Zeitpunkt der Meldung, Ermittlung Beitragshöhe - Ksk

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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SanfteLandung
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Zeitpunkt der Meldung, Ermittlung Beitragshöhe - Ksk

Beitrag von SanfteLandung » 04.02.2014, 10:53

Guten Tag,

ich hoffe über Antworten in diesem Forum handfeste Auskunft zu 2 an sich einfachen Themen zu finden, dabei ist es schwer sich allein auf Auskünfte der KV zu verlassen.

1)
ich habe vom Beitragsschuldenerlassgesetz Anspruch genommen und bin wieder freiwilliges Mitglied einer GKV. Das Gesetz spricht hier vom Zeitpunkt der Meldung. Wie lautet die konkrete Definition dieses Zeitpunkts?

Am 29.10. wurden mir nach einem einleitenden Telefonat der entsprechende Antrag zugeschickt ("Gern klären wir ob für Sie eine Mitgliedschaft möglich ist").

Dieser ist am 30.12. vollständig eingegangen - Unterschrift fehlte vorher - ("Damit wir über Ihre Mitgliedschaft entscheiden können brauchen wir jedoch weitere Unterlagen.")

Am 20.01. hieß es ("Über die Höhe der Beiträge ab 01.10. erhalten Sie gesondert Nachricht.")

Erstmalig erhielt ich Auskunft über ein Wann! Auf meine telefonische Anfrage zum Eintrittsdatum, bzw. des Wiedereintritts, war die Argumentation: "wir konnten ja nicht wissen wie die Prüfung verlaufen würde." Was ja von logischen Aspekt her ein Gegensatz ist, und keine Substanz beinhaltet. Somit sollte ich auch nicht zur Zahlung aufgefordert werden.

Vorher wurde das Wiedereintrittsdatum nie erwähnt - Versicherungsschutz, Aufklärungspflicht? Nichts dergleichen.

2)
Ein weiterer Punkt den ich nicht so ganz verstehen kann: im Falle einer Aufnahme ich die Ksk - diese wird aktuell ermittelt - wer ermittelt die Beitragshöhe?

GKV geht nach EkSt-Bescheid des Vorjahrs. Die Ksk bittet alle Mitglieder um eine Einkommensprognose und gleicht diese am Ende des Jahres ab. Somit kann ich für die Ksk die (neuen!) Ausgaben für GKV-Beiträge einrechnen, ein erheblicher Unterschied. Selbständige werden keine Beitragserstattungen seitens der GKV ermöglicht. Wie gehe ich vor?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Jan

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.02.2014, 13:34

Hallo,
über den Beginn der Mitgliedschaft dürfte es keine Unklarheiten geben, das ist der Tag des Beginns der Pflicht zur Versicherung. Hier geht es darum, ab wann muss der Versicherte nun wirklich Beitrag zahlen, also bis wann bekommt er ihn erlassen. In den Bestimmungen steht drinnen, dass der Erlasse bis zum Ende des Monats, der dem Tag, der Anzeige vorhergeht der Erlasse vorzunehmen ist. Von einer schriftlichen Anzeige ist da nicht die Rede, demnach war das Telefonat im Oktober der Auslöser dafür, dass die Kasse den Vorgang aktenkundig machte (Versand der Datenerhebung (Antrag), dass der schriftliche Antrag erst am 30.12.2013 bei der Kasse einging spielt da keine Rolle mehr. Ich bin auch der Meinung, dass hier ab dem 01.10. gezahlt werden muss und nicht erst ab dem 01.12.
Was die KSK angeht, so erhält die KSK eine Mitgliedsbescheinigung der GKV-Kasse und entscheidet dann über die Versicherungspflicht in der KSK. was dann auch die entsprechende Beitragszahlungsverfahren beinhaltet.
Gruss
Czauderna

SanfteLandung
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Beitrag von SanfteLandung » 04.02.2014, 15:13

Danke für Ihre Antwort. Anscheinend gibts dem Nichts gegenzusteuern.

Ärgerlich ist nur das ich so lange auf dem Ksk Bescheid warten muss und keine Aussicht in der Zwischenzeit auf angemessenere Beitragsschätzungen habe. So ist nun mal das Gesetz, Selbstständige sind da im ersten Jahr im Nachteil, das im Voraus gerechnet wird und die kV keine Erstauugen machen kann.

Danke nochmal,
Jan

heinrich
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Beitrag von heinrich » 04.02.2014, 20:28

sanfte Landung,

warum kann denn die KK bei Existenzgründern, die sie vorläufig einstuft keine Erstattung machen, wenn, unterstellt, die Beiträge werden oberhalb der Mindestbemessungsgrenze festgesetzt ?

Bully
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Beitrag von Bully » 05.02.2014, 01:43

@ heinrich

ja ist eine Frage wert :)

auf der anderen Seite, schreibt er ja nicht WANN er die Antragsformulare
bei der KSK angefordert hat,

denn

12. Wann beginnt die Versicherungspflicht nach dem KSVG?

Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Zeitpunkt, ab dem die Versicherungspflicht beginnt, hängt vom Termin der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und vom Datum der Meldung bei der KSK ab. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Meldung bereits selbständig erwerbsmäßig tätig sein, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK. Sofern Sie die Anmeldeunterlagen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angefordert haben, ist der Tag der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit der frühestmögliche Versicherungsbeginn.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... zisten.php

und wenn sich die Termine ( Anmeldung KK / KSK ) überschneiden,
oder die Meldung bei der KSK sogar früher erfolgte
ja dann muß die KK die Beiträge erstatten.

er geht ja davon aus das eine VS nach dem KSVG zustande kommt
Gruß Bully

heinrich
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Beitrag von heinrich » 05.02.2014, 08:12

moin Bully, Du Experte der KSVG,

Frage an Dich,

macht die KSK bei Existenzgründern AUCH eine vorläufige Beitragseinstufung, wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt
und überprüft die KSK dann RÜCKWIRKEND den Beitrag (mit möglicher Nachzahlung oder Erstattung), wenn dann der erste Einkommensteuerbescheid der Selbstständigkeit eingereicht wird ????

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 05.02.2014, 09:31

Hallo heinrich,

die KSK berechnet die Beiträge nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen, das der Künstler selbst schätzt und an die KSK meldet.
Als Schätzgrundlage kann auf den im letzten Einkommensteuerbescheid bzw. in der letzten Einkommensteuererklärung oder den im letzten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisrechnung) ausgewiesenen Gewinn zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch zu erwartende Veränderungen (z. B. Verbesserung oder Verschlechterung der Geschäftslage oder des Geschäftsumfanges) zu berücksichtigen.

Wenn sich die Schätzung im laufenden Kalenderjahr nicht verwirklichen lässt oder übertroffen wird, besteht die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden dann den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus. Denn das gemeldete Jahresarbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für die Beitragsanteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung führt zu verbindlichen Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können. Die Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollte daher besonders sorgfältig erfolgen.
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... kommen.php

Gruß
Swantje

Bully
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Beitrag von Bully » 05.02.2014, 10:42

Hallo heinrich,

es ist so wie Swantje es schon sagte,

und Nach/ Rückzahlung von Beiträgen ist für KSK-Versicherte ein Fremdwort

allerdings wenn die Schätzungen zum ESTB zu sehr auseinanderdriften,
wird schon genauer hingeschaut.

Ausnahmen sind hier Privatversicherte, und deren NICHT künstlerischen Tätigkeit.
aber das ist eine andere Baustelle.

Gruß Bully

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