Versicherungsbescheinigung für die Hochschule

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

JeremyB
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Versicherungsbescheinigung für die Hochschule

Beitrag von JeremyB » 31.08.2018, 17:36

Hallo,

mal eine Frage zu der Versicherungsbescheinigung für die Hochschule, die ja u.a. für die Einschreibung benötigt wird. Was wird darauf genau bescheinigt, der Status zum Zeitpunkt der Ausstellung der Versicherungsbescheinigung oder der (voraussichtliche) Status zum Zeitpunkt der Einschreibung oder gar erst Semesterbeginn?

Angenommen: Jemand ist privat versichert und beginnt zum 01.10. ein Studium, für das er grundsätzlich versicherungspflichtig als Student wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V). Nun muss er eine Versicherungsbescheinigung für die Einschreibung vorlegen und ja zu der gesetzlichen KK gehen, bei der er zuletzt gesetzlich versichert war, korrekt soweit? Was macht die KK dann, kreuzt sie dann automatisch die zweite Option (ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig) bei der Versicherungsbescheinigung an (Anlage 1 > https://www.gesetze-im-internet.de/skv- ... 00996.html ), wenn ein aktueller Versicherungsnachweis der PKV vorgelegt wird? Ist das ganze dann erstmal erledigt und die Person könnte sich die nächste Zeit weiter überlegen, ob sie jetzt für das Studium Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse wird oder sich bis zu drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht (das wäre ja ab Einschreibedatum, korrekt?) von dieser befreit um in der PKV zu bleiben?

Irgendwie hab ich auch ein Problem damit, dass die Versicherungspflicht in der GKV bereits mit Einschreibung beginnt, eine etwaige Mitgliedschaft in der Krankenkasse aber erst mit Semesterbeginn?!? Was ist dazwischen? Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Einschreibung am 10.09., die etwaige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Kasse aber erst mit Semesterbeginn am 01.10., wie geht das zusammen? Dann wäre die Person trotz bereits existierender Versicherungspflicht in der GKV bis 30.09. nur über die PKV abgesichert?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.09.2018, 09:03

Hallo,
Du bist schon auf dem richtigen Weg.
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht als Student mit Semesterbeginn, frühestens mit Tag der Eunschreibung an der UNI.
Wenn nun der Student sich lieber in der PKV versichern lassen möchte, dann muss er innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zur GKV-Kasse und sich dort, nachdem er einen entsprechenden Antrag gestellt hat von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Er erhält von der Kasse einen Befreiungsbescheid, den er dann der UNI als Nachweis vorlegt.
Wahrscheinlich wird die UNI dann noch die Bestaetigung einer PKV haben wollen, denn einen Krankenversicherungsschutz benötigt er auf jeden Fall.
Gruß
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 01.09.2018, 12:03

Hallo JeremyB,

wenn jemand in der PKV versichert ist, benötigt er immer eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse. Er hat dann 2 Möglichkeiten:

1) Er beantragt die Mitgliedschaft in der GKV ab Beginn des Semesters (hier 1.10.). Sollte er sich erst nach dem 1.10. einschreiben, beginnt die Mitgliedschaft erst zum Einschreibetag. Wenn die Beitragszahlung ab Mitgliedschaftsbeginn geklärt ist (z.B. monatliche Abbuchung vom Konto mit Unterschrift des Kontoinhabers), kann er die Bescheinigung für die Hochschule gleich mitnehmen.

2) Wenn er sich für den Verbleib in der PKV entschieden hat, kann er sofort die Befreiung von der GKV beantragen. Er erhält dann sofort eine Bescheinigung für die Hochschule, dass er von der Versicherungspflicht in der GKV befreit ist. Diese Entscheidung sollte man sich aus verschiedenen Gründen genau überlegen:
- der Befreiungsantrag ist unwiderruflich!
- bei einer Heirat während des Studiums zahlt man weiter PKV-Beiträge (die kostenlose Familienversicherung über einen Angehörigen ist dann ausgeschlossen)
- die PKV-Tarife für Studenten beinhalten häufig wichtige Leistungen nicht oder nur teilweise (Schwangerschaft, Reha, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankentransporte, häusliche Krankenpflege ...)
- wenn die Altersgrenze für den PKV-Studententarif erreicht wird, steigt der PKV-Beitrag sehr stark an (ein Wechsel in die GKV ist dann aber nicht möglich)
- Ansprechpartner der PKV bleibt der Versicherungsnehmer (=Elternteil)
-> dieser erhält die Erstattungen der Versicherung (wenn man ausgezogen ist bzw. wenig Kontakt zu den Eltern hat, ein großer Nachteil)
- nach dem Studienende bleibt man (als Arbeitsloser) weiter in der PKV. Erst wenn Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer eintritt (Bruttoverdienst wichtig), kann man in die GKV wechseln.

c) Wenn man sich jetzt noch nicht zwischen GKV oder PKV entscheiden möchte, beantragt man zunächst die GKV-Mitgliedschaft. Bis zum 30.9. kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden und stattdessen der Befreiungsantrag gestellt werden. Wenn die Entscheidung zwischen GKV und PKV erst später fällt und der Antrag auf Befreiung bis zum 31.12. gestellt wird, ist entscheidend, ob bis zum Befreiungsantrag bereits GKV-Leistungen bezogen wurden:
- wenn nein: gilt der Befreiungsantrag rückwirkend ab 1.10.
- wenn ja: gilt der Befreiungsantrag erst ab Folgemonat nach dem Befreiungsantrag

Noch Fragen offen?

JeremyB
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Beitrag von JeremyB » 01.09.2018, 12:23

Czauderna hat geschrieben:Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht als Student mit Semesterbeginn, frühestens mit Tag der Eunschreibung an der UNI.
Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt doch bereits mit der Einschreibung, nur eine etwaige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse dann erst zum Semesterbeginn oder nicht? Ich denke diese Konstellation ist ja am häufigsten, also die Einschreibung vor Semesterbeginn. Erfolgt die Einschreibung aber erst nach Semesterbeginn, so beginnt die Mitgliedschaft auch erst dann (und nicht bereits rückwirkend zum Semesterbeginn), oder nicht?
Czauderna hat geschrieben:Wahrscheinlich wird die UNI dann noch die Bestaetigung einer PKV haben wollen, denn einen Krankenversicherungsschutz benötigt er auf jeden Fall.
Gruß
Czauderna
Ist doch eigentlich nicht notwendig von der Uni, da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV seitens der zuständigen Krankenkasse ja nur wirksam wird, wenn ein entsprechender Nachweis für eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt wird (Bescheinigung der PKV)? Weiß jetzt aber nicht so recht, wem dieser Nachweis vorzulegen ist, der Krankenkasse oder zu meldenden Stelle (Hochschule?)? Zudem gibt es keine Vorgabe im Gesetz in welchem Zeitraum dieser Nachweis zu erfolgen hat?!?

RHW
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Beitrag von RHW » 01.09.2018, 12:31

Hallo JeremyB,

die Hochschule benötigt keinen Nachweis der PKV. Sie benötigt nur eine Bescheinigung der GKV - entweder über die GKV-Versicherung oder die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Wenn man die Befreiung von der GKV bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt, benötigt diese einen Nachweis über das Bestehen der PKV.
Zuletzt geändert von RHW am 01.09.2018, 12:49, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.09.2018, 12:39

Hallo JeremyB,

Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt doch bereits mit der Einschreibung, nur eine etwaige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse dann erst zum Semesterbeginn oder nicht?

oder nicht ! - Beginn einer Versicherungspflicht geht einher mit Beginn der Mitgliedschaft in der GKV, allerdings habe ich es sehr, sehr selten erlebt, dass sich jemand nach Semesterbeginn eingeschrieben hat.
Gruss
Czauderna

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.09.2018, 12:42

RHW hat geschrieben:Hallo JeremyB,

die Hochschule benötigt keinen Nachweis der PKV. Sie benötigt nur eine Bescheinigung der GKV - entweder über die GKV-Versicherung oder die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Wenn man die Befreiung von der GKV bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt, benötigt diese einen Nachweis über das bestehen der PKV.
Hallo RHW,
jetzt, wo du es schreibst - natürlich ist es so - wir haben die Befreiung nur ausgestellt wenn der entsprechende Nachweis über eine PKV-Versicherung vorgelegt wurde (wir hatten in unserem Bereich die EBS mit sehr vielen ausländischen Studenten) und demzufolge muss er natürlich keinen Nachweis über die PKV der UNI vorlegen - logisch.
vielen Dank.
Gruss
Czauderna

JeremyB
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Beitrag von JeremyB » 01.09.2018, 12:47

Danke RHW, das hilft. Sprich entweder man entscheidet sich bereits, wenn man die Versicherungsbescheinigung bei seiner letzten KK anfordert für einen Verbleib in der PKV (und stellt damit gleichzeitig nen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht) oder aber man beantragt zuächst die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student (beginnt dann zum 01.10. bei Einschreibung davor) und kann sich noch bis drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht entscheiden - eine Pflicht zur PKV-Kündigung gibt es dann nicht, oder? Der Befreiungsantrag ist aber dann nicht per se bis zum 31.12. zu stellen, weil es wird ja nicht von Semesterbeginn sondern vom Einschreibedatum (Eintritt der Versicherungspflicht) gerechnet??

Wenn die Einschreibung bereits bspw. am 05.09. erfolgt und die Person in der Zwischenzeit bis Beginn des Semesters am 01.10. (und damit dem Mitgliedschaftsbeginn) erkrankt, ist ja noch die PKV zuständig, obwohl ja eigentlich ein Zeitpunkt, indem Versicherungspflicht in der GKV vorliegt.

JeremyB
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Beitrag von JeremyB » 01.09.2018, 12:53

Czauderna hat geschrieben:Beginn einer Versicherungspflicht geht einher mit Beginn der Mitgliedschaft in der GKV, allerdings habe ich es sehr, sehr selten erlebt, dass sich jemand nach Semesterbeginn eingeschrieben hat.
Woraus ergibt sich das genau? Ich meine ja bspw. endet die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V mit dem 30. Geburtstag, die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student in der Krankenkasse endet aber erst einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 wurde (§ 190 Abs. 9 SGB V). Klingt doch alles danach, dass der Zeitraum der Versicherungspflicht nicht identisch mit dem Zeitraum der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist?
Zuletzt geändert von JeremyB am 01.09.2018, 12:57, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.09.2018, 12:55

Hallo,
ich denke, du hast da etwas falsch verstanden - es heißt, die Krankenversicherungspflicht beginnt mit Semesterbeginn, fruehestens mit dem Tag der Einschreibung.
Also, wenn du dich am 05.09. einschreibst und das Semster am 01.10. beginnt, dann beginnt auch die Versicherungspflicht am 1.10. - würdest du dich dagegen erst am 15.10. einschreiben, also nach Semesterbeginn, dann beginnt auch die Versicherungspflicht erst ab 15.10. -
sorry, wenn ich mich da jetzt reingedrängelt habe.
Gruss
Czauderna

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Beitrag von Czauderna » 01.09.2018, 12:56

JeremyB hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Beginn einer Versicherungspflicht geht einher mit Beginn der Mitgliedschaft in der GKV, allerdings habe ich es sehr, sehr selten erlebt, dass sich jemand nach Semesterbeginn eingeschrieben hat.
Woraus ergibt sich das genau? Ich meine ja bspw. endet die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V mit dem 30. Geburtstag, die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet aber erst einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 wurde (§ 190 Abs. 9 SGB V). Klingt doch alles danach, dass der Zeitraum der Versicherungspflicht nicht identisch mit dem Zeitraum der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist?
Hallo,
ja, das ist ja auch richtig, betrifft aber das Ende und nicht den Beginn.
Gruss
Czauderna

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Beitrag von JeremyB » 01.09.2018, 13:01

Czauderna hat geschrieben:es heißt, die Krankenversicherungspflicht beginnt mit Semesterbeginn, fruehestens mit dem Tag der Einschreibung.
Es heißt doch im Gesetz, die Mitgliedschaft in der Krankenkasse beginnt dann (§ 186 Absatz 7 SGB V), nicht die Versicherungspflicht.

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Beitrag von RHW » 01.09.2018, 13:02

Hallo,

für die PKV wurde ein privater Versicherungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag kann dann nur durch den Versicherungsnehmer (meist Elternteil) gekündigt werden. Normal gilt eine Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres. Bei Eintritt von Versicherungspflicht gilt aber eine kürzere Frist (wenn die GKV-Versicherungspflicht der PKV nachgewiesen wird):
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__205.html
-> Absatz 2
Einzelheiten aber am besten mit der PKV absprechen. Unklare Formulierungen im Gesetz können zu Meinungsverschiedenheiten mit der PKV führen.

Wenn man sich vor dem 1.10. einschreibt, kann der Befreiungsantrag bis zum 31.12. gestellt werden (wichtig ist das ggf. nachweisbare Eingangsdatum bei der Krankenkasse) § 8 SGB V. Das Einschreibedatum ist ohne Bedeutung.

Wenn eine Erkrankung vor dem 1.10. eintritt, zahlt die PKV die vertraglich vereinbarten Leistungen. Wenn Leistungen vom Arzt im September veranlasst werden, aber tatsächlich erst im Oktober durch andere erbracht werden, kann es Probleme geben.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gilt für eingeschriebene Studenten. Eingeschriebener Student ist man aber erst mit Semesterbeginn (nicht bereits ab Einschreibetag!). Auch die Hochschule bestätigt nur, dass man ab 1.10. Student ist. Für die Zeit vor Semesterbeginn bekommt man von keiner Hochschule eine Bestätigung, dass man Student ist.

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Beitrag von Czauderna » 01.09.2018, 13:07

JeremyB hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:es heißt, die Krankenversicherungspflicht beginnt mit Semesterbeginn, fruehestens mit dem Tag der Einschreibung.
Es heißt doch im Gesetz, die Mitgliedschaft in der Krankenkasse beginnt dann (§ 186 Absatz 7 SGB V), nicht die Versicherungspflicht.
Hallo,
ist in diesem Falle aber identisch - und was den § 190 angeht, da ist es so, dass auch bei der Krankenkasse die Mitgliedschaft als versichgerungspflichtiger Student endet und er/sie sich danach ggf. freiwillig weiter versichern muss.
Gruss
Czauderna

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Beitrag von RHW » 01.09.2018, 13:21

Hallo Jeremy,

ich versuche es mal anders zu erklären:

Versicherungspflicht und Mitgliedschaft sind ähnlich wie bei einem Haus der Keller und das Erdgeschoss. Das Erdgeschoss beruht immer auf dem Keller so wie die Mitgliedschaft immer auf der Versicherungspflicht beruht. Keller und Erdgeschoss sind gleich meist groß, Versicherungspflicht und Mitgliedschaft haben meist die gleichen Zeiträume - aber in beiden Fällen gibt es Ausnahmen.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V gilt für jeden eingeschriebenen Studenten für das jeweilige Semester. Grundsätzlich würde die Mitgliedschaft für den gleichen Zeitraum bestehen. Wenn sich jemand verspätet nach Semesterbeginn einschreibt, hätte dies aber die ungewünschte Folge, dass man rückwirkend krankenversichert würde. Um das zu vermeiden, hat man die Sonderregelung eingeführt, dass die Mitgliedschaft mit Semesterbeginn, aber nicht vor dem Einschreibetag beginnt (wobei die Mitgliedschaft bereits am Einschreibetag rückwirkend um 0.00 Uhr beginnt!). Zum Mitgliedschaftsende bei Studenten hat man auch eine Sonderregelung eingeführt. Der eine Monat Mitgliedschaftsverlängerung soll Lücken bei einem Wechsel von einer Fachhochschule (Semester meist ab 1.9./1.3.) und einer Uni (Semester meist ab 1.10./1.4.) verhindern.

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