Als Student zum Maximalsatz eingestuft

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

ikidunot
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Als Student zum Maximalsatz eingestuft

Beitrag von ikidunot » 21.02.2012, 23:23

Hallo Liebe Forumgemeinde!

Ich bin Student im höheren Semester und zahle deshalb bei der DAK bereits nicht mehr den Studentenbeitrag von knapp über 50€, sondern etwas über 150€. Jetzt habe ich aber versäumt mich zum Jahresbeginn wieder als wenig verdienender Student (ca. 825€ Einnahmen/Monat) einstufen zu lassen, die DAK hat deshalb den Höchstsatz von über 600€ angenommen. Das ist anscheinend so üblich. Der Sachbearbeiter meinte nun ich hätte Pech gehabt, selber Schuld und solle auch nicht auf Kulanz auf Seiten der Krankenkasse hoffen.

Ich bin mir bewusst, dass ich hätte reagieren müssen, es war mir jedoch nicht klar, dass die Krankenkassen berechtigt ist, völlig unabhängig von meinem tatsächlichen Einkommen, den Höchstsatz zu veranschlagen. Finde ich keine Lösung für das Problem möchte die DAK für Jan/Feb 2012 jeweils über 600€ bei Einahmen von 825€...


Jetzt meine Frage: Welche Möglichkeit/en gibt es IM NACHHINEIN diese Entscheidung anzufechten, bzw. welche Gründe werden akzeptiert warum man nicht hat reagieren können (ich dachte da an Auslandsaufenthalt etc.). Wer kennt sich mit diesem Sachverhalt aus?

Vielen Dank für eure Mühe im Voraus!

Ps. Wenn etwas unklar ist was den Sachverhalt angeht bitte nachfragen, danke!


Kassenpatient, Student, DAK Mannheim

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 21.02.2012, 23:41

Hallo ikidunot,

ich muss jetzt mal zunächst Mutmaßungen anstellen. Korrigiere mich, wenn ich daneben liege:
- Du bist freiwilliges Mitglied
- zahlst den Mindestbeitrag nach einem Mindesteinkommen von ca. 851,- EUR in 2011 und 875,- EUR in 2012.
- Du wurdest angeschrieben, um Deine Einkünfte für die Beitragsfestsetzung als freiwillig Versicherter anzugeben. Hast darauf aber Wochen lang nicht reagiert.

Wenn dem so ist, konnte natürlich die KK gar nicht feststellen, ob Du ein Einkommen unterhalb des o.g. Mindesteinkommens hast. Also muss die KK den Höchstbeitrag erheben.

Die Erklärung, geringere Einkünfte als zuvor zu haben, bzw. in Deinem Fall geringe als die Beitragsbemessungsgrenze zu haben, kann aber immer erst ab dem 1. des folgenden Monats zur Beitragsherabsetzung führen. Wie in den vergangenen Wochen und Monaten eingestuft, verbleibt es aber.

Aber bis das alles stattfindet, dürftest Du in der Regel mindest 2 Erinnerungen sowie die Androhung der Höchsteinstufung bekommen haben.

Und noch ein Hinweis:
Die DAK, wie jede andere Kasse auch, zieht von Dir lediglich den Beitrag für den Gesundheitsfonds ein. Handelt also nur im Auftrag und hat selbst nichts davon, den Höchstbeitrag verlangt zu haben.

Gruß
Sportsfreund

ikidunot
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Beitrag von ikidunot » 21.02.2012, 23:55

Lieber Sportsfreund,

deine Mutmaßungen sind alle richtig, eine Antwort vermisse ich aber. Zumindest eine, die mir der Sachbearbeiter nicht auch schon gegeben hat.

Fakt ist: Ich kann dieses Geld nicht bezahlen (logo, oder? Bei 825€ im Monat 680€ zu bezahlen geht halt nicht...)

Ich wurde erinnert, das ist richtig, da es sich aber genau um die Semesterferien gehandelt hat und ich in dieser Zeit nicht zu Hause war (Praktikum im Ausland), habe ich nicht rechtzeitig reagieren können.

Nochmal die konkrete Frage: Gibt es die Möglichkeit, dass von dieser Einstufung NACHTRÄGLICH abgesehen werden kann, wenn ich nachweisen kann, dass ich nicht im Land war und deshalb meiner Informationspflicht nicht nachkommen konnte (innerhalb der Frist, jetzt habe ich es ja nachgeholt).


P.S. Ich glaube nicht, dass die Krankenkassen den Höchstbetrag erheben muss, aber so wird es wohl standardmäßig gemacht. Ich verstehe die Logik dahinter nicht: Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass ich zu wenig bezahlt habe, kann ich ja auch nicht ankommen und sagen: Pech gehabt, sondern muss nachzahlen, genauso sollte es doch selbstverständlich möglich sein zuviel gezahlten Beitrag zurückzufordern und eine falsche Einstufung rückgängig zu machen.

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 22.02.2012, 00:01

Hi nochmal,

ich kann Dir voraussichtlich auch gar keine befriedigende Auskunft geben.

Was ich geschrieben hatte ist die rechtliche Seite. Alles Andere wäre nur per Absprache mit der KK bzw. durch Kulanz zu erzielen.

Mir ist jetzt kein Paragraph bekannt, der Dir ermöglicht, bei Auslandsaufenthalt die üblichen Verpflichtungen nicht unbedingt nachkommen zu müssen. Aber vielleicht kennen andere Forumsteilnehmer entsprechende Rechtsgrundlagen, die Du Deiner KK vorlegen kannst.

Gruß
Sportsfreund

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 22.02.2012, 11:34

Wann hast du den Bescheid erhaltenß

Wie lange warst du im Ausland.

Wurdest du mindest 3 x angeschreiben?

Stell einen Antrag auf Überprüfung des Beitragsbescheides,.

Gruss.

Jochen

ikidunot
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Beitrag von ikidunot » 22.02.2012, 12:51

Hallo Jochen!

Vielen Dank für deine Antwort, das hört sich schon einmal gut an.

Ja, ich habe drei Briefe bekommen, diese aber wegen Abwesenheit nicht geöffnet. Einen Antrag werde ich selbstverständlich stellen, kannst du mir in knappen Worten sagen a) an wen der gehen muss (schriftlich nehm ich an und an meine Krankenkasse) und b) welche Begründungen für eine Überprüfung erfahrungsgemäß akzeptiert werden und c) ob eine Überprüfung auch im Nachhinein eine "falsche" Einstufung rückgängig machen kann. Muß ich mich auf irgendeine Rechtsnorm etc. berufen?

Lieber Gruß

ikidunot

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 22.02.2012, 13:38

Ich würde einen Antrag auf Überprüfung des Beitragsbescheides stellen aufgrund der Grundlage das du zum Zeitpunkt der Anfrage nicht in Deutschland warst, das du somit keine möglichkeit gehabt hast entsprechend zu reagieren. Ich meine das dadurch du keine möglichkeit gehabt hast zu reagieren. wäre ein möglichkeit. kommt jetzt drauf an wie deine Kasse reagiert, grundsätzlich besteht deinerseits eine Mitwirkungspflicht.

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=1004800.

Man kann sichjetzt natürlich darüber streiten ob du deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bist. Ist aber ein weites Feld. Ab wann gilt der Bescheid?
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 22.02.2012, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 22.02.2012, 14:20

Hallo,
versuch es mal mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach dem BGB. Incl. den Beweisen des Auslandsaufenthaltes.

LG, Fee

ikidunot
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Beitrag von ikidunot » 22.02.2012, 14:25

Ab Januar 2012, der Betrag wurde erstmals Ende Januar versucht abzubuchen, mein Konto hat aber keine Deckung gehabt.

Die DAK möchte also aktuell für Januar und Februar den Maximalbeitrag haben, für März gilt dann wieder der "normale Betrag", der meinen tatsächlichen Einkünften entspricht.

Der Sachbearbeiter hat aufgenommen, dass ich nicht zu Hause war, hat mir aber keine Hoffnungen gemacht. Die Prüfung von Seiten der DAK läuft im Moment, mir wurde jedoch mehrfach gesagt, dass ich nicht davon ausgehen kann, dass rückwirkend irgendetwas erreicht werden kann.

Danke für die Hilfe!

ikidunot

Edit: Krankenkassenfee (Danke!): Das ist auch ein guter Vorschlag, die Frage ist jedoch welche der beiden Vorgehensweisen besser ist (BGB oder SGB), oder ob man beide vorbringen kann....bin nicht direkt bewandert in solchen Dingen, auch wenn ich mal zwei Semester Wirtschaftsrecht gehört habe ;-).

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 22.02.2012, 14:34

soweit wie ich das sehe hat die Kasse mit Bekantwerden der rechtlichen Grundlagen bereits reagiert. Allerdings kommt es wirklich darauf an ob die Kasse jetzt rückwirkend das Ganze macht.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 23.02.2012, 15:42, insgesamt 1-mal geändert.

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 22.02.2012, 15:05

Hi nochmal.

Mögliche Hilfestellung können Dir noch folgende Rechtsgrundlagen geben, die die Mitwirkungspflichten regeln:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__33.html
§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind
und/oder

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html
§ 65 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1.ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1.bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Viel Erfolg dabei.

Gruß Sportsfreund

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.02.2012, 19:44

Hallo,
unabhängig von meiner privaten Meinung dazu, meine ich zu wissen, dass es ein gemeinsames Vorgehen aller Kassen zu diesem Thema gibt, welches da heißt -
"rückwirkende Aufhebung der "Zwangseinstufung" bei fehlender Mitwirkung grundsätzlich - nein".
Gruss
Czauderna

helen
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Registriert: 23.02.2012, 14:16

Beitrag von helen » 23.02.2012, 14:44

Hallo ikidunot,
ich habe ziemlich exakt das gleiche Problem wie du. Ich habe gerade heute nochmal ein Schreiben an meine Krankenkasse gegeben und hoffe auf Kulanz. Aber die bisherigen Beiträge machen einem ja nicht viel Hoffnung... Ich würde mich sehr freuen, wenn du hier im Forum posten könntest, wenn sich bei dir was neues ergeben hat!
Herzlichen Dank im Voraus!

Hucky
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Registriert: 17.07.2009, 11:56

Beitrag von Hucky » 23.02.2012, 21:15

Hallo,

ich sehe hier, wie bereits mehrfach erwähnt, schlechte Karten. Es wäre eine reine Kulanzentscheidung. Eine Reise innerhalb der BRD oder ins Ausland zählen nicht zu den Umständen nach den genannten Vorschriften. Meistens dauern die ja nur 2 Wochen. Wenn der Versicherte für so einen besonders langen Zeitraum wie in diesem Fall es nicht hinbekommt, dass für ihn jemand nach aussdrücklicher Bitte die Post öffnet und ggf. die KK informiert, dass es länger dauert, dann hat er Pech. Dann heißt wie so oft im Leben für seine Fehler, aus denen man nur lernen kann, Verantwortung zu übernehmen

VG
Hucky

meliblack
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Registriert: 06.07.2011, 19:51

Beitrag von meliblack » 23.02.2012, 22:34

Hallo,
versuche es mal mit einem schriftlichen Widerspruch mit ausführlicher schriftlicher Begründung und genauer Darlegung der Gründe. Dann sollte eigentlich auch eine andere Stelle eingeschaltet werden, die sich die Fakten nochmal neutral anschaut.
Ist allerdings immer Einzelfallentscheidung. Viel Erfolg.

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