Familienversicherung bei Minijob und Werkvertrag

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

sirin
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Familienversicherung bei Minijob und Werkvertrag

Beitrag von sirin » 31.12.2013, 02:34

Kann schnell einer sagen, ob ich das alles richtig verstanden habe? Scheint als ändern sich die Regeln zur Familienversicherung alle paar Jahre:


Ich war bisher freiwillig versichert (studentisch geht nicht, da Promotionsstudium), weil meine Mutter selten-dämlicherweises unversichert war, aber nun hat sie sich überraschen neu angemeldet, so dass die Kasse sagt, ich könnte eventuell rückwirkend familienversichert werden. (aber in dem Thema geht es nur um nächstes Jahr, dieses Jahr war ich größtenteils arbeitslos, da ist die Lage klar)

Ich bekomme nun ein steuerfreies Stipendium, habe einen Minijob von 500€ / Monat (irgendwie seltsam, dass der Betrag über 450€ ist, aber es ist tatsächlich ein Minijob. Für Unis gibt es da wohl eine Sonderregelung), und Kapitaleinkünfte von 800€ / Jahr.


Ich denke, damit geht die Familienversicherung. (wenn der Minijob alleine zu hoch ist, sage ich der Uni, ich arbeite weniger, so dass es dann doch nur 450 wird)

Oder wird es zum Gesamteinkommen addiert, bevor die Steuerfreibeträge angewandt werden?

--

Wie ist es, wenn ich nun einen Werkvertrag schließe, eine Rechnung schreibe und 500€ damit verdiene?

Und das alles heute noch.


Zählt das dann als einmalige Einkünfte von 2013, oder als regelmäßige, durch zwölf geteilte Einkünfte von 2014?




Und unabhängig von der KV, weiß jemand hier, ob es (steuerlich?) in dem Jahr als Einkommen zählt, in dem ich die Rechnung schreibe, oder in dem Jahr, in dem sie bezahlt wird? ( 2014 darf ich kein zusätzliches Einkommen haben, das ist eine Klausel in den Stipendiumregeln der Uni. Wahrscheinlich. So ganz geklärt ist es noch nicht)
Zuletzt geändert von sirin am 31.12.2013, 14:47, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 31.12.2013, 12:03

Du bist Personengruppe 106, Werkstudent, weniger als 20 stunden in der Woche und studierst. Dein AG sieht dich wohl als Student, eine Famileinversicherung ist grundsäztlich nicht möglich.

Erste Grenze 385 € mtl >>> 2013
395 € mtl >>> 2014

Zweite Grenze 450 € 2013/2014 mit Minijob mtl.

Abzüglich der Webungskostenpauschale v0n 1000,-

6000,-
- 1000,-

5000,- mtl Einnahmen = mtl einnahmen als Werkstudent. Grundätzlich wäre denn eine Familienversichrung möglich. Die Zinseinnahmen müßten denn wieder hinzugerechnet werden, wären denn aber immer noch 350 € zuviel (5400,- € Grenze), grundsätzlich.

Einmalige Einnahme spielen keine Rolle, ausser diese Einnahmen sind doch denn wieder als regelmäßig anzusehen.

Meiner Meinung nach.

Gruss

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 31.12.2013, 13:14

zunächst stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Werkstudententätigkeit handelt.....
Ich war bisher freiwillig versichert (studentisch geht nicht, da Promotionsstudium)

laut diesem Link der TK handelt es sich bei Doktoranden (Promotionsstudium) nicht um Werkstudenten
tk.de/tk/besondere-personengruppen/studenten/uebersicht-werkstudenten/235422

eventuell handelt es sich nicht um einen Mini-Job, sondern um einen Midi-Job??

dann wäre nach meiner Berechnung die Einkommensgrenze für die Familienversicherung

395 €/Monat x 12 Monate = 4.740 € + 1.000 € Werbungskosten = 5.740 €

steuerfreies Stipendium => kein Gesamteinkommen
Einkommen: 500 €/Monat * 12 Monate = 6.000 € + 800 € Zinsen = 6.800 €

Einkommen übersteigt die Verdienstgrenze => kein Anspruch auf Familienversicherung

meine Meinung

sirin
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Beitrag von sirin » 31.12.2013, 14:43

CiceroOWL hat geschrieben: 6000,-
- 1000,-
5000,- mtl Einnahmen = mtl einnahmen als Werkstudent. Grundätzlich wäre denn eine Familienversichrung möglich. Die Zinseinnahmen müßten denn wieder hinzugerechnet werden, wären denn aber immer noch 350 € zuviel (5400,- € Grenze), grundsätzlich.
Also ist die Grenze jetzt 5400€ bei Minijob, man darf die Werbungskosten abziehen, den parerfreibetrag aber nicht? (auf keinen zwei Seiten steht das gleiche. hier zum Beispiel das Gegenteil)

Dann muss ich der Uni sagen, dass ich jetzt drei Stunden weniger arbeiten will, damit ich tausend euro mehr Netto habe?

Lady Butterfly hat geschrieben:zunächst stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Werkstudententätigkeit handelt.....
Ich war bisher freiwillig versichert (studentisch geht nicht, da Promotionsstudium)

laut diesem Link der TK handelt es sich bei Doktoranden (Promotionsstudium) nicht um Werkstudenten
tk.de/tk/besondere-personengruppen/studenten/uebersicht-werkstudenten/235422
Lady Butterfly hat geschrieben: eventuell handelt es sich nicht um einen Mini-Job, sondern um einen Midi-Job??
Nein, es ist ein Minijob.

Ich habe ein Schreiben von der Uni bekommen, es würden keine Sozialabgaben gezahlt, weil der Verdienst unter 450€ sei.

Aber sie überweisen trotzdem 500 € und das kommt auch raus wenn man die Stundenzahl mit dem Stundenlohn multipliziert.

Ich denke es liegt daran:

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_400_euro_minijob/02_verdienstgrenzen/node.html hat geschrieben: Einnahmen sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro in Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erzielt werden.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 31.12.2013, 14:49

Die Werbungskostenpauschale wir nur angesetzt wenn sich tatsächlich um keinen minijob handelt. Die 750 € könnten den mit angesetzt werden, allerdings würde das dennauch bedeuten eine Einkommenssteuererklärung muss her zur Abklärung des Tatbestandes.

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/ ... _node.html

Meiner Meinung nach

sirin
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Beitrag von sirin » 31.12.2013, 15:28

CiceroOWL hat geschrieben:Die Werbungskostenpauschale wir nur angesetzt wenn sich tatsächlich um keinen minijob handelt. Die 750 € könnten den mit angesetzt werden, allerdings würde das dennauch bedeuten eine Einkommenssteuererklärung muss her zur Abklärung des Tatbestandes.
?

Wird immer verwirrender. Es ist doch ein Minijob.
Das ist zur Steuer.

Rechnet die KV wie das Finanzamt?


Ich würde ja so rechnen.

Arbeit: 500€ * 12 - 720€ Freibetrag = 5280€

Zinsen: 800 - 801€ = 0€

Werkvertrag: egal, weil nur einmalig

Stipendium: egal, weil steuerfrei

Gesamteinkommen: 5280€






Die GKVs müssen sich unbedingt mal zusammensetzen und eine Webseite erstellen, wo man sein Einkommen eingibt, und dann einen rechtsverbindlichen Beitragssatz angezeigt bekommt.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 31.12.2013, 15:33

sirin hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben:Die Werbungskostenpauschale wir nur angesetzt wenn sich tatsächlich um keinen minijob handelt. Die 750 € könnten den mit angesetzt werden, allerdings würde das dennauch bedeuten eine Einkommenssteuererklärung muss her zur Abklärung des Tatbestandes.
?

Wird immer verwirrender. Es ist doch ein Minijob.
Das ist zur Steuer.

Rechnet die KV wie das Finanzamt?


Ich würde ja so rechnen.

Arbeit: 500€ * 12 - 720€ Freibetrag = 5280€

Zinsen: 800 - 801€ = 0€

Werkvertrag: egal, weil nur einmalig

Stipendium: egal, weil steuerfrei

Gesamteinkommen: 5280€






Die GKVs müssen sich unbedingt mal zusammensetzen und eine Webseite erstellen, wo man sein Einkommen eingibt, und dann einen rechtsverbindlichen Beitragssatz angezeigt bekommt.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... erung.html

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/16.html
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Iche gehe mal weiter davon aus das ds 25 Lebensjar auch noch nicht vollendet wurde

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,

sirin
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Beitrag von sirin » 01.01.2014, 03:12

CiceroOWL hat geschrieben:
vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf

vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung.html
So viel Text :shock:

Da steht dann auch gar nichts über 500€-Minijobs.

Aber ich habe es jetzt wohl hier gefunden:

aok-business.de/fachthemen/steuerrecht/ehrenamt-aufgewertet/
Da der Freibetrag von 720 Euro jährlich ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehört, kann er zu einer faktischen Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs führen.
CiceroOWL hat geschrieben: Iche gehe mal weiter davon aus das ds 25 Lebensjar auch noch nicht vollendet wurde
Ja (aber bald :( )

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.01.2014, 09:50

Also wenn die 50 € im Sinne des ESTG einkommenstuerfrei ist denn sit dies auch nicht dem Gesamteinkommen zu zurechenen. Denn wäre grundsätzlich eine Familienversicherung möglich.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 01.01.2014, 12:42

Hallo sirin

ich würde an deiner Stelle folgendes machen:

- sprich mit deinem AG und frag nach, wieso du 500 € im Monat bekommst und es sich trotzdem um einen Minijob handelt - momentan hast du eine Vermutung, woran es liegt, bist dir aber nicht sicher

- geh dann mit all deinen Infos zu deiner Kasse (bzw. zu der deiner Mutter oder deines Vaters) und beantrage dort die Familienversicherung
Da steht dann auch gar nichts über 500€-Minijobs.
das liegt daran, dass es 500 €-Minijobs eigentlich nicht gibt - Minijob ist die Bezeichnung für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt unterhalb von 450 €/Monat

Hinweis 1: ein Anspruch auf Familienversicherung besteht nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag) - eine Verlängerung ist z. B. möglich um die Dauer von Wehr- oder Zivildienst

Hinweis 2: Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass du dich in "Schul- oder Berufsausbildung" befindest. Du schreibst, dass du promovierst. Hast du also dein Studium bereits abgeschlossen? Wenn ja, bist du kein "ordentlich Studierender" mehr - und hast somit keinen Anspruch mehr auf Familienversicherung
Denn der Kläger war nicht als "ordentlicher Studierender einer Hochschule" im Sinne dieser Vorschriften anzusehen. Er war zwar an der Ludwig-Maximilians-Universität München als Promotionsstudent eingeschrieben. [...] Die Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "ordentlichen Studierenden" ergibt, dass der Promotionsstudent nicht hierunter fällt. [...] Der Ausnahmecharakter der Vorschriften bedingt, diese restriktiv auszulegen. Diese Notwendigkeit wird unterstrichen durch die Rentenreform 1957. Damals tauchte im Rentenversicherungsrecht zum ersten Mal die auch in § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V und § 169b Satz 1 Nr.2 AFG bzw. § 27 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB III verwendete Formulierung "ordentlicher Studierender einer Hochschule" auf, wobei vorher der Begriff der "wissenschaftlichen Ausbildung" gesetzlicher Maßstab war. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber seinerzeit eine Ausdehnung der versicherungsfreien Tätigkeiten eindämmen. Er war der Ansicht, dass nur der ordentliche Studierende, der als Werkstudent während der Dauer seines Studiums gegen Entgelt beschäftigt sei, versicherungsfrei sein sollte; die weitergehende wissenschaftliche Ausbildung für den zukünftigen Beruf sollte dagegen der Versicherungspflicht unterliegen.

Eine enge Auslegung von § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V und § 169b Satz 1 Nr.2 AFG bzw. § 27 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB III führt dazu, dass der Kläger während seines Promotionsstudiums nicht als ordentlicher Studierender im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen ist. Die Promotion kann zwar einer wissenschaftlichen Ausbildung im weiteren Sinn zugerechnet werden (BSG vom 29.09.1992 BSGE 71, 144, 146). Eine Promotion zum Dr.jur. setzt aber gerade voraus, dass zumindest die Erste Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt wurde. Damit ist das Ziel der Hochschulausbildung erreicht worden, weswegen diese als beendet anzusehen ist. § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V und § 169b Satz 1 Nr.2 AFG bzw. § 27 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB III wollen nicht jede Ausbildung im weiteren Sinn, die unter Eingliederung in eine Hochschule erfolgt, privilegieren. Werkstudenten sollen im Hinblick auf ihre Beschäftigung nur so lange von der Versicherungspflicht befreit sein, bis die nach der jeweiligen Prüfungsordnung mit dem Studium angestrebte Qualifikation erreicht ist. Im Falle des Studiums der Rechtswissenschaften besteht diese angestrebte Qualifikation ausschließlich in der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Eine darüber hinausgehende Versicherungsfreiheit für Beschäftigungen während eines Promotionsstudiums würde dem Ausnahmecharakter der genannten Vorschriften zuwider laufen. Eine Ausbildung jenseits dieser Basisqualifikation, die begrifflich als Weiterbildung oder als Vorstufe der späteren Berufsausbildung einzustufen ist, kann daher nicht zur Versicherungsfreiheit von begleitenden Beschäftigungen führen. Damit kommt auch eine Gleichstellung des Promotionsstudiums mit einem Zweitstudium nicht in Betracht. Das Zweitstudium ist im Übrigen auf einen weiteren Hochschulabschluss gerichtet. Es dient der Erweiterung der Kenntnisse und nicht, wie die Promotion, einer Vertiefung oder Spezialisierung.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten, wenn die Beschäftigung nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss während eines Erweiterungsstudiums ausgeübt wird (BSG vom 29.09.1992 a.a.O. unter Fortführung von BSGE 27, 192, BSGE 39, 41 und BSGE 40, 99). Das BSG hat hierin festgestellt, dass die Versicherungsfreiheit als Student voraussetzt, dass das Studium die Zeit einer Arbeitskraft ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt und der Betreffende damit auch seinem Erscheinungsbild nach Student ist. Dazu gehören nicht Tätigkeiten, die zwar der wissenschaftlichen Ausbildung zuzurechnen sind, aber erst nach dem Hochschulstudium stattfinden und daher inhaltlich eher eine Vorstufe der späteren Berufsausübung darstellen. Der Entscheidung des BSG vom 23.03.1993 (USK 9318) ist insoweit zu entnehmen, dass Doktoranden nach Abschluss eines Hochschulstudiums nicht mehr Studenden sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... p?id=14533

Hinweis 3: wenn du nicht mehr als "ordentlich Studierender" gilst und nur einen Minijob ausübst, müsstest du dich weiterhin freiwillig krankenversichern. Da dein Einkommen wohl unter dem Mindesteinkommen liegt, wären die Beiträge zwischen 150 € und 160 € pro Monat - je nachdem ob du Kinder hast oder nicht - vgl. z. B. hier:

aokplus-online.de/tarife-beitraege/beitraege/beitraege-fuer-sonstige-freiwillige-mitglieder.html

sirin
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Beitrag von sirin » 03.01.2014, 14:53

Lady Butterfly hat geschrieben:
- sprich mit deinem AG und frag nach, wieso du 500 € im Monat bekommst und es sich trotzdem um einen Minijob handelt - momentan hast du eine Vermutung, woran es liegt, bist dir aber nicht sicher
Da ist jetzt jeder im Urlaub
Lady Butterfly hat geschrieben: - geh dann mit all deinen Infos zu deiner Kasse (bzw. zu der deiner Mutter oder deines Vaters) und beantrage dort die Familienversicherung
Da war ich schon

Jetzt habe ich nur wegen dem Werksvertrag gefragt, weil das noch letztes Jahr fertig werden musste (hat sich jetzt aber erledigt, weil die Firma sich nicht mehr gemeldet hat. :( Obwohl ich das Werk schon abgeliefert habe. Pro-Tip: erst nach Vertragsschließung mit der Arbeit anfangen...)

Lady Butterfly hat geschrieben: Hinweis 2: Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass du dich in "Schul- oder Berufsausbildung" befindest. Du schreibst, dass du promovierst. Hast du also dein Studium bereits abgeschlossen? Wenn ja, bist du kein "ordentlich Studierender" mehr - und hast somit keinen Anspruch mehr auf Familienversicherung
Ich habe aber von vielen gehört, die dabei familienversichert sind...
Lady Butterfly hat geschrieben: Hinweis 3: wenn du nicht mehr als "ordentlich Studierender" gilst und nur einen Minijob ausübst, müsstest du dich weiterhin freiwillig krankenversichern. Da dein Einkommen wohl unter dem Mindesteinkommen liegt, wären die Beiträge zwischen 150 € und 160 € pro Monat - je nachdem ob du Kinder hast oder nicht - vgl. z. B. hier:

Dann würde es wirklich kompliziert.

Wenn sie das Stipendium berücksichtigen, kann das noch deutlich teurer werden

Aber niemand weiß, ob sie das tun, oder nicht

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 03.01.2014, 16:19

sirin hat geschrieben:
Da ist jetzt jeder im Urlaub


dann musst du bis Montag warten - dann wird wohl wieder jemand da sein :wink:
sirin hat geschrieben: Da war ich schon


und was sagen die?
sirin hat geschrieben: Ich habe aber von vielen gehört, die dabei familienversichert sind...


wie du merkst, is das nicht so einfach.... es gibt Leute, die promovieren schon vor dem endgültigen Abschluss des Studiums... im normalen Gespräch drückt man sich auch häufig nicht so genau aus... vielleicht wird auch nicht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung unterschieden - es gibt da ne Menge Möglichkeiten, sich misszuverstehen

sirin hat geschrieben: Wenn sie das Stipendium berücksichtigen, kann das noch deutlich teurer werden


sollte sie eher nicht...

sirin
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Beitrag von sirin » 04.01.2014, 02:25

Lady Butterfly hat geschrieben: und was sagen die?


Antrag ausfüllen, wieder abgeben...

Hatte ich auch schon gemacht.

Allerdings habe ich 500€ monatliches Einkommen eingetragen, da lehnen sie es wohl ab und ich muss Widerspruch einlegen
Lady Butterfly hat geschrieben: sollte sie eher nicht...
Machen sie aber manchmal.

Und da gab es wohl vor zwei Wochen ein Urteil zu: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13233

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 04.01.2014, 17:02

sirin hat geschrieben:
Hatte ich auch schon gemacht.

Allerdings habe ich 500€ monatliches Einkommen eingetragen, da lehnen sie es wohl ab und ich muss Widerspruch einlegen
kannst du natürlich - zur Einkommensberechnung s. oben

aber:

1. hast du geschrieben, dass du bald 25 Jahre alt wirst - dann ist es sowieso vorbei mit der Familienversicherung (natürlich + Wehr-/Zivildienst)

und

2. stellt sich die Frage, ob die Kasse sich auf den Standpunkt stellt, dass du noch in Ausbildung bist....

sirin hat geschrieben: Machen sie aber manchmal.

Und da gab es wohl vor zwei Wochen ein Urteil zu:
das Urteil kannte ich nocht nicht....

was hälst du von einer pragmatischen Lösung:

arbeite etwas mehr, so dass du aufgrund der Beschäftigung pflichtig wirst....sollte auch für die Uni als AG nicht soviel Mehrkosten bdeueten

oder such dir einen zweiten Job (100 oder 200 €/Monat reichen) - in dem wirst du dann versicherungspflichtig - Voraussetzung: du findest einen AG, der mitspielt

wenn du aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig wirst, bleibt das Stipendium beitragsfrei

sirin
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Beitrag von sirin » 14.01.2014, 22:45

Das ist alles ganz anders :o

Es gibt gar keine 500€ Minijobs :oops:

Jemand in der Verwaltung hat das falsche Jahr eingetragen, so dass der Arbeitsvertrag schon 2013 statt 2014 abgelaufen ist, und mich in den 5 Monaten als Personengruppe 110 gemeldet.

Was bedeutet das jetzt für eine rückwirkende Familienversicherung für den Zeitraum?

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