Verlängerung des befristeten AV, ab wann sv-pflichtig

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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kalik
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Verlängerung des befristeten AV, ab wann sv-pflichtig

Beitrag von kalik » 19.01.2017, 16:58

Hallo,
ich bin Student (30) und weiß, dass ich mich freiwillig versichern muss. Mir ist nur der Zeitpunkt nicht ganz klar.
Mein erstes befristetes AV (18 Std./Woche) ging vom 17.10.16 - 30.12.16, Verdienst ca. 1100 € monatlich. Vom AG wurde ich bei der Knappschaft angemeldet und musste somit keine Beiträge zahlen, da ich über meine Frau familienversichert war und es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat.
Dieser Vertrag wurde am 15.12.16 verlängert, und zwar vom 31.12.16 - 30.06.17. Nun verlangt die Krankenkasse von mir, dass ich nicht erst ab Januar die Beiträge zahle, sondern auch rückwirkend schon für Dezember 2016. Da es sich um den gleichen AG handelt, wird die Dauer von der KK zusammengefasst. Aber laut dem § 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 115 SGB IV bezieht sich die Beschäftigung auf die Dauer "innerhalb eines Jahres" und im Jahr 2016 habe ich nur die knapp 3 Monate gearbeitet.
Darf die Krankenkasse die Zeiten nun trotzdem aufaddieren und muss ich für Dezember 16 tatsächlich zahlen?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 19.01.2017, 19:43

Ab dem 15. Dezember war das Arbeitsverhältnis nicht mehr auf weniger als 2 Monate befristet.

Ab da besteht dann die freiwillige Versicherung. Aus dem Arbeitsverhältnis werden dann nur RV Beiträge fällig

kalik
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Beitrag von kalik » 19.01.2017, 20:21

Heißt das, das die Vertragsverlängerung ein anfangs kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis komplett aufhebt?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 19.01.2017, 21:30

Ab der Vertragsverlängerung stand doch fest das die Beschäftigung länger als 2 Monate dauert.

Ab da lagen die Voraussetzungen für die kurzfristige Beschäftigung und damit die Versicherungsfreiheit nicht mehr vor.

Bis zur Vertragsverlängerung besteht ja Versicherungsfreiheit.

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 19.01.2017, 22:46

Eine kurzfristige Beschäftigung kann zur Zeit allerdings 3 Monate dauern, 115 SGB IV.

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