Säumniszuschläge KVdS

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Antworten
windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Säumniszuschläge KVdS

Beitrag von windkom » 07.06.2010, 11:47

Hallo,

in einem anderen Thread hatte ich diese Frage bereits gestellt, aber keine Antwort erhalten. Wie hoch sind Säumniszuschläge für KVdS-Versicherte?

Annahme: Hauptforderung EUR 70,-, entstanden am 15.08.2008.
Zahlung der Beiträge am 17.08.2009.

Wie hoch sind die Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV?

Gast

Beitrag von Gast » 07.06.2010, 18:33

für den ersten Monat 1%, für jeden weiteren 5%.

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 07.06.2010, 20:31

ich würde mal sagen, krümel2007 hat keine Ahnung.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 07.06.2010, 20:43

§ 24 Säumniszuschlag

(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(1a)[1] Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.


§2 54 Beitragszahlung der Studenten

1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen[1] [Bis 31.12.2008: Die Satzung der Krankenkasse] kann andere Zahlungsweisen vorsehen. 3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.


§ 11 Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beitragszahlung kann durch

1. Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2. Überweisung oder Einzahlung,
3. Scheck oder
4. Barzahlung

erfolgen. Eine Beitragszahlung in fremder Währung ist nicht zulässig.

(2) Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.



(3) Als Tag der Zahlung gilt

1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse oder bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Krankenkasse,
3. bei Barzahlung der Tag der einzahlung

Vieleicht doch.

windkom
Beiträge: 151
Registriert: 01.11.2007, 23:37

Beitrag von windkom » 07.06.2010, 21:11

für den ersten Monat 1%, für jeden weiteren 5%.
Vieleicht doch.
Vielleicht hast Du auch keine Ahnung, CiceroOWL

Wo steht das mit den 5%?
Aufpassen, KVdS-Versicherte sind nicht freiwillig Versicherte!!!!!

Ist aber wieder sehr typisch für dieses Forum - immer auf der Seite der Kasse!

Kein Wunder, wenn die Sozialgerichte in Dt. überlastet sind, weil Krankenkassenmitarbeiter keine Ahnung von der Gesetzeslage haben.

Hucky
Beiträge: 379
Registriert: 17.07.2009, 11:56

Beitrag von Hucky » 07.06.2010, 22:05

"nur" 1% - da keine FM

Bei einer Forderung von 70 EUR fallen bis zu Tilgung jeden Monat 0,50 EUR an.

Hucky
Beiträge: 379
Registriert: 17.07.2009, 11:56

Beitrag von Hucky » 07.06.2010, 22:08

windkom hat geschrieben:
Ist aber wieder sehr typisch für dieses Forum - immer auf der Seite der Kasse!
:roll:

Hast Dich bestimmt noch nie in Deinem Leben geirrt. Immer alles richtig gemacht.

Paule
Beiträge: 339
Registriert: 05.11.2008, 13:49

Beitrag von Paule » 08.06.2010, 15:01

windkom hat geschrieben:Vielleicht hast Du auch keine Ahnung, CiceroOWL
Warum fragst du überhaupt, wenn du ohnehin alles besser´zu wissen glaubst?

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 08.06.2010, 17:42

Alles relativ im vorheriigen Thread wurde ja eigentlich festgestellt das eine Freiwillige KV sein soll,

Aber nicht desto trotz ist es natürlich klar das ggf denn eine andere Gesetzesgrundlage anzuwenden ist.


Da bleibe ich ruhig, trinke meinen Espresso und denke mir das Leben kann so schön sein...............

Bully
Beiträge: 1205
Registriert: 10.12.2009, 16:47

Beitrag von Bully » 08.06.2010, 17:57

CiceroOWL hat geschrieben:

Da bleibe ich ruhig, trinke meinen Espresso und denke mir das Leben kann so schön sein...............
Wie meinst de dat denn

tschuldigung total vergessen

Arminia is ja jerettet



Gruß Bully

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 08.06.2010, 18:07

Eher unwichtig, dieses forum dient ja zum Meinungsaustausch, daher sehe ich das alles relext, denn ich weiß das ich wenig weiß.

Antworten