Wie erfährt KV Zinsen, wenn sie nicht im Steuerbescheid sind

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Amicissimus
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Wie erfährt KV Zinsen, wenn sie nicht im Steuerbescheid sind

Beitrag von Amicissimus » 12.05.2014, 11:46

Ich habe im Fragebogen vergessen, Zinsen, für die ich Abgeltungsteuer bezahlt habe und nachehelichen Unterhalt, den meine Exfrau versteuert, anzugeben. Ich dachte, ich muss nur angeben, was im Einkommensteuerbescheid steht. Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?

Jetzt über lege ich, ob ich es überhaupt noch angebe. Wie kann die Krankenversicherung herausfinden, dass ich diese Einkünfte habe, wenn ich sie verschweige?

Mimmi
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Beitrag von Mimmi » 12.05.2014, 13:43

Wieso gibst Du nicht einfach den Einkommensteuerbescheid ab? Dann stellen sich solche Fragen nicht.

Amicissimus
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Beitrag von Amicissimus » 12.05.2014, 14:21

Der Einkommensteuerbescheid wird ja automatisch alle zwei Jahre angefordert. Da steht ja nichts drin von Zinsen und Unterhalt.

Aber ich bin ja im Merkblatt mit dem Fragebogen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich diese beiden Einkunftsarten anzugeben habe, auch wenn sie nicht im Einkommensteuerbescheid stehen.

Meine Frage richtet sich an Insider. Ist dies eine Lücke im Gesetz, dass die Krankenkassen niemals herausfinden können, ob solche Einkünfte vorliegen, wenn sie nicht im Einkommensteuerbescheid stehen, oder haben sie eine Möglichkeit?

Dann muss ja jemand ganz schön blöd sein, wenn er ohne Not solche Einkünfte angibt.

Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?

Poet
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Beitrag von Poet » 12.05.2014, 14:47

@Amicissimus: Wie bist Du bei der Krankenkasse versichert? Als freiwillig Versicherter oder als Arbeitnehmer? Ist es der Fragebogen für die Beitragsbemessung oder geht es z.B. um die Einkommensprüfung für die Familienversicherung?

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 12.05.2014, 14:59

@ Poet - das Forum ist "Krankenversicherung für Selbstständige" ;-)

Poet
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Beitrag von Poet » 12.05.2014, 15:01

@KVProfi: Stimmt...:-)

Amicissimus
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Beitrag von Amicissimus » 12.05.2014, 15:05

Ja. ich bin freiwillig gesetzlich versichert als Rentner, nicht als Selbständiger.

Poet
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Beitrag von Poet » 12.05.2014, 15:13

@Amicissimus: Ich zitiere mal aus den Verfahrensgrundsätzen für frw. Versicherte...

§ 3
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.


Ja, das ist das etwas ungerechte Los der freiwillig Versicherten. Ob und wie eine KV den Bezug derer herausbekommt, mag ich nicht beantworten.
Zuletzt geändert von Poet am 12.05.2014, 15:15, insgesamt 1-mal geändert.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 12.05.2014, 15:14

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf

Ich würde den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen und alle Angaben, die nicht wirklich in den Fragebogen passen, als Anlage beifügen !!

Unterhalt ist 2.1.4.2, Zinsen etc. 2.1.2

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.05.2014, 15:26

Hallo,
ich wüsste nicht, dass die Kasse Anfragen an Geldinstitute wegen Zinserträgen macht bzw. überhaupt machen darf - hinzu kommt noch, dass die Kasse auch nicht weiß zu welchen Geldinstituten ein Versicherter überhaupt Geschäftsbeziehungen unterhält. Was ich weiß, wenn es Zweifel an der Einkommenserklärung (egal, ob bei Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen oder bei der Beurteilung des Familienversicherungsanspruchs) gibt, dass der Einkommenssteuerbescheid herangezogen wird, und wenn da nix steht......??!!.
Gruss
Czauderna

Amicissimus
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Beitrag von Amicissimus » 12.05.2014, 16:07

Danke für die vielen Antworten.

