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von CiceroOWL » 27.06.2009, 19:10
Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Weiteres Kriterium ist, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Mitglieds über ein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig im Monat höher ist als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts (§ 6 SGB IV). Das heißt, dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Werbungskosten, zum Teil in Form von Pauschbeträgen, zu berücksichtigen sind. So ist z.B. beim Arbeitsentgelt der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a EStG in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind vom 01. Januar 1995 an um den "Sparer-Freibetrag" nach § 20 Abs. 4 EStG (GR vom 30.12.2008 zum Gesamteinkommen) zu verringern. Beim Gesamteinkommen des Ehegatten sind allerdings Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Haushaltsfreibetrag nicht abzuziehen (BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R).
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die regelmäßigen Bezüge zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass ggf. Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, auf den Kalendermonat angerechnet und dem laufenden Einkommen zugerechnet werden. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Einkommensgrenze bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr führt nicht zum Ausschluß der Familienversicherung.
Werden Einkünfte verschiedener Einkommensarten erzielt, so ist eine Saldierung von negativen und positiven Einkünften zur Ermittlung des Gesamteinkommens möglich. Die Regelungen im Einkommensteuerrecht, die diese Saldierung in der Höhe begrenzten, sind zum 01.01.2004 weggefallen. Das bedeutet, dass ein unbegrenzter horizontaler und vertikaler Verlustausgleich möglich ist. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gesamteinkommen.
Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners maßgebend ist. Deshalb gilt für Ehegatten bzw. Lebenspartner, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, GR vom 16.12.2002). Im Jahr 2009 beträgt sie auf den Monat bezogen 3.675,00 EUR. Für alle übrigen Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2009: 4.050,00 EUR), § 6 Abs. 6 SGB V.
6. Gesamteinkommen höher als das des Mitglieds
Die Familienversicherung der Kinder soll ausgeschlossen sein, wenn sich der Hauptverdiener einer Familie von der Solidargemeinschaft abgewendet hat = PKV versichert. Deshalb wird der Ausschlusstatbestand nur dann wirksam, wenn das Gesamteinkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglied