Verlustvortrag aus Veräußerung Aktien von KK nicht anerkannt - Freiwillig Krankenversicherter - Kein Selbstständiger!

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Moderator: Czauderna

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allesgut
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Verlustvortrag aus Veräußerung Aktien von KK nicht anerkannt - Freiwillig Krankenversicherter - Kein Selbstständiger!

Beitrag von allesgut » 28.06.2019, 12:52

Guten Tag zusammen!

Mein Status: freiwillig krankenversichert bei Techniker KK.

Ich habe einzig und ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Kapitaleinkünfte.
( bin keine Selbständigkeit, kein Gewerbe angemeldet, kein Einkommen aus Land-und Forst, kein Freiberufler, keine Photovoltaik Anlage.)

Meinen Fragen habe ich jeweils eine fortlaufende Zahl vorangestellt um beim Antworten leichter darauf Bezug nehmen zu können.

Ich musste nach Übermittlung des Steuerbescheids 2016 an die KK, vor kurzem bei der aktualisierten Beitragsberechnung der KK mit großen Augen feststellen, dass die KK im Gegensatz zum Finanzamt die Position im Steuerbescheid "Verrechnung von Verlustbeträgen aus der Veräußerung von Aktien" NICHT vom beitragspflichtigen Einkommen abgezogen hat.

Die TK beruft sich dabei in einer schriftlichen Nachricht auf folgende Rechtsgrundlage:
" Der Verlustrücktrag /-vortrag nach § 10 des Einkommensteuergesetzes ( kurz EStG) unterliegt gem. Bundessozialgerichtsurteil BSG-Urteil vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 46/00 R) nicht den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Somit werden die beitragspflichtigen Einnahmen nicht gesenkt oder erhöht. "

Den Text des Urteils habe ich hier gefunden:
https://www.jurion.de/urteile/bsg/2001- ... j-46_00-r/

Auf meinem Einkommensteuerbescheid 2015 auf den letzten beiden Seiten steht folgendes:
„Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die
Einkommensteuer 2015:
Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d, Abs.4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) auf XXXX Euro festgestellt. “

Es handelt sich bei dem Verlustvortrag, der von der KK nach Einreichung des Steuerbescheids 2016 nicht angerechnet wurde, um Verluste aus der Veräußerung von Aktien aus dem Jahr 2015, die im selben Jahr nicht mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden konnten. Der Verlustvortrag wurde erstmals beim Einkommensteuer Bescheids 2015 ausgewiesen/festgestellt.

Das Jahr 2016 ist somit das erste Steuerjahr in dem ein Teil dieses vorhandenen Verlustvortrags vom Finanzamt einkommensmindernd angerechnet wurde, nicht jedoch beitragsmindernd von meiner KK anerkannt wird.
Der Teil des bestehenden Verlustvortrags der in der Einkommensteuererklärung 2016 vom anrechenbar war ( der Verlustvortrag ist wesentlich höher als die im Jahr 2016 realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien), wurde vom Finanzamt bei den Kapitaleinkünften abgezogen und wirkt sich eins zu eins auf die Höhe der letztendlich festgestellten Kapitaleinkünfte aus – diese sind um genau diesen Betrag geringer ausgewiesen.

Im Einkommensteuerbescheid 2016 stehen folgende Einkünfte in dieser Reihenfolge:
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien
Zwischensumme
Verrechnung laufender Verluste aus der Veräußerung von Aktien Euro XXXX
Verrechnung laufender Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung
von Aktien) Euro XXX
Verrechnung von Verlustvorträgen aus der Veräußerung von Aktien ( Um diesen Verlustvortrag geht es ! )
ab Sparer-Pauschbetrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Euro XXXX

1) Hat die Nicht Berücksichtigung des Verlustvortrags der KK nach Ihrer Experten Meinung seine Richtigkeit und ist sie in voller Übereinstimmung mit geltendem Recht?

2) Ist es ausreichend dass sich die KK bei Ihrer Begründung auf ein Urteil des BSG aus dem Jahr 2001 beruft, bei dem es ja nur um Verlustvorträge bei Selbstständigen (Arbeitseinkommen) geht und die Ausführungen aus dem Urteil noch in Bezug auf die Berechnung einer Hinterbliebenenrente geführt werden ? ( beide Konstellationen liegen bei mir ja nicht vor.)
Das Durchsuchen des Gesetzes Textes nach den Suchbegriffen „Kapitaleinkünfte“ und „KAP“ ergeben keinerlei Treffer.

3) Warum sollte daher das Urteil aus 2001 auf meinem Sachverhalt anwendbar sein?

Gegen den ersten Beitrags Änderungsbescheid der KK, habe vorsorglich Widerspruch eingelegt, auf den hin die KK minimal den Beitrag nach unten angepasst hat und mir einen neuen Beitragsbescheid datiert mit dem 4.6.19 übermittelte. ( Grund der Reduzierung war lediglich die nun volle Anerkennung meiner nachgewiesenen Werbungskosten Kapitaleinkünfte )

Der neueste Beitragsbescheid der KK ist mit Datum 4.6.19 ausgestellt und an diesem Tag in mein Online Postfach eingestellt worden. Abgerufen habe ich die Online Nachricht am 10.6.19.
4) Bis zu welchem Datum kann ich demnach gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einlegen?
5) Ist der Widerspruch auch mittels Online Nachricht oder EMail an die KK möglich da ich ab 10.7.19 für 4 Wochen nicht in Deutschland sein werde?

6) Wie lange kann ich Beitragsbescheide der KK durch Widersprüche offen halten, also wie lange habe ich max. Zeit mir weitere Informationen einzuholen?

Herzlichsten Dank für Ihre Mühe und Ihr tolles Engagement anderen zu helfen!
Ich freue mich auf Ihre Antworten.
Einen tollen Tag noch.

Czauderna
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Re: Verlustvortrag aus Veräußerung Aktien von KK nicht anerkannt - Freiwillig Krankenversicherter - Kein Selbstständiger

Beitrag von Czauderna » 28.06.2019, 22:58

Hallo,
Ich schreibe aus dem Urlaub, deshalb kann ich keine Links setzen.
Grundsätzlich gilt, dass die steuerliche Behandlung nicht gleich sein muss mit der Behandlung für den freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag. Wenn du dir mal die Mühe machst per Google mittels der Stichworte „§ 240 SGB V“ und „ einheitliche Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“ zu suchen wirst du bestimmt fündig was die Grundlage der Britragsbemessung betrifft.
Gruß
Czauderna

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