Versicherungsbescheid verweigert - darf die Kasse das?

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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TechDK
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Versicherungsbescheid verweigert - darf die Kasse das?

Beitrag von TechDK » 14.06.2013, 17:41

Guten Tag liebe Comunity,

ich habe folendes Problem. Ich bin gesetzlich Krankenversichert und nun möchte ich mit dem Studium anfangen und brauche dafür eine Krankenversicherungsbescheinigung für Studenten.

Nun ist es bei mir so, dass ich vorbelastet bin und bei der Krankenkasse Schulden habe, die Abwicklung derer sie die an den Zollamt abgegeben hat. Diese sind noch offen und gehen aus einer Zeit, in der ich als Fachschüler angemeldet war und die Beiträge selbst einzahlen musste (da über 25 Jahre alt).

Jetzt habe ich bei der Kasse angerufen und eine Verweigerung der Ausstellung dieser Bescheinigung bekommen habe. Es hieße, die offenen Posten müssen erst beglichen werden, erst dann kriege ich diese Bescheinigung. Als Begründung wurde gesagt, die Hochschule erfährt mit dieser Bescheinigung, dass es zwischen mir und der Krankenkasse alles in Ordnung ist und ich bei denen "problemlos" versichert bin und da es momentan nicht der Fall ist, können sie nichts ausstellen.

Nun kommen bei mir die Fragen auf. Erstens, ob die die Kasse solche Vorgehensweise, rechtlich gesehen, sich erlauben darf und zweitens, ob diese Aussage, der Hochschule steht in Zusammenhang mit dieser, in meinen Augen, einfachen Bescheinigung die Information zur Verfügung, man hat keine Probleme mit der Kasse. Ich halte das nämlich für erfunfden und diese Bescheinigung ist im Prinzip für eine bürokratische Formalie, speziel auf Hoschulen zugeschnitene Mitgliedsbescheinigung.

Ich hoffe hier findet sich jemand, der in der Sache sich auskennt und die Antworten geben kann. Es wäre auch gut, wenn sie mit Bezügen auf Gesetze, AGBs, Verordnungen oder sonstige normativen Dokumente gegeben werden. Ich danke im Voraus für die nützlichen Kommentare!

TechDK

Swantje B.
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Re: Versicherungsbescheid verweigert - darf die Kasse das?

Beitrag von Swantje B. » 14.06.2013, 18:59

§ 254 SGB V:
Versicherungspflichtige Studentenhaben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. [...] Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

§ 4 Abs. 3 Studentenkrankenversicherung-Meldeverordnung:
(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule [...] die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich [...] mitzuteilen.


Beitragszahlungen werden grundsätzliche auf die älteste Schuld angerechnet. Die Stundentenbeiträge entstehen bisher zuletzt, werden also auch zuletzt getilgt.

Selbst wenn eine Vers.-Bescheinigung ausgestellt würde, müsste die Kasse unmittelbar melden, dass "die auf Grund dieses Gesetzbuches [SGB V] auferlegten Verpflichtungen" nicht erfüllt werden. Die Hochschule dürfte dich nicht immatrikulieren.

TechDK
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Beitrag von TechDK » 14.06.2013, 20:47

Ok, danke erstmal, eine hilfreiche Antwort!

Jett fällt mir die nächste Frage, die einen Abrechnungstechnischencharakter hat, ein. Die Sache mit Anrechnung meiner künftigen Zahlungen auf meine Schulden sind klar. Nun läuft das ganze über Zollamt und die künftigen Beiträge werden direkt bei der Krankenkasse eingezahlt und somit die Vorauszahlung gewährleistet. Ich muss ja schließlich die Schulden auch über Zollamt abwickeln. Dazu kommt ja auch, dass ich zwischenzeitlich auch vollzeit beschäftigt war und da wurden die Beiträge an die Krankenkasse selbst gezahlt und nicht auf die Schulden erst getilgt. Ist mein Gedankengang richtig oder gibt es da noch rechtliche Grundsätze, die ich nicht berücksichtige?

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