Säumniszuschläge KVdS
Moderator: Czauderna
Säumniszuschläge KVdS
Hallo,
in einem anderen Thread hatte ich diese Frage bereits gestellt, aber keine Antwort erhalten. Wie hoch sind Säumniszuschläge für KVdS-Versicherte?
Annahme: Hauptforderung EUR 70,-, entstanden am 15.08.2008.
Zahlung der Beiträge am 17.08.2009.
Wie hoch sind die Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV?
in einem anderen Thread hatte ich diese Frage bereits gestellt, aber keine Antwort erhalten. Wie hoch sind Säumniszuschläge für KVdS-Versicherte?
Annahme: Hauptforderung EUR 70,-, entstanden am 15.08.2008.
Zahlung der Beiträge am 17.08.2009.
Wie hoch sind die Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV?
§ 24 Säumniszuschlag
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a)[1] Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
§2 54 Beitragszahlung der Studenten
1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen[1] [Bis 31.12.2008: Die Satzung der Krankenkasse] kann andere Zahlungsweisen vorsehen. 3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
§ 11 Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beitragszahlung kann durch
1. Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2. Überweisung oder Einzahlung,
3. Scheck oder
4. Barzahlung
erfolgen. Eine Beitragszahlung in fremder Währung ist nicht zulässig.
(2) Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.
(3) Als Tag der Zahlung gilt
1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse oder bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Krankenkasse,
3. bei Barzahlung der Tag der einzahlung
Vieleicht doch.
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a)[1] Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
§2 54 Beitragszahlung der Studenten
1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen[1] [Bis 31.12.2008: Die Satzung der Krankenkasse] kann andere Zahlungsweisen vorsehen. 3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
§ 11 Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beitragszahlung kann durch
1. Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2. Überweisung oder Einzahlung,
3. Scheck oder
4. Barzahlung
erfolgen. Eine Beitragszahlung in fremder Währung ist nicht zulässig.
(2) Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.
(3) Als Tag der Zahlung gilt
1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse oder bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Krankenkasse,
3. bei Barzahlung der Tag der einzahlung
Vieleicht doch.
für den ersten Monat 1%, für jeden weiteren 5%.
Vielleicht hast Du auch keine Ahnung, CiceroOWLVieleicht doch.
Wo steht das mit den 5%?
Aufpassen, KVdS-Versicherte sind nicht freiwillig Versicherte!!!!!
Ist aber wieder sehr typisch für dieses Forum - immer auf der Seite der Kasse!
Kein Wunder, wenn die Sozialgerichte in Dt. überlastet sind, weil Krankenkassenmitarbeiter keine Ahnung von der Gesetzeslage haben.
Alles relativ im vorheriigen Thread wurde ja eigentlich festgestellt das eine Freiwillige KV sein soll,
Aber nicht desto trotz ist es natürlich klar das ggf denn eine andere Gesetzesgrundlage anzuwenden ist.
Da bleibe ich ruhig, trinke meinen Espresso und denke mir das Leben kann so schön sein...............
Aber nicht desto trotz ist es natürlich klar das ggf denn eine andere Gesetzesgrundlage anzuwenden ist.
Da bleibe ich ruhig, trinke meinen Espresso und denke mir das Leben kann so schön sein...............