Also ist § 3 BVSzGs – Beitragspflichtige Einnahmen für nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführte Einnahmen in der Praxis nicht durchsetzbar, wenn die KV keine Anhaltspunkte hat.

Also stimmt meine Feststellung, dass jemand ganz schön blöd sein muss, wenn er ohne Not solche Einkünfte angibt.

Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?

Kann die KV einfach so Kontoauszüge anfordern? Wird das abgedeckt durch § 6 BVSzGs (3) Satz 2?:
Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält."

und (4) Satz 1:
"Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen"

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 12.05.2014, 16:24

Du möchtest eine rechtlich verbindliche Antwort? Frage einen Anwalt!

Unterhalt ist nicht relevant - siehe oben mein Link - außer es ist steuerliches Realsplitting! Steht das dann nicht in der Steuererklärung, dann gilt: das bewertet rechtlich das Finanzamt!

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind in der ESt-Erklärung anzugeben. Wurde dort was vergessen, dann bewertet das rechtlich das Finanzamt!

Ist Ehrlichkeit dumm? Was suchst Du? Anleitung wie man Verbeitragung vermeiden kann?

Sorry, aber Deine Frage wurde mehrfach beantwortet: Die Fragen sind zu beantworten, die relevanten Unterlagen sind einzureichen und vorzulegen. Die GKV entscheidet dann.

Amicissimus
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Beitrag von Amicissimus » 12.05.2014, 16:37

Dafür wird mir auch kein Anwalt eine rechtlich verbindliche Antwort geben.

Ich bin ja in diesem Forum, um Impulse und Anregungen zu bekommen.

Unterhalt ist sehr wohl relevant, wenn er bei einer Scheidung geregelt wurde. Realsplitting kommt wohl kaum in Frage bei Unterhaltsempfängern, die zusätzlich zu den Steuern noch KV Beiträge zahlen müssen, weil das immer mehr ist, als der Unterhaltspflichtige an Steuern zahlen müsste.

Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Ich würde mich freuen, wenn noch jemand etwas Hilfreiches auf meinen letzten Beitrag antwortet.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 12.05.2014, 16:48

Amicissimus hat geschrieben:Dafür wird mir auch kein Anwalt eine rechtlich verbindliche Antwort geben.

Ich bin ja in diesem Forum, um Impulse und Anregungen zu bekommen.

Unterhalt ist sehr wohl relevant, wenn er bei einer Scheidung geregelt wurde. Realsplitting kommt wohl kaum in Frage bei Unterhaltsempfängern, die zusätzlich zu den Steuern noch KV Beiträge zahlen müssen, weil das immer mehr ist, als der Unterhaltspflichtige an Steuern zahlen müsste.

Siehe 2.1.4.2 RS Gesamteinkommen! Dort ist es geregelt!

Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

ERGO? Siehe 2.1.2 RS Gesamteinkommen! Dort ist es geregelt!

Ich würde mich freuen, wenn noch jemand etwas Hilfreiches auf meinen letzten Beitrag antwortet.

Was wäre denn hilfreich in bezug auf den letzten Beitrag?

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 12.05.2014, 16:50

Czauderna hat geschrieben: ich wüsste nicht, dass die Kasse Anfragen an Geldinstitute wegen Zinserträgen macht bzw. überhaupt machen darf - hinzu kommt noch, dass die Kasse auch nicht weiß zu welchen Geldinstituten ein Versicherter überhaupt Geschäftsbeziehungen unterhält. Was ich weiß, wenn es Zweifel an der Einkommenserklärung (egal, ob bei Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen oder bei der Beurteilung des Familienversicherungsanspruchs) gibt, dass der Einkommenssteuerbescheid herangezogen wird, und wenn da nix steht......??!!.
Was sollte man sonst dazu noch sagen - ich finde der Czauderna formuliert hier nett, abschließend und vollumfänglich!

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