Beiträgen verischert sein oder können die in die Familienversicherung über meine Frau Beitragsfrei übernommen werden. Was passiert wenn Sie nun z.B. wegen Urlaub mal 2 Monate weniger Verdient, muss ich dann für die Kinder wieder eine neue PKV abschließen?? --> Oder verlangt dann auf einmal die GKV die Begleichung der angefallenen Artztrechnungen? :?:

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 26.06.2009, 19:54

die Kinder haben keinen Anspruch auf Familienversicherung, wenn

- einer von euch privat versichert ist (is ja so)

und

- dein Geamteinkommen überhalb der Jahresarbeitsgrenze hat (scheint auch der Fall zu sein, sonst wärst du als Angestellter nicht privat versichert)

und

- dein Einkommen höher ist als das deiner Ehefrau

nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können die Kinder nicht in die Familienversicherung.

Gruß Lady Butterfly

HolgiWilli
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Ja Nee is klar

Beitrag von HolgiWilli » 27.06.2009, 09:53

sorry aberversteh ich nicht:
müssen wir ein Jahr warten und wechseln wenn das Jahreseinkommen feststeht? Was ist wenn Sie dann mal nen Monat weniger verdient..
Was ist mit meiner Kurzarbeit.... Teilweise wird ja für Bemessungsberechnungen das "mögliche" Einkommen ohne Kurzarbeit zu Grunde gelegt...
muss ich bei wechsel der kinder in die familienversicherung jeden Monat genau durchrechnen, teilweise hat meine Frau auch Aufgrund von Kundenstornos dann wieder Abzüge von gezahlten Provisionen.

Was halt mies ist: das alles ist sehr Hart an der Grenze, z.h. wir haben fast gleiche Einkommen!!
Danke...



Lady Butterfly hat geschrieben:die Kinder haben keinen Anspruch auf Familienversicherung, wenn

- einer von euch privat versichert ist (is ja so)

und

- dein Geamteinkommen überhalb der Jahresarbeitsgrenze hat (scheint auch der Fall zu sein, sonst wärst du als Angestellter nicht privat versichert)

und

- dein Einkommen höher ist als das deiner Ehefrau

nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können die Kinder nicht in die Familienversicherung.

Gruß Lady Butterfly

CiceroOWL
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Einkommen

Beitrag von CiceroOWL » 27.06.2009, 18:59

hallo, grundsätzlich können die Kinder in die Familienversicherung deiner Frau aufgenommen werden, wenn Ihr Einkommen höher oder gleich deinem ist.

daher kann erst im Ablauf des Jahresfestgestellt werden ob das Einkommen deiner frau gleich / höher deinem Einkommen ist.

Leider ist das so.

Dabei wird das Gesamteinkommen deiner Frau innnerhalb eines Jahrs mit deinem Einkommen innerhalb eines Jahres verglichen.

Sollten die kinder jetzt in die Familienversicherung deiner frau aufgenommen werden, es stellt sich herraus das dein Einkommen deiner Frau niedriger ist als dein Einkommen bezogen auf das Jahr, muß die Familienversicherung rückwirkend beendet werden.

Entwedder heißt das denn deine Kinder sind denn gar nicht versichert, weil die Familienversicherung nicht zustande gekommen ist, eine feiwillige Krankenversicherung kämme denn auch nicht zustande, weill die Vorversicherungszeit nicht vorhanden ist, usw.

Gruß Cicero

CiceroOWL
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Zum Verständnis

Beitrag von CiceroOWL » 27.06.2009, 19:10

Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Weiteres Kriterium ist, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Mitglieds über ein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig im Monat höher ist als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts (§ 6 SGB IV). Das heißt, dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Werbungskosten, zum Teil in Form von Pauschbeträgen, zu berücksichtigen sind. So ist z.B. beim Arbeitsentgelt der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a EStG in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind vom 01. Januar 1995 an um den "Sparer-Freibetrag" nach § 20 Abs. 4 EStG (GR vom 30.12.2008 zum Gesamteinkommen) zu verringern. Beim Gesamteinkommen des Ehegatten sind allerdings Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Haushaltsfreibetrag nicht abzuziehen (BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R).

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die regelmäßigen Bezüge zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass ggf. Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, auf den Kalendermonat angerechnet und dem laufenden Einkommen zugerechnet werden. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Einkommensgrenze bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr führt nicht zum Ausschluß der Familienversicherung.

Werden Einkünfte verschiedener Einkommensarten erzielt, so ist eine Saldierung von negativen und positiven Einkünften zur Ermittlung des Gesamteinkommens möglich. Die Regelungen im Einkommensteuerrecht, die diese Saldierung in der Höhe begrenzten, sind zum 01.01.2004 weggefallen. Das bedeutet, dass ein unbegrenzter horizontaler und vertikaler Verlustausgleich möglich ist. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gesamteinkommen.

Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners maßgebend ist. Deshalb gilt für Ehegatten bzw. Lebenspartner, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, GR vom 16.12.2002). Im Jahr 2009 beträgt sie auf den Monat bezogen 3.675,00 EUR. Für alle übrigen Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2009: 4.050,00 EUR), § 6 Abs. 6 SGB V.
6. Gesamteinkommen höher als das des Mitglieds

Die Familienversicherung der Kinder soll ausgeschlossen sein, wenn sich der Hauptverdiener einer Familie von der Solidargemeinschaft abgewendet hat = PKV versichert. Deshalb wird der Ausschlusstatbestand nur dann wirksam, wenn das Gesamteinkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglied

CiceroOWL
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dilemma

Beitrag von CiceroOWL » 27.06.2009, 19:30

Personen, deren Familienversicherung endet (oder deren Familienversicherung wegen des Ausschlusstatbestands nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht), müssen für die freiwillige Krankenversicherung eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren oder unmittelbar vorher von 12 Monaten nachweisen. Dabei kann bei Kindern die erforderliche Vorversicherungszeit auch durch den Elternteil, aus dessen Mitgliedschaft die bisherige Familienversicherung abgeleitet wurde, erfüllt werde

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