Freiwillig einkommensabhängige Versicherung für BA-Studenten

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.06.2011, 12:01

Naja, wenn die KKH Allianz nun versucht, mit solchen Tricks Mitglieder zu halten, kann es m. E. nicht lange dauern, bis das BVA auf der Matte steht. Und wenn dann der geflüsterte Anruf kommt: "Wir haben uns leider vertan, zahlen Sie mal xy € nach" ist die Situation noch bescheidener. Aufgrund der Vorgeschichte fällt es dir dann schwer, dich auf Unwissenheit zu berufen. Ganz davon abgesehen, dass es sich m. E. um einen nichtigen, d. h., von Beginn an unwirksamen Verwaltungsakt handelt. Mir persönlich wäre das eine zu wacklige Geschichte. Ich kann das von seiten der KKH Allianz absolut nicht nachvollziehen. Im Zeitalter der EDV kommt der Prüfer rein, lässt sich alle studentisch Versicherten über 30 ausdrucken und prüft dann, ob die Einstufung richtig ist. Da fallen schnell die "weil wir das für sie machen"-Fälle raus.

Was würde denn die Versicherung bei der PKV kosten? Wenn ich das richtig verstehe, besteht dort doch eine Anwartschaftsversicherung.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 05.06.2011, 14:38

Hallo GKV,

wie kommst du darauf, dass der Verwaltungsakt nichtig ist?

"Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist."

ich denke, nicht dass es (für alle, insbesondere für Laien wie Rene) offensichtlich ist, dass dieser Verwaltungsakt nichtig ist. Um dies zu erkennen muss man sich erst mit der Gesetzeslage und auch mit einem einschlägigen BSG-Urteil befassen....

ich denke eher, dass man unterscheiden muss: die Feststellung, dass Rene gesetzlich krankenversichert ist, dürfte ein (wenn auch zu Unrecht) begünstigender Verwaltungsakt sein. Bei der Beitragserhebung dürfte es sich um einen (ebenfalls zu Unrecht) nicht begünstigenden Verwaltungsakt handeln. Insofern ist es schwierig, die Feststellung der Versicherung zu widerrufen, die Beitragserhebung müsste dagegen widerrufen werden. Aber wie gesagt, sehr schwieriges Thema......

ich denke, dass haben auch die Verantwortlichen bei der KKH erkannt und nun versucht, eine Lösung zu finden, die vielleicht ebenfalls nicht 100% rechtskonform ist, mit der aber alle Beteiligten ganz gut leben können.

Gruß
Lady Butterfly

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.06.2011, 20:26

Ich bin der Meinung, dass man hier genau trennen muss. Zwischen der Vorgeschichte, bei der all das gilt, was du schreibst und dem aktuellen "Angebot". Geht rené auf das aktuelle Angebot ein, kann er/sie sich nicht mehr auf Unwissenheit berufen (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X), so dass der Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann. Ich dachte, der 5,1,13 sei noch im Spiel und es ginge nur um die Beitragshöhe. Nach genauer Lektüre des Threads scheint dieser ausgeschlossen zu sein und es käme, wenn es hart auf hart ginge, tatsächlich zu einer Nichtversicherung.

Nichtig oder nicht, darüber werden bei Bedarf wohl Gerichte entscheiden müssen. Ich bin der Meinung, dass es sich mittlerweile unter Studenten herumgesprochen hat, dass die KVdS nur noch bis 30 möglich ist.

Ich persönlich würde auf das "Angebot" der KKH nicht eingehen, da mir die Folgen zu unsicher sind. Stattdessen würde ich mich mit der PKV in Verbindung setzen, ab wann die Versicherung dort durchgeführt werden kann.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 05.06.2011, 21:28

Nach genauer Lektüre des Threads scheint dieser ausgeschlossen zu sein und es käme, wenn es hart auf hart ginge, tatsächlich zu einer Nichtversicherung.
richtig, dass wäre die korrekte Lösung gewesen. Aber das ist nun vorbei. Die KKH hat die Versicherung hergestellt - was wohl einen begünstigender Verwaltungsakt darstellt, der nicht so ohne weiteres zurückgenommen werden kann. Damit ist rene jetzt wohl bei der KKH versichert - wie auch immer.
Ich bin der Meinung, dass es sich mittlerweile unter Studenten herumgesprochen hat, dass die KVdS nur noch bis 30 möglich ist.
auch das ist richtig. Allerdings haben wir zu Anfang von einer Versicherung als Azubi (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gesprochen - und die ist auch noch über 30 möglich, wenn auch ungewöhnlich.
Stattdessen würde ich mich mit der PKV in Verbindung setzen, ab wann die Versicherung dort durchgeführt werden kann.
rückwirkend sicherlich nicht...und wenn wir uns darauf einigen, dass aktuell eine Versicherung besteht, müsste diese zuerst gekündigt werden - und dann PKV. Die Frage bleibt, wie mit der Vergangenheit umgehen? und die PKV ist auch nur dann eine Alternative, wenn der Gesundheitszustand und Familienstand dementsprechend sind.

wie gesagt, kniffliger Fall....
Ich persönlich würde auf das "Angebot" der KKH nicht eingehen, da mir die Folgen zu unsicher sind.
wie würdest du vorgehen?? - für die Vergangenheit, nicht für die Zukunft

Gruß
Lady Butterfly

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.06.2011, 22:46

Ich habe mal ein wenig gegoogelt und ein interessantes Urteil gefunden:

http://www.jusmeum.de/urteile/lsg_fss/8 ... c6570b1178

Dort steht u. a.:
Der Kläger habe zu keinem der in den gesetzlichen Bestimmungen definierten Personenkreise gehört . Er sei weder versicherungspflichtig noch versicherungsberechtigt , sondern versicherungsunfähig gewesen . Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten Personen , die nicht versicherungsfähig seien , also nicht dem Kreis der Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten angehörten , weder durch Verwaltungsakt noch durch Vertrag Mitglied einer Krankenkasse werden.

