selbstständig freiwillig GKV Ehefrau auch GKV Beitragsber

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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martintaxi
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selbstständig freiwillig GKV Ehefrau auch GKV Beitragsber

Beitrag von martintaxi » 14.09.2017, 15:46

Guten Tag zusammen, ich bin neu hier und möchte mich kurz vorstellen.
Ich bin 57 Jahre alt, seit 15 Jahren kleiner Taxiunternehmer mit 1 Wagen und Alleinfahrer, meine Frau ist Büroangestellte. Ich bin freiwillig gesetzl. versichert bei der AOK, meine Frau ist gesetzl. plichtversichert bei der Barmer.
Bisher bin ich immer als geringverdienender Selbstständiger berechnet worden, oft auch mit fiktivem Einkommen, aber nicht darüber. In 2016 erhielt meine Frau wohl eine Lohnerhöhung und dieses Jahr rechnet die AOK erstmals ihr Einkommen oben drauf teilt durch 2 und siehe da auf einmal bin ich im Satz für hauptberuflich selbsständige. In Zahlen sieht das so aus: 1487 mein Brutto, plus sonstige Einnahmen (durch die Anrechnung) 743 gleich zuviel also Beiträge von 2231,25 macht 393,81 im Monat.

Meine Frage ist: vom Betrag sonstige Einnahmen, also die 743 sind dann 2 mal KV berechnet und bezahlt. Einmal von meiner Frau da GKV und von mir als freiwillig GKV.

Ich habe oft gelesen das wenn der eine PKV und der andere GkV freiwillig, das dann so verfahren wurde, aber noch nirgends wenn beide GKV.
Wenn Leute z.B. einen Minijob hatten zusätzlich, habe ich gelesen das dort auch schon KV abgezogen worden war und der Betrag dann auch nicht nochmal zum Einkommen gerechnet wurde weil sonst doppelt.

Weiss da vielleicht jemand wie das ist, denn ich zahl so jetzt ganz schön viel KK für meine Verhältnisse.
Danke schonmal und bis dann
Martin

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.09.2017, 22:07

Hallo,
wenn beide Ehegatten in der GKV versichert sind, dann spielt das Einkommen des Einen für die Beitragsberechnung des anderen keine Rolle, und schon gleich gar nichts hat das mit der Beurteilung zu tun ob jemand hauptberuflich selbständig ist oder nicht. Du hast vollkommen recht, das würde doppelte Beitragszahlung bedeuten.
Fazit - so, wie geschildert hat die Kasse einen groben Fehler begangen - Widerspruch einlegen, natürlich schriftlich und bei Ablehnung einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Angabe der gesetzlichen Grundlage für diese Entscheidung fordern.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitrag von heinrich » 14.09.2017, 22:41

Die Antwort von Kollege Czaudern geht am Sachverhalt vorbei.

Es geht hier nicht um die Frage, ob jemand hauptberuflich selbstständig ist oder nicht.

Es geht ziemlich klar darum, ob die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage von mtl. 2231.25 EUR für den Selbstständigen maßgebend ist
oder die besondere Mindestbemessungsgrundlage von mtl 1487,50


Vom Grundsatz her gilt die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage (2231,25). Falls diese gilt und jemand ein Jahreseinkommen von 12.000 EUR hat , also mtl. 1000 EUR, dann zahlt dieser aus einem Aufstockungsbetrag (oder auch Auffüllbetrag oder auch Differenz bis zur maßbendenden Mindeststufe) von 1231,25 EUR. Dies hat nichts mit doppelte Verbeitragung zu tun. Dies würde auch bei einer allein stehenden Person erfolgen.

Falls die besondere Mindestbemessungsgrundlage von 1487,50 gelten sollte und dieser Mensch ein Jahreseinkommen von 12.000 EUR hat , also mtl. 1000 EUR, dann zahlt dieser aus einem Aufstockungsbetrag (oder auch Auffüllbetrag oder auch Differenz bis zur maßbendenden Mindeststufe) von 487,50 EUR. Dies hat nichts mit doppelte Verbeitragung zu tun. Dies würde auch bei einer allein stehenden Person erfolgen.



Es geht hierbei nur um den STATUS (ich nenn jetzt mal das Wort Status),

ob allgemeine oder besondere Mindestbemessungsgrundlage

ja wat gilt denn nun:

Einkommen Mann + Einkommen Frau geteilt durch 2= Ergebnis

falls Ergebnis (also die Hälfte) mehr als 2231,25 , dann gilt 2231,25

falls Ergebnis weniger als 2231,25, dann kann (weitere Voraussetzungen erforderlich) der Wert 1487,50 gelten


Mal ein Beispiel:

Mann 1000
Frau 3500
gesamt 4500
: 2
= 2250 Dies ist mehr als 2231,25
Lösung: es kann nicht die Mindestbemessungsgrenze von 1487,50 gelten
Für einen hauptberuflich Selbstständigen gilt dann Mindestgrenze von 2231,25

Das alles ist auch gesetzlich geregelt in
§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.09.2017, 23:59

Hallo,
also wenn es tatsaechlich nur um die unterschiedlichen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen geht, dann hat er natürlich recht, der Heinrich und ich habe mich auf die falsche Fährte locken lassen - sorry.
Gruss
Czauderna

martintaxi
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Beitrag von martintaxi » 15.09.2017, 01:28

hmmm, das sieht ja nicht so gut aus.
Also nachdem ich jetzt nochmal die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler studiert habe ist die Erklärung von Heinrich wohl leider richtig. Es geht anscheinend wirklich nur um den STATUS, und alles andere interessiert nicht. Auch musste ich erstmal den Begriff Bezugsgrösse und den Zusammenhang lernen. Wer weiss sowas schon als Laie. Ganz schön kompliziert. Der Herr von der AOK hatte mir auch was von Status erzählt abe r ich hab ihm das so nicht geglaubt.

Aber doppelt bezahlt wird schon für den Teilbetrag und das ist nicht gerecht. Das Brutto meiner Frau ist ja schon verkrankenkasst und die virtuelle Differenz bei mir dann nochmal. Der Single hat ja den Vorteil das ihm das Einkommen der Frau/2 nicht angerechnet werden kann weil er keine hat. Sein Status in den er kommt ist ja nur seine Sache. Unschön ist diese fiktive Aufrechnung auf 1487,50, das hatte ich ja auch vorher schonmal. Überhaupt fiktives Einkommen - was ein Wort.
Also ist in meinem Zusammenhang verheiratet sein nicht gut. Wir sind steuerlich getrennt veranlagt weil meine Frau das so wollte, haben finanziell alles getrennt, rechnen den gemeinsamen Urlaub nachher nach Quittungen ab usw. Ich hab nichts davon was meine Frau verdient oder nicht, nur in dem Fall 130 Euro ca mehr KKBeitrag im Monat und sie bekommt dieses Jahr auch wieder eine Lohnerhöhung.
Ich kann das auch nicht kompensieren durch irgendwelche Buchführungstricks, will ich eigentlich auch nicht, habe immer eine saubere Buchführung gehabt und das Taxigewerbe wird gerne mal geprüft vom Finanzamt. Der AOK Mensch meinte ich solle einfach weniger fahren, ja lustig ich brauche meine eh schon geringen Einnahmen, da kann ich nicht einfach hingehen und frei machen um KK zu sparen. Ich hab auch noch ein krankes Kind (Leukämie mit 25) aus der zweiten Ehe das ich mit durchzíehe weil sie nix hat. Dieses ist meine dritte Ehe nur zur Erklärung
:roll:
Wenn man aus Spass mal den Fall annimmt: sie hat 120.000 im Jahr und er ist selbstständig und hat nur 12.000 dann hat er durch 2 geteilt 5500 aus Sicht der KK. Nun greift die monatliche 4350 Grenze und er zahlt Höchstbeitrag 768 im Monat dann geht der doch zum Sozialamt bzw verklagt seine Frau auf Unterhalt:)) oder lässt sich scheiden wenn sie ihm nix abgibt oder???

Naja erstmal vielen Dank für eure Bemühungen
Gruss Martin

heinrich
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Beitrag von heinrich » 15.09.2017, 06:36

diese Regelung gitl nicht nur für Ehegatten, sondern auch,
wenn man mit einem Lebensabschnittsgefährten zusammen lebt.

Diese Regelung mit den 1487,50 wurde im Jahre 2007 eingeführt.

Vorher gab es nur die höhere Grenze von 2231,25 EUR.

Auch, wenn es sich doof anhört: Sieh es als Vorteil an, wenn Du davon bisher profitieren konntest.

Wenn es keine Mindeststufen gäbe, würde viele gar nichts (auf dem Papier) verdienen.

Einkommen NUll X Beitragssatz = KEIN Beitrag zur KK.

Dann könnten Deutschland den Laden zumachen.

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