KV als Student mit 31, Sonderfall

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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lawnie87
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KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von lawnie87 » 22.02.2019, 21:09

Hallo zusammen, ich bräuchte bitte Hilfe:
Ich bin 31 Jahre alt und habe die letzten Jahre so vor mich hin studiert. War immer in der GKV, habe als ich 30 wurde dann den Übergangsbetrag gezahlt und war dann freiwillig gesetzlich versichert.
"Leider" hab ich dann im September 2018 einen Beamtenstatus erhalten und bin so in die freie Heilfürsorge gerutscht. Dort habe ich aber jetzt zum 28.2. gekündigt und werde in den nächsten Monaten mein Studium von davor zu Ende bringen.
Jetzt komme ich aber aufgrund meines Alters nicht mehr in die GKV zurück solange ich Student bin. Folglich muss ich mich privat krankenversichern.
Kann ich dann sobald ich einen Job im Angestellenverhältnis habe wieder problemlos zurück in die GKV wechseln? Hat jemand einen Typ bei welcher privaten KV das für wenige Monate möglichst problemlos und günstig ginge?
Danke!

broemmel
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von broemmel » 22.02.2019, 21:42

Wenn bei einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht kommst Du auf jeden Fall wieder in die GKV.

RHW
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von RHW » 23.02.2019, 10:05

Hallo,

ist es eine Beamtentätigkeit mit prozentualer Beihilfe? Oder eine Tätigkeit als Soldat (oder ggf. Polizist) mit 100% Heilfürsorge?

Welcher Art der Krankenversicherung besteht aktuell? Prozentuale Teilversicherung in einer privaten Krankenversicherung? Oder eine (ruhende) Anwartschaftsversicherung in einer privaten Krankenversicherung ohne Leistungsanspruch?

Wie wurde die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beendet? Zu wann? Gibt es dazu eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse?

Gruß
RHW

lawnie87
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von lawnie87 » 23.02.2019, 12:07

Also aktuell bin ich noch bei der freien Heilfürsorge bis Ende Februar, und ja, es war 100%.
Danach will ich wie gesagt zu Ende studieren, ich muss also ein paar Monate überbrücken, bis ich wieder durch ein Angestelltenverhältnis in die GKV kann.
Achso und die gesetzliche hab ich beim Übergang in die freie Heilfürsorge gekündigt (mit Verbeamtungsnachweis) und habe auch eine Bestätigung erhalten.
LG

RHW
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von RHW » 23.02.2019, 18:15

Hallo,

wenn während der Heilfürsorgezeit keine private Krankenversicherung bestanden hat (auch keine ruhende Anwartschaftsversicherung), dann bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse einen Versicherungsantrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V anfordern. Ab Tag nach Ende der Heilfürsorge besteht dann eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft. Der Mindestbeitrag liegt wie bei freiwilligen Mitgliedern bei ca. 180 Euro monatlich (inkl. Pflegeversicherung).

Wenn die Heilfürsoge als Soldat auf Zeit bestanden hat, kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V eine freiwillige Krankenversicherung als ehemaliger Zeitsoldat beantragt werden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
Die Beitragshöhe ist bei beiden Versicherungsarten identisch.

Gruß
RHW

lawnie87
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von lawnie87 » 23.02.2019, 20:52

Also ich habe bei AOK, TK und Barmer angefragt und alle 3 wollten mich nicht nehmen weil ich keinen versicherungspflichtigen Tatbestand aufweise oder so ähnlich..
Ich war das halbe Jahr bei der Polizei NRW. Ich hatte aber schon eine "kleine Anwartschaft" abgeschlossen. Danach hatten die gesetzlichen jetzt aber gar nicht gefragt als ich mich erkundigt hatte. Soweit ich das verstanden hab war die Versicherung bei der Polizei 50% Beihilfe und 50% Freie Heilfürsorge...aber ich war in der Zeit nie beim Arzt und hab das nie hinterfragt, ich Dödel.

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V: ich hab mir das eben mal durchgelesen, welcher der genannten Fälle könnte denn da auch mich zutreffen?

Danke für die ganze Hilfe!!

RHW
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von RHW » 23.02.2019, 23:01

Hallo,

da eine Anwartschaftsversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurde, greift § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht. Auch eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist ausgeschlossen. Am besten in den Unterlagen zur privaten Anwartschaftsversicherung nachlesen, was bei Wegfall der Beihilfe oder Heilfürsorge (beides gleichzeitig gibt es nicht!) zu tun ist, und/oder bei der betreffenden Privatversicherung nachfragen.

Wenn eine Arbeitnehmertätigkeit für mehr als 450 Euro brutto monatlich und weniger als 60750 Euro brutto jährlich aufgenommen wird, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Gruß
RHW

lawnie87
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von lawnie87 » 24.02.2019, 20:13

Alles klar, danke!

Apolon
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von Apolon » 29.06.2019, 16:57

RHW hat geschrieben:
23.02.2019, 23:01
Am besten in den Unterlagen zur privaten Anwartschaftsversicherung nachlesen, was bei Wegfall der Beihilfe oder Heilfürsorge (beides gleichzeitig gibt es nicht!) zu tun ist, und/oder bei der betreffenden Privatversicherung nachfragen.
Sicher ist dies möglich und zwar z.B. bei der Bundespolizei, Berufsfeuerwehr und in einigen Bundesländern bei der Landespolizei.

Wäre er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, hätte er keine freie Heilfürsorge, sondern eine Truppenärztliche Versorgung.

https://www.buzer.de/gesetz/1599/a196596.htm

Rossi
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von Rossi » 29.06.2019, 20:54

Hm, warum schließt die Anwartschaft in der PKV eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus, RHW?

Eine Anwartschaft sichert nur bestimmte Dinge (Alter und Risikozuschläge), mehr nicht. Damit ist die Anwartschaft definitiv keine tatsächliche PKW.

In meinem Seminarscript steht folgendes:

Ebenso „zählt“ lt. GH vom 14.12.18, A 2.2.3.2.3 und A 2.4.3.2 eine bestehende Anwartschaftsversicherung in der PKV nicht als „zuletzt privat versichert“. Im GR vom 20.3.17 stand das noch nicht so explizit, ergab sich aber aus der Voraussetzung, dass lediglich die „Begründung einer privaten Krankenversicherung“ (Krankheitskostenversicherung oder Krankentagegeldversicherung (nicht zu verwechseln mit einer Krankenhaustagegeldversicherung)) relevant ist. Eine Anwartschaftsversicherung sichert lediglich den Abschluss eines PKV-Vertrages in der Zukunft zu bestimmten Bedingungen. Dieser Vertrag wird aber erst dann konkret, wenn die Umwandlung von einer Anwartschaftsversicherung in eine Vollversicherung auch beantragt wird. Damit entspricht eine Anwartschaftsversicherung nicht der Verpflichtung i.S.v. § 193 (3) VVG.
Das BE vom 12.6.08, TOP 4, sieht dagegen für ausscheidende SaZ mit einer Anwartschaftsversicherung PKV die Voraussetzungen für die allg. Pflichtversicherung nicht als gegeben an, da durch das Aufleben des Vollversicherungsschutzes eine anderweitige Absicherung vorliegt. Durch die Neuregelungen im § 9 (1) Nr. 8 (freiwilliger Beitritt für ausscheidende SaZ) hat sich das Problem erledigt.


Es steht doch ausdrücklich in den Grundsätzlichen Hinweisen vom SpiBu drinne, dass das eben keine PKV ist.


Haben sich die Grundsätzlichen Hinweise schon wieder geändert?!

RHW
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Re: KV als Student mit 31, Sonderfall

Beitrag von RHW » 06.07.2019, 11:54

Hallo "Rossi",

vielen Dank für die Richtigstellung. Ich war da auf dem Holzweg. Entschuldigung!

Die Hinweise vom 14.12.2018 sind weiterhin aktuell. Hier der entsprechende Auszug aus den Hinweisen:
A.2.2.3.2.3
Anwartschaftsversicherung in der PKV Im Recht der privaten Krankenversicherung ist ein besonderes Vertragsverhältnis mit der Bezeichnung „Anwartschaftsversicherung“ möglich. Damit wird ein bestehendes, gekündigtes oder beantragtes privates Krankenversicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte (und ggf. der Alterungsrückstellung) ruhend gestellt, um es zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Für die Dauer der Anwartschafts-versicherung besteht jedoch kein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.

Die Frage, ob alleine durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der PKV das Merkmal "zuletzt privat krankenversichert" als erfüllt anzusehen ist, stellt sich in der Praxis z. B. für den Personenkreis der Soldaten auf Zeit, die für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Anwartschaftsversicherung in der PKV abgeschlossen haben und zuvor gesetzlich krankenversichert waren. Dies ist aufgrund des fehlenden Leistungsanspruchs gegen das private Versicherungsunter-
nehmen während der Anwartschaftsversicherung zu verneinen.
Gruß
RHW

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