...

Die Herstellung der Mitgliedschaft des Klägers sei durch Verwaltungsakt aber gerade nicht bestätigt worden . Lägen die Voraussetzungen für die Herstellung einer Mitgliedschaft nicht vor , so sei der Beitritt vielmehr nichtig und führe zu einer Fehlversicherung . Die Nichtigkeit des Beitritts zur Beklagten habe zur Folge , dass die Mitgliedschaft nach Feststellung der Fehlversicherung zu beenden sei . Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- ( BSG , Urteil vom 28 . 02 . 1961 - 3 RK 53 / 56 ; Urteile vom 25 . 02 . 1966 - 3 RK 38 / 65 und 3 RK 73 / 61 ).

...

Es war schließlich weder geboten , noch gesetzlich vorgesehen , über die Versicherungspflicht des Klägers in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden , insbesondere bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zwischen der Beklagten und dem Kläger keine Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Versicherungspflicht des Klägers ( vgl . insoweit Gerlach in Hauck / Haines , SGB V , § 5 Rz . 69 ). Der Bescheid der Beklagten vom 18 . 03 . 1997 kann auch nicht dahingehend verstanden werden , dass die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenkasse feststellen wollte , nachdem ausdrücklich Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit als " Rentenantragsteller " vom Kläger gefordert wurden . Im Übrigen kommt der Beitritt als freiwillig Versicherter allein durch die Willenserklärung des Versicherten zustande und bedarf weder einer Bestätigung durch die Krankenversicherung in Form eines Verwaltungsaktes noch der Annahme in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages . Hierauf hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Dresden vom 09 . 04 . 1998 zu Recht hingewiesen ( vgl . auch Krause / von Mutius / Schnapp / Sievert , Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch [ GK-SGB ] - Verwaltungsverfahren - § 31 Rz . 20 ; Gleitze / Krause / von Maydell / Merten GK-SGB IV § 2 Rz . 70 ; Baier in Krauskopf , Soziale Krankenversicherung , Pflegeversicherung , § 9 SGB V Rz . 18 ). Mangels im Sinne von § 77 SGG bindender Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers mit Bescheid vom 18 . 03 . 1997 war dessen Aufhebung zur Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht erforderlich.
Also würde ich es für die Vergangenheit bei einer Fehlversicherung bis zur Feststellung eben dieser Fehlversicherung belassen. Mangels Rechtsgrundlage für die Festsetzung von irgendwelchen Beiträgen würde ich sie dann genauso falsch festsetzen, wie die ganze Versicherung ist - prozentual von 80,-- €. Wenn unsere Rechtsabteilung mitspielen würde :lol: .

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®ené
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Beitrag von ®ené » 11.10.2011, 11:05

Nachdem ich mich schriftlich an die KKH gewandt hatte und mich auf das telefonische Angebot einer Krankenversicherung zum Studententarif bezogen habe, habe ich nun endlich auch dieses Angebot von der KKH schriftlich zugesandt bekommen.

In diesem Schreiben steht:

„Sehr geehrter Herr …,
während Ihrer Ausbildung können wir Sie für den Studentenbeitrag weiterversichern. Bitte reichen Sie hierzu den beiliegenden Antrag ein, da es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung handelt. Der zu entrichtende Beitrag beträgt monatlich 84,41 €.

Mit freundlichen Grüßen
KKH-Allianz
Ihr Serviceteam“


In dem beiliegenden Antrag wurde durch die KKH bereits Schüler/Student angekreuzt und der gewünschte Versicherungsbeginn mit 01.10.2010 eingetragen.

Fragen:
1. Muss ich mich tatsächlich rückwirkend versichern, trotz dass die KKH bereits im Juni 2010 von mir allumfänglich (Vertrag mit Praxispartner, Immatrikulationsbescheinigung) informiert wurde, dass ich ab 01.10.2010 BA-Student bin u. sie mich dennoch falsch versichert haben?!?

Weiterhin hat sich die KKH ewig Zeit gelassen mir endlich mal ein Angebot schriftlich zukommen zu lassen, auf das ich mich auch berufen kann. Ich habe ständig bei der KKH angerufen u. um Klärung gebeten, wurde aber immer vertröstet.

2. Ist dieses Angebot des Studententarifs für 84,41 € rechtlich sattelfest? Immerhin bin ich 33 Jahre alt, habe keine Vorversicherung u. bin BA-Student.

3. Habt ihr sonst noch Tipps für mich? Ich möchte nach nunmehr einem Jahr endlich mal meine Krankenversicherung „in trockenen Tüchern“ wissen!

Ich danke euch bereits im Voraus! Gruß

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Beitrag von ®ené » 01.11.2011, 10:48

Kann denn wirklich keiner etwas hierzu sagen/schreiben??? :cry:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.11.2011, 20:23

Hallo Mach es, wie angeboten, billiger kommst du nicht weg!!"
Gruss
Czauderna

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