Unabhängige Beratung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Rockon
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Unabhängige Beratung

Beitrag von Rockon » 15.03.2014, 10:51

Hallo,
ich bin in der GKV freiwillig versichert und zur Zeit in Mutterschutz.
Nun habe ich im Hinblick auf die nächsten 2 Jahre Fragen, bezüglich meines
Versicherungsstatus. (Familienversicherung ja/nein/Abmeldung oder lieber Mindestbeitrag in kauf nehmen um nicht neu eingestuft zu werden etc) Meine Fragen sind etwas komplex, gerne würde ich eine unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. Ich mache gerade wieder die Erfahrung, dass meine Krankrnkasse mit meine Fragen überfordert ist. Selbst die Berechnung meines Mutterschaftsgeldes macht der Kasse zu schaffen.
Gibt es Unabhängige und Kompetente Berater auch außerhalb dieses Forums?
Mir fällt es schwer meine Fragen schriftlich klar darzustellen. Ich habe hier in diesem Forum sehr gute und hilfreiche Tipps erhalten die zu Klärung gegenüber der Kasse sehr hilfreich waren.(danke Bully)
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Rockon

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.03.2014, 13:11

Hallo,
unabhängige Beratung wird es zu diesem Thema nicht geben, denn am Ende muss deine Krankenkasse entscheiden - eine rechtlich verbindliche Vorschrift, wie solche Fälle gehandhabt werden müssen ist mir jedenfalls nicht bekannt. Was ich auch nicht nachvollziehen kann ist deine Überlegung entweder die Familienversicherung zu wählen oder di mit dem bzw. einem Mindestbetrag weiter zu versichern . wie meinst du das, was deinen Status angeht - weiterhin selbständig mit Krankengeldanspruch obwohl du nicht als Selbständige tätig bist ?? (würde ich dir nicht raten, denn dann entgeht dir auch iom Falle einer Arbeitsunfähigkeit auch kein Arbeitseinkommen, also
raus geschmissenes Geld) - wenn du Angst vor einer Neueinstufung hast, bedeutet das doch mehr Beitrag, dann aber auch höherer Krankengeld/Mutterschaftsgeldanspruch.
Familienversicherung geht nur, wenn keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt und die Familienversicherung kostet nix - wo ist da das Problem ??.
Wenn Du aus der Familienversicherung heraus erneut eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnimmst, dann werden die KArten neu gemischt - meines Erachtens kann und darf die Kasse dann nicht auf deine Einkommensverhältnisse vor Beginn der Familienversicherung abzielen was Beitragsberechnung und damit Krankengeldanspruch betrifft.
Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 15.03.2014, 14:27

Hallo

unabhängige Beratung kannst du vielleicht hier bekommen:

- Rentenberater - das sind Berater, die aufgrund von besonderer Fachkunde im Bereich der Sozialversicherung beraten dürfen und dafür eine staatliche Anerkennung besitzen: http://www.rentenberater.de/

- Sozialverbände wie VdK http://www.vdk.de/deutschland/ oder SoVD http://www.sovd.de/

- Verbraucherzentralen: http://www.verbraucherzentrale.de/home

Rockon
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Beitrag von Rockon » 15.03.2014, 20:06

Ich versuche es zu erklären. Zur Zeit bin ich seit dem 1.3.13 voreingestuft.
Seit Februar 2014 im Mutterschutz mit Anspruch auf Krankengeld (somit auch Mutterschaftsgeld) beitragsfrei in der Mutterschutzzeit (6Wochen vor bis 8 Wochen nach) versichert. Die Nachberechnung bis Januar 2014 folgt nach Vorlage des ESTB demnächst. Ich werde einiges nachzahlen müssen.
Jetzt kommt meine Unklarheit.
Bei Anmeldung einer Familienversicherung muss ich den Wiedereinstieg meiner Selbständigkeit sofort meiner KK melden und werde neu eingestuft.
Zahle ich aber den Mindestbeitrag werde ich ja nicht neu eingestuft da die Selbständigkeit ja nicht komplett aufgegeben wurde und somit gilt ja der letzte ESTB von 2014 wo ich nichts auf Grund der Elternzeit verdienen werde.
Diesen Steuerbescheid reiche ich dann irgendwann Mitte/Ende 2015 ein und bin bis dahin ja mit dem Mindestbeitrag eingestuft. Denn die Neuberechnung gilt ja ab Vorlage des neuen ESTB. So würde der erste ESTB für das Jahr 2015 der Anfang 2016 käme erst positiven Gewinn zeigen.
Lasse ich mich aber nach der Familienversicherung wieder freiwillig versichern so müsste ich mich rechtzeitiger melden und werde neu eingestuft.
Jetzt hoffe ich das jemand meine Rechnung versteht. Im Prinzip könnte ich mir eine Beratung bei meiner KK einholen weil ich mir einfach nur alle Vorteile auf legalem Weg mitnehmen möchte. Allerdings starte ich da eine Diskussion die dazu führen wird, sämtliche Gesetze rauszusuchen um ggf im Recht zu sein. Es könnte aber auch sein das ich einen Denkfehler habe und deshalb wäre ich über eine gute Beratung sehr dankbar.
Gruß Rockon

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.03.2014, 21:16

Rockon hat geschrieben:Ich versuche es zu erklären. Zur Zeit bin ich seit dem 1.3.13 voreingestuft.
Seit Februar 2014 im Mutterschutz mit Anspruch auf Krankengeld (somit auch Mutterschaftsgeld) beitragsfrei in der Mutterschutzzeit (6Wochen vor bis 8 Wochen nach) versichert. Die Nachberechnung bis Januar 2014 folgt nach Vorlage des ESTB demnächst. Ich werde einiges nachzahlen müssen.
Das wage ich zu bezweifeln, auch wenn die Ersteinstufung vorläufig war (das war sie doch ??), wenn die Kasse nachträglich eine Höherstufung vornimmt, müsste sie auch die Geldleistung anpassen ??!!
Da glaube ich eher, dass da eine Umstellung nur für die Zukunft, also ab dem Monat in dem der Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird.

Jetzt kommt meine Unklarheit.
Bei Anmeldung einer Familienversicherung muss ich den Wiedereinstieg meiner Selbständigkeit sofort meiner KK melden und werde neu eingestuft.
Zahle ich aber den Mindestbeitrag werde ich ja nicht neu eingestuft da die Selbständigkeit ja nicht komplett aufgegeben wurde und somit gilt ja der letzte ESTB von 2014 wo ich nichts auf Grund der Elternzeit verdienen werde.
Richtig, aber nur ab Monat der Ausstellung und nur für die Zukunft - bis dahin gilt der Einkommensteuerbescheid für 2013.
Da ist es meiner Ansicht nach doch besser - die Selbständigkeit aufzugeben, dies der Kasse nachzuweisen bzw. zu erklären und dann später wieder neu zu beginnen - wenn du mal überlegst, dass du während der Familienversicherung keinen Beitrag zahlen musst und mal abschätzt wie lange du aussetzen willst, dann rechnet sich das schon.

Diesen Steuerbescheid reiche ich dann irgendwann Mitte/Ende 2015 ein und bin bis dahin ja mit dem Mindestbeitrag eingestuft. Denn die Neuberechnung gilt ja ab Vorlage des neuen ESTB. So würde der erste ESTB für das Jahr 2015 der Anfang 2016 käme erst positiven Gewinn zeigen.
Lasse ich mich aber nach der Familienversicherung wieder freiwillig versichern so müsste ich mich rechtzeitiger melden und werde neu eingestuft.
Jetzt hoffe ich das jemand meine Rechnung versteht. Im Prinzip könnte ich mir eine Beratung bei meiner KK einholen weil ich mir einfach nur alle Vorteile auf legalem Weg mitnehmen möchte. Allerdings starte ich da eine Diskussion die dazu führen wird, sämtliche Gesetze rauszusuchen um ggf im Recht zu sein. Es könnte aber auch sein das ich einen Denkfehler habe und deshalb wäre ich über eine gute Beratung sehr dankbar.
Gruß Rockon
In meinen Augen ist der Einkommensteuerbescheid für 2013 dein Denkfehler, dieser gilt als Berechnungsgrundlage bis zur Vorlage des Bescheids für 2015 - rechne die Zeiten des Mutterschaftsgeldbezuges ab und kannst dir ausrechnen was du dann zahlst.
Gruss
Czauderna

Rockon
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Beitrag von Rockon » 15.03.2014, 23:57

Die Kasse kann doch nicht den ESTB 2013 bis 2015 nutzen obwohl ich am Ende nachweislich nichts verdient habe! Bei meiner letzten Schwangerschaft habe ich angerufen und mich nach der beitragsfreien Mutterschaftszeit auf den Mindestbeitrag setzen lassen. Ich glaubt es hieß die Selbständigkeit ruht. Beim nächsten ESTB wurde ich dann auf den darauf folgenden Monat neu berechnet.
Wenn ich mich nun doch Familien versichere warte ich dann mit der Meldung auch den ESTB ab um dann eingestuft zu werden oder muss ich mich direkt bei Wiederaufnahme der Selbständigkeit melden um am Ende niçht nachzahlen zu müssen? In welchen Fällen gilt der nächste also aktuelle ESTB?
Gruß und Danke!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2014, 00:03

Hallo,
Eine Einstufung bei "ruhender Selbständigkeit", so etwas kenne ich nicht.
Wie hoch war denn dieser Mindestbeitrag ? Ich werde am Montag mal die Einstufungsrichtlinien durchforsten um zu schauen, ob ich da deinen Fall
Nachvollziehen kann.
Gruss
Czauderna

Rockon
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Beitrag von Rockon » 16.03.2014, 09:48

Das Nachschauen wäre sehr nett. Es könnte damals durchaus auch ein Fehler der Kasse gewesen sein. Das wäre in meinem Fall nicht der erste gewesen.
Das habe ich gefunden:
Das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV beträgt im Jahr 2014 921,67 Euro. Wer so eingestuft ist, zahlt im Jahr 2014 monatlich 137,33 Euro. 2013 kostete die Krankenkasse mindestens 133,85 Euro. Das sind meist Personen ohne Einnahmen.

Das war auch in etwa der Betrag den ich damals bezahlt habe.

Was müsste ich denn in deinen Augen bezahlen wenn nicht Familienversichert? Wäre das dann nebenberuflich Freiwillig?
Damals sagte man mir freiwillig Versicherte können nicht in die Familienversicherung. Damals habe ich auch ein Jahr in der Elternzeit nichts verdient, logisch wegen dem Elterngeld.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2014, 11:37

Rockon hat geschrieben:Das Nachschauen wäre sehr nett. Es könnte damals durchaus auch ein Fehler der Kasse gewesen sein. Das wäre in meinem Fall nicht der erste gewesen.
Das habe ich gefunden:
Das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV beträgt im Jahr 2014 921,67 Euro. Wer so eingestuft ist, zahlt im Jahr 2014 monatlich 137,33 Euro. 2013 kostete die Krankenkasse mindestens 133,85 Euro. Das sind meist Personen ohne Einnahmen.

Das war auch in etwa der Betrag den ich damals bezahlt habe.
Das sind nicht meist Personen ohne Einnahmen, sondern Personen bei denen aufgrund ihres Status keine andere Versicherung in Frage kommt.
Für diesen Personkreis gilt die o.g. Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Den Begriff in diesem Zusammenhang des "nebenberuflich Selbständigem" gibt es nicht, d.h. entweder hauptberuflich Selbständig oder sonstiger, freiwillig Versicherter - wenn also die Kasse deinen Status neu festlegt und zu dem Ergebnis kommt dass Du nicht mehr hauptberuflich Selbständig bist und dein Einkommen unter 395,00 € liegt, dann hast du Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung.


Was müsste ich denn in deinen Augen bezahlen wenn nicht Familienversichert? Wäre das dann nebenberuflich Freiwillig?
Damals sagte man mir freiwillig Versicherte können nicht in die Familienversicherung. Damals habe ich auch ein Jahr in der Elternzeit nichts verdient, logisch wegen dem Elterngeld.
Die Aussage von damals ist so nicht richtig - solange du z.B.nicht hauptberuflich Selbständig bist oder Beamtin und dein Einkommen 395,00 € bzw. 450,00 € bei einer geringfügigen Tätigkeit, nicht übersteigt, solange hättest du Anspruch auf Familienversicherung, so würde ich es in der Praxis entscheiden. Natürlich kannst du auf die Fortsetzung deiner freiwilligen Versicherung, in diesem Falle als sonstige, freiwillig Versicherte, bestehen und deine ca. 150,00 € (incl. Pflegeversicherung)
zahlen, aber warum ?. Bei einer Neueinstufung als Selbständige wird ohnehin der aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid herangezogen

Rockon
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Beitrag von Rockon » 16.03.2014, 12:08

Ach prima, jetzt habe ich es verstanden! Wenn der ESTB 2014 0 Euro aufweist werde ich auch nach diesem Steuerbescheid veranlagt. Dachte ich würde nach der Familienversicherung neu vorläufig eingestuft werden und schon wieder Zahlen. D.h. der 2015 der der Gewinn verbucht wird dann ab dem Folgemonat für meine Berechnung herangezogen. Das wäre ja dann 2016 wenn er fertig ist. So richtig?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2014, 15:17

Rockon hat geschrieben:Ach prima, jetzt habe ich es verstanden! Wenn der ESTB 2014 0 Euro aufweist werde ich auch nach diesem Steuerbescheid veranlagt. Dachte ich würde nach der Familienversicherung neu vorläufig eingestuft werden und schon wieder Zahlen. D.h. der 2015 der der Gewinn verbucht wird dann ab dem Folgemonat für meine Berechnung herangezogen. Das wäre ja dann 2016 wenn er fertig ist. So richtig?
Hallo, machen wir mal ein Beispiel und eine Zeitschiene :
Aufgabe der hauptberuflichen Selbständigkeit und Statusfeststellung durch Krankenkasse zum 1.4.2013, daraus folgert der Übergang in die Familienversicherung zuim 01.04.2013. Am 15.03.2014 geht der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 zu - darin sind enthalten 9000,--@ aus selbständiger Tätigkeit ( 3000,00 € mtl). Ende der Familienversicherung am 30.06.2014 und Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit zum 01.05.2014. Da es nicht absehbar ist wieviele Einnahmen aus dieser hauptberuflichen Selbständigkeit anfallen werden, nimmt die Kasse eine vorläufige Einstufung vor nach der Einschätzung der Versicherten, die bei mtl. 1500,00 € liegt. Angesetzt wird dann die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 2300,00 € mtl.
Am 10.03.2015 geht nun der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 zu, wonach mtl. 2500,00 € Einkommen bezogen wurden. Da die Einstufung ab 01.05.2014 nur vorläufig war, wird rückwirkend zum 01.05.2014 eine Umstufung vorgenommen und die Versicherte muss entsprechend nach zahlen. Gleichzeitig wird diese Umstufung als
endgültig vorgenommen. Am 15.03.2016 gewht der Einkommensteuerbescheid für 2015 ein und da sind es jetzt 1500,00 €
mtl. gewesen - Die Kasse nimmt nun die Folgeeinstufung vom 01.03. 2016 vor, welche gilt bis zur Vorlage des Bescheides für 2016 gilt usw.,
Gruss

Czauderna

Rockon
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Beitrag von Rockon » 16.03.2014, 16:06

Jetzt bin ich völlig überfordert. Glaube ich muss das wohl mit der Kasse klären ;)

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2014, 16:56

Rockon hat geschrieben:Jetzt bin ich völlig überfordert. Glaube ich muss das wohl mit der Kasse klären ;)
Hallo,
das ist wohl richtig - habe ich in meinem ersten Beitrag schon geschrieben,
dass letztendlich die Kasse entscheidet. Ich habe dir meine Praxiserfahrung wiedergegeben.
Gruss
Czauderna

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