Nachversicherungsschutz nach Ende Praktikums (bei Studenten)

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Torski
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Nachversicherungsschutz nach Ende Praktikums (bei Studenten)

Beitrag von Torski » 28.07.2011, 03:18

Hallo,

Ich komme aus Polen und studiere an Humboldt Uni in Berlin. Seit Mai mache ich ein 3-monatigies (freiwilliges) Praktikum. Als polnischer Staatsbürger war ich (als Student) in Polen versichert, jedoch fuer die Zeit des Praktikums (also von Mai bis Ende Juli) habe ich einen Vertrag mit einer Krankenkasse unterschrieben.
Direkt nach meinem Praktikum wollte ich noch 2-3 Wochen in Deutschland bleiben und deswegen habe ich keine Moeglichkeit, einen Versicherungsvertrag in Polen wieder zu unterschreiben (da ich kürzlich 26 Jahre vollendet habe, bin ich nicht mehr familienversichert in Polen und muss ich mich privat versichern); ich habe jedoch in Internet gelesen, dass es in Deutschland Nachversicherungsschutz 1 Monat nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses besteht. Ich habe darüber gefragt bei meiner Krankenkasse, aber eine Dame hat mir beantwortet, dass es in meinem Fall jedoch nicht zutrifft, da ich "als immatrikulierter Student versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten" bin. Diese Erklärung scheint jedoch mir merkwürdig. In den Vorschriften steht nur: "Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird" und soweit ich weiss, Studium ist keine "Erwerbstätigkeit". Deswegen meine Frage - hat die Dame von der Krankenkasse Recht oder bin ích jedoch noch ein Monat nach mainem Praktikum versichert?
Ich wäre sehr dankbar für irgendwelche Informationen.
Viele Grüsse
Tomasz

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 28.07.2011, 13:47

Wird der nachgehende Leistungsanspruch von einem Monat ausgeschöpft ohne dass sich eine anderweitige Absicherung anschließt, tritt unmittelbar nach Beendigung der Mitgliedschaft Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein.

Es bedeutet, dass ein nachgehender Anspruch nur besteht, wenn nach spätestens 1 Manat wieder eine versicherungspflich eintritt.
Dies ist ja bei dir nicht der Fall, da du ja ins Ausland gehen wirst.

Somit kannst du dich für die Zeit wo du noch in Deutschland bist nur freiwillig versichern und selbst deinen Beitrag zahlen.

nabo1979
Beiträge: 232
Registriert: 06.04.2011, 15:59

Beitrag von nabo1979 » 28.07.2011, 14:28

Wird der nachgehende Leistungsanspruch von einem Monat ausgeschöpft ohne dass sich eine anderweitige Absicherung anschließt, tritt unmittelbar nach Beendigung der Mitgliedschaft Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein.

Es bedeutet, dass ein nachgehender Anspruch nur besteht, wenn nach spätestens 1 Manat wieder eine versicherungspflich eintritt.
Dies ist ja bei dir nicht der Fall, da du ja ins Ausland gehen wirst.

Somit kannst du dich für die Zeit wo du noch in Deutschland bist nur freiwillig versichern und selbst deinen Beitrag zahlen.

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