Regelaltersrente und Selbständigkeit

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Schippo
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Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Schippo » 15.05.2019, 09:36

Hallo, liebe Experten,

ich beziehe seit Mai 2018 Regelaltersrente, von der ich aber nicht leben kann. Da ich seit Jahren selbständig war, wollte ich das im Alter eingeschränkt fortsetzen. Ich bin in der Krankenversicherung der Rentner, so daß der auf die Rente entfallende KV-Beitrag einbehalten und automatisch an die Krankenkasse abgeführt wird. Nun möchte die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag auf die selbständige Nebentätigkeit erheben. Da ich aufgrund einer zwischenzeitlich schweren Erkrankung und einer OP an der Wirbelsäule nur noch sehr geringfügig dazuverdienen kann, stellt sich mir die Frage, wie das berechnet werden soll. Während meiner Erkrankung war mein Gewerbe ruhend gestellt und die Krankenkasse hat auf Zusatzbeiträge verzichtet. Nun habe ich meine nebenberufliche Selbständigkeit wieder aufgenommen und die Krankenkasse möchte die Beiträge neu festsetzen. Hierzu verlangt sie den letzten Steuerbescheid, der allerdings ausschließlich das Ergebnis der hauptberuflichen Tätigkeit ist, also vor Renteneintritt. Dieser spiegelt aber eine ganz andere wirtschaftliche Situation wieder und würde bei Anwendung zu einem mtl. Zusatzbeitrag führen, den ich unter den heutigen Gegebenheiten gar nicht bezahlen könnte.

Was kann ich tun? Muß sich die Krankenkasse gedulden bis ein aktueller Steuerbescheid vorliegt, der die jetzige wirtschaftliche Situation seit Renteneintritt, also eine nebenberufliche Selbständigkeit wiederspiegelt? Die Krankenkasse droht mir bereits mit einer Berechnung nach der Höchstbemessungsgrenze.

Ich könnte mein Einkommen seit Renteneintritt (Mai - Dez. 2018) auch anhand der EÜR nachweisen. Muß die Krankenkasse das im Vorfeld akzeptieren bis ein endgültiger Steuerbescheid vorliegt? Da die Krankenkasse aber die Einkünfte anders bemißt als das Finanzamt, bin ich mir unsicher, was ich vom Überschuß lt. EÜR, also Einnahmen minus Ausgaben, noch in Abzug bringen darf. Das Finanzamt berücksichtigt vom verbleibenden Überschuß ja noch private Belastungen bzw. Aufwendungen (z. B. gezahlte Privatsteuern (ESt., etc.) oder gezahlte Krankenkassenbeiträge und andere Aufwendungen. Erst dann ist es für das Finanzamt das Steuerbrutto, also der Betrag vor Steuern. Diese privaten Aufwendungen sind ja ebenfalls in einer EÜR unter „Sonstige Konten" ausgewiesen, dürfen aber nicht sofort als unbeschränkt abzugsfähige geschäftliche Ausgaben geltend gemacht werden. Gilt diese Ermittlung des Steuerbruttos auch für die Krankenkasse?

Für mich ist das besonders wichtig, da es ja bei den Krankenkassen einen Freibetrag (2019 = 155,75) gibt, die sog. beitragsfreien Versorgungsbezüge, und erst Beiträge entstehen, wenn dieser überschritten wird. Aufgrund meiner Erkrankung und der langen Arbeitsunfähigkeit war mein Einkommen in dieser Zeit so gering, daß ich noch mtl. unterhalb dieser Freigrenze liegen würde und gar keinen Zusatzbeitrag entrichten müßte, wenn die Berechnung des Steuerbruttos gleich ist. Wenn dies nicht der Fall ist und die Krankenkassen diese privaten Aufwendungen nicht berücksichtigen, würde ich über dem Freibetrag liegen und es würde für mich die Beitragsbemessungsgrenze von z. Z. 1.038,33 EUR gelten.

Ich bedanke mich schon jetzt ganz herzlich für jegliche Hilfe und die Mühe.

Viele Grüße von Schippo

Czauderna
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Czauderna » 15.05.2019, 10:54

Hallo und willkommen im Forum,
ja, es ist so, wenn ein versicherungspflichtiger Rentner mit seinen Versorgungsbezügen und/oder einem Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit über diese 155,75 € monatlich kommt, dann sind diese Bezüge beitragspflichtig. In deinem Fall ist das nicht seit Beginn der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) der Fall sondern erst später eingetreten. Aus diesem Grunde kann nicht der alte Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt werden sondern die Einstufung erfolgt auf deine Erklärung hin als vorläufig, also bis zu dem Zeitpunkt an der der dazugehörige Einkommensteuerbescheid schriftlich vorliegt. Solange deine Selbständigkeit nicht hauptberuflich ist, wird auch nur der tatsaechliche Arbeitseinkommensbetrag beitragspflichtig - Beispiel : Du erklärst 200,00 € als Arbeitseinkommen, dann zahlst duch nur für 200,00 €.
Die von dir genannten 1038,33 € kannst du vergessen, das trifft auf dich nicht zu, da du pflichtversichert bist als Rentner und nicht freiwillig.
Mein Rat - mit der Kasse Kontakt aufnehmen und eben schriftlich erklären, wieviel du Arbeitseinkommen hast deiner Schaetzung nach und dass der Einkommensteuerbescheid dafür noch nicht vorliegt und das dir bekannt ist, dass du ggf. mit einer Nachzahlung, aber auch mit einer Rückzahlung aufgrund deiner jetzt gemachten Schaetzung rechnen kannst bzw. musst. Da sollte dann so auch in Ordnung gehen.
Gruss
Czauderna

Schippo
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Schippo » 15.05.2019, 15:33

Hallo,

vielen Dank für die nette Begrüßung und die ausführlichen Infos. Jetzt bekomme ich so langsam den Durchblick, nur hab ich noch immer keine Ahnung, wie

1. die Krankenkassen das Steuerbrutto ermitteln (wie Finanzamt, also abzgl. privater Aufwendungen, oder nur Einnahmen minus Ausgaben = Brutto vor Steuern)

und

2. wie soll ich den Steuerbescheid für das Jahr 2018 auseinanderposamentieren? 4 Monate des Jahres (Jan. - April) war ich hauptberuflich selbständig und mit Renteneintritt ab Mai 2018 nebenberuflich selbständig. Der Nachweis dürfte hier schwierig sein, aber vielleicht kann man ja für derartige Zwecke zwei Steuerbescheide erstellen lassen mit abweichenden Zeiträumen statt das gesamte Kalenderjahr.

Schon jetzt ganz herzlichen Dank für die super Aufklärung.

Viele Grüße von Schippo

Czauderna
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Czauderna » 15.05.2019, 16:10

Hallo,
sicherlich wird es schwierig sein festzustellen, wieviele Einnahmen ab 01.05. geflossen sind - da musst du schon damit rechnen, dass bei Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2018 die Kasse diese Einnkünfte durch 12 Monate teilt - wie sonst soll sonst eine monatliche Zuordnung erfolgen, oder könntest du das anhand deiner Buchhaltung belegen ?.
Im Bescheid gibt es einen Posten "Einnahmen aus Gewerbe" oder so ähnlich - und was da steht, das wird genommen und durch die Monate geteilt.
Wie war das denn in 2018 als der Rentenbescheid kam - in die KVdR kann man ja nur, wenn man nicht hauptberuflich selbständig ist - wie wurde das denn von der Kasse geprüft - was hast du damals ggegenüber der Kasse erklärt, denn offenbar wurde die Selbständigkeit ja nicht unterbrochen sondern nur umgestellt.
Gruss
Czauderna

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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Schippo » 15.05.2019, 18:07

Czauderna hat geschrieben:
15.05.2019, 16:10
oder könntest du das anhand deiner Buchhaltung belegen ?
Ja sicher könnte man das anhand der EÜR belegen. Aber man kann auch Steuererklärungen einreichen, die zeitlich vom Kalenderjahr abweichen. Ob man natürlich so wie hier splitten kann, muß ich mit dem Finanzamt abklären.
Czauderna hat geschrieben:
15.05.2019, 16:10
Im Bescheid gibt es einen Posten "Einnahmen aus Gewerbe" oder so ähnlich
...so ähnlich heißt "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" - ich dachte mir schon, daß das maßgebend ist. Danke für die Bestätigung.
Czauderna hat geschrieben:
15.05.2019, 16:10
in die KVdR kann man ja nur, wenn man nicht hauptberuflich selbständig ist
Das ist wohl nicht ganz so. Soweit mir bekannt ist und so war es auch bei mir, muß man bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in die KVdR aufgenommen zu werden. Um jetzt nichts Falsches zu erzählen, zitiere ich mal die Verbraucherzentrale. Hier heißt es:
Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein - egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung und einer Versicherung in der ehemaligen DDR. Zeiten des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland sind anrechenbar bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und bei Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Also ich mußte hier gar nichts nachweisen, das ging alles ganz automatisch, denn die Versicherungszeiten liegen ja vor. In der ersten Hälfte meines Erwerbslebens war ich Arbeitnehmer und als Unternehmer dann immer freiwillig gesetzlich versichert.

Aber ich habe abschließend auch noch eine Frage zu den beitragsfreien Versorgungsbezügen von derzeit 155,75 € monatlich. Ist das ein Freibetrag und erst alles, was darüber liegt, wird zur Berechnung herangezogen oder gilt hier bei Überschreitung die Berechnung ab 0,01 €? Ich vermute mal Letzteres.

Ganz viele Bienchen von mir für die wirklich hilfreichen Infos und die schnelle Beantwortung meiner Fragen.

Gruß von Schippo

Czauderna
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Czauderna » 15.05.2019, 18:24

Hallo,
noch einmal - die KVdR setzt einen Rentenbezug bzw. eine Antragstellung auf eine Rente voraus - das mit der Vorversicherungszeit ist schon richtig, aber auch die wird nur dann geprüft wenn eine Rente beantragt oder wird,also ein Rentenanspruch besteht.
Ja, du hast recht - Überschreitung von 1 Cent würde zur Beitragspflicht führen.
Gruss
Czauderna

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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Schippo » 15.05.2019, 19:28

Ja natürlich, einen Rentenantrag habe ich gestellt - das hatte ich jetzt mal als selbstverständlich vorausgeschickt. Jeder mit einem Anspruch auf Rente muß ja erst einmal einen Rentenantrag stellen, um den Anspruch, sprich die Rente, auch zu erhalten - klingt paradox, ist aber meines Wissens so. Von allein kommt hier nix. Möglicherweise waren in dem Rentenantrag auch Fragen zur Vorversicherungszeit enthalten, das weiß ich schon gar nicht mehr so genau, aber gesondert mußte ich keinen Antrag mehr auf KVdR stellen.

Nochmals vielen Dank für die Infos, mir haben sie sehr geholfen.

Noch einen schönen Abend und viele Grüße von Schippo

heinrich
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von heinrich » 15.05.2019, 20:50

https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2014.pdf

B.1.1.3.2Besonderheiten auf Seite 59

Wird eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr hauptberuflich, sondern „nebenberuflich“ ausgeübt und erfolgt daher ein Wechsel von der freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die bzw. eine andere Pflichtversicherung, z. B. in die Krankenversicherung der Rentner, findet insofern eine versicherungs- und b e i t r a g s r e c h t l i c h e Z ä s u r statt. Dies rechtfer-tigt es, der Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen n i c h t mehr das aus dem l e t z t e n Ein-kommensteuerbescheid hervorgehende – höhere – Arbeitseinkommen, sondern das v o r a u s s i c h t l i c h e aktuelle - niedrigere – Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen und auf dieser Grundlage die Beiträge wie bei Personen, die erstmals eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, v o r l ä u f i g fest-zusetzen. Die vorläufige Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab dem Zeitpunkt des Statuswechsels im Wege der *** Anwendung der Regelung des § 240 Abs. 4a Satz 2 SGB V findet auf der Grundlage derselben Unterlagen statt, die für die Entscheidung über den Status-wechsel relevant waren. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr vorliegt, in dem sich der Wechsel von der haupt- zur nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit vollzogen hat, wird r ü c k w i r k e n d eine e n d g ü l t i g e Beitragsfestsetzung vorgenommen. Das Mitglied hat dann g l a u b h a f t zu machen, welcher Teil des aus dem Einkommensteuerbescheid hervorgehenden Arbeitseinkommens auf den Teil des Kalenderjahres entfällt, in dem die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wurde. Das sich daraus ergebende durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen ist für die endgültige Beitragsfestsetzung ab dem Zeitpunkt des Wechsels von der haupt- zur nebenberuflichen selbst-ständigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Gleichzeitig sind die Beiträge für die vorangegangene Zeit der freiwilligen Versicherung in dem Jahr ebenfalls endgültig festzusetzen, sofern dies nicht be-reits der Fall ist (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 6 SGB V).

Schippo
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Schippo » 15.05.2019, 22:12

Hallo Heinrich,

auch Dir vielen Dank für diese ausführlichen Infos und die Mühe. Damit erübrigt sich ja dann meine Anfrage beim Finanzamt, super.

Viele Grüße von Schippo

Frida
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Frida » 07.09.2020, 18:44

Ich weiß nicht, ob es okay ist, eine Anschlussfrage zu stellen.
Ich bin seit Juni 2019 Altersrentnerin, habe die Vorversicherungszeit erfüllt (also 90%...) bekam dann eine Zuordnung in die Krankenversichrung der Rentner. Einige Zeit später Rolle rückwärts, ich wurde aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 eingestuft als hauptberuflich Selbstständig, meine Erklärung, dass meine Altersrente nicht ausreicht zum Leben, ich aber unter 15 Wochenstunden bleibe seit 01.06.2020, ich also nebenberuflich (weiter) selbstständig bin, bleibe seit 01.06.2020 wurde ignoriert. Die Beiträge wurden raufgesetzt. Ich hatte Widerspruch eingereicht (die Begründung muss ich endlich schreiben). Ic hhabe mich dann relativ schnel bemüht, die Einkommenssteuer für 2019 zu machen, der Bescheid kam im Juni. 2 Monate später sollte ich zum einen angeben, wie sich mein Einkommen ab 01.06.2019 verändert hat (also aus der selbstständigen Tätigkeit sollte ich Einnahmen und Ausgaben auflisten, auf meine Nachfrage, wie ich das nachweisen soll, kam keine Antwort).
Dann kam Ende letzter Woche die Aufforderung zu sagen, wann mein Einkommenssteuerbescheid für 2019 kommen wird und einen Fragebogen zur Besteitung des Lebensunterhaltes auszufüllen. Ich hatte aber schon schriftlich von einer anderen Mitarbeiterin, dass mein Einkommenssteuerbescheid 2019 eingegangen ist.Mir wurde für die Beantwortung der Frage nach den Einnahmen/Ausgaben ab der Zeit als Altersrentnerin eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Mir ist schon klar, dass da verschiedene Menschen nichts voneinander wissen, aber ich finde es ärgerlich.
Ist es realistisch, zu erwarten, wenn ich jetzt alle meine Belege durchgehe und so die Einnahmen und Ausgaben der selbstständigen Tätigkeit aufliste, dass ich dann doch in die Krankenversicherung der Rentner komme oder ist das eine Illusion?

Czauderna
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Czauderna » 08.09.2020, 09:00

Hallo und willkommen im Forum
schwierige Frage. Die Beurteilung, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, hängt nicht nur alleine von der Höhe des Arbeitseinkommens ab, da gibt es noch andere Faktoren, die dabei eine wichtige und vielleicht sogar wichtigere Rolle spielen.
Nebenruflich Selbständige können durchaus in die KVdR, müssen aber, wenn ihr Arbeitseinkommen eine bestimmte Höhe überschreitet, für dieses ebenfalls (zuzsätzlich) Beiträge entrichten - hier mal ein Info-Link dazu -https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... Ok9TzanXlk
Gruss
Czauderna

Frida
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Frida » 08.09.2020, 15:46

Vielen Dank für die Antwort und den Link.
Der Witz war ja, dass ich nach den Vorversicherungszeiten erst in die KvdR einsortiert worden war und dann nach 3 Monaten behauptet wurde, das sei ein Fehler der DRV gewesen, ich sei ja hauptberuflich selbstständig und damit "freiwillig" versichert... mal abgesehen davon, dass ich über die Regelaltersgrenze hinaus gearbeitet habe, bevor ich den Rentenantrag eingereicht habe.
Ich habe parallel zum Rentenbescheid den Antrag auf Grundsicherung im Alter mitgeschickt bekommen, weil man von meiner Rente tatsächlich nicht leben kann.
Da ich aber auch weiter arbeite, damit ich weiter in ein Versorgungswerk einzahlen kann, ich kann bis ich 70 bin (in knapp 2 Jahren) dort einzahlen, bin aber eh erst mit 60 dort Mitglied geworden....so dass ich hohe Ausgaben habe, die die GKV aber nicht interessieren.
Jede GKV scheint das unterschiedlich zu handhaben, habe ich mir von anderen Freiberuflern erzählen lassen, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus sind.
Ich werde also mal wieder dafür bestraft, dass ich früher sozialversicherungs"freie" Honorarjobs hatte (klar im öffentlichen Dienst wurde gut gespart), länger erwerbslos war...
Ich zahle mehr an Beiträgen als Menschen, die angestellt sind und über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, obwohl ich nicht mal 50% davon habe (vor Abzug der Sozialabgaben....)
Und ich arbeite nicht mehr als maximal 15 Wochenstunden, aber wie gesagt, interessiert niemanden.

Czauderna
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von Czauderna » 08.09.2020, 16:07

Jede GKV scheint das unterschiedlich zu handhaben, habe ich mir von anderen Freiberuflern erzählen lassen, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus sind.

Hallo,
na ja, wie ich schon geschrieben habe, es kommt eben darauf an wie der Status festgestellt wird. Da kann eigentlich nur nochmals ein intensives Gespräch mit der Kasse angeraten werden. Die Kasse muss doch klar die Gründe angeben, die zur Entscheidung weiter "hauptberuflich selbständig" nach der Rentenantragstellung geführt haben - wie geschrieben, es kann nicht allein am Einkommen liegen. Die wöchentliche Arbeitszeit (15 Stunden) kann es auch nicht sein. So, wie geschildert, vermute ich, dass die Kasse davon ausgeht, dass das Arbeitseinkommen von so hoher, wirtschaftlicher Bedeutung ist, weil die Rente eben so niedrig ist, dass es sich dann eben um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt und nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit.
Ich hatte in meiner Praxis sehr viele Rentner/innen mit Arbeitseinkommen als Kunde, die auch in der KVdR versichert waren, aber bei denen wurde mit dem Rentenbeginn auch eine Änderung der "Arbeitsbedingungen" vorgenommen. Also, ich würde es nochmal mit der Kasse versuchen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Regelaltersrente und Selbständigkeit

Beitrag von heinrich » 09.09.2020, 20:54

Frida,
bring doch mal ein paar Zahlen.

Höhe Rente im Monat.
Gewinn aus Selbstständigkeit in 2018, erstellter STB wann.
Gewinn aus Selbstständigkeit in 2019 , ersteller STB wann.

Gibt es noch andere Einnahme als Rente und der Selbstständigkeit

wöchentliche Stunden aus der Selbstständigkeit.
Ab wann wieviel Stunden.

Bitte mal auflisten (und nicht so viel in Textform).

Außerdem , bei mehr als 1061,67 EUR ist KVDR bei nebenberuflichem Arbeitseinkommen (wenn dieses höher als 159,25 EUR ist)
sogar die SCHLECHTERE Variante, wenn man nur eine Rente und das nebenberufliche Arbeitseinkommen hat.

Warum ist das so.

In der freiwilligen Versicherung wird das (hauptberufliche Arbeitseinkommen) grundsätzlich mit dem ERMÄßIGTEN Beitragssatz angesetzt (14,0 % plus Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse.
Die Rente wird mit dem ALLGMEINEN Beitragssatz (14,6 + Zusatzbeitragssatz) angesetzt.

In der KVdR-Pflichtversicherung wird aus beiden Einnhamen der ALLGEMEINE Beitragssatz angesetzt.

2 Dinge empfehle ich Dir.
1.
hör nicht auf andere in der vermeintlich gleichen Situation.
Der Sachverhalt kann anders sein. Da erleben ich jeden Tag.
2. Sprich mal (als REDEN) mit der Krankenkasse was man wie machen kann, damit alle glücklich werden
"Sprechenden Menschen kann man helfen"; schon mal gehört ???

So hatte ich heute einen FAll, der 10 Jahre beschissen gelaufen war, nach einem 2stündigem Gespräch mit dem Sohn der Versicherten
zu aller Zufriedenheit lösen können.